243. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Magnetspielzeug (Magnetspielzeugverordnung)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Z 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:
Anwendungsbereich und Begriffsdefinition
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist Magnetspielzeug. Das ist Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG, welches einen oder mehrere Magnete oder einen oder mehrere magnetische Bestandteile enthält oder aus diesen besteht, wenn diese Magnete oder magnetischen Bestandteile auf Grund ihrer Form und Größe verschluckbar und für Kinder zugänglich sind.
(2) Magnete gemäß Abs. 1 sind dann als
1. auf Grund ihrer Form und Größe verschluckbar anzusehen, wenn sie vollständig in den Zylinder für kleine Teile gemäß der Definition in der als ÖNORM veröffentlichten harmonisierten Europäischen Norm EN 71-1:2005 passen.
2. für Kinder zugänglich zu bewerten, wenn sie lose oder unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung durch Kinder vom Spielzeug ablösbar sind, selbst wenn sie ursprünglich im Spielzeug enthalten, eingekapselt, versenkt oder eingefasst waren.
Anforderungen
§ 2. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 in der jeweils geltenden Fassung, darf Magnetspielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einen Warnhinweis
- 1. folgenden Wortlauts: „Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden.“; oder
- 2. eines gleichwertigen leicht verständlichen Wortlauts eindeutig gleichen Inhalts
trägt.
(2) Der deutlich sichtbare und gut leserliche Warnhinweis, der in deutscher Sprache abzufassen ist, ist auffällig auf der Verpackung anzubringen oder am Magnetspielzeug zu befestigen, sodass er beim Erwerb des Magnetspielzeugs für die Verbraucherin und den Verbraucher sichtbar ist.
Schlussbestimmungen
§ 3. Die Verordnung tritt am 21. Juli 2008 in Kraft.
§ 4. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung 2008/329/EG, ABl. Nr. L 114 vom 26. April 2008, in österreichisches Recht umgesetzt.
Kdolsky
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)