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BGBl II 213/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

213. Verordnung: Änderung der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung

213. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit Familie und Jugend, mit der die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 12 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:

Die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 65/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt spezifische Hygieneanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs für Einzelhandelsbetriebe, die gemäß Artikel 1 Abs. 5 lit. a oder b nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, fallen.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,

  1. 1. wenn die bearbeitete Menge einen Umfang von 5 Tonnen an entbeintem Fleisch oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen pro Woche nicht überschreitet und
  2. 2. der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
    1. a) das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
    2. b) eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
    3. c) das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.“

3. In § 2 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Die Vorschriften gemäß Z 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Fleisch von Kleinwild und Großwild gemäß Anhang I, Z 1.7. und 1.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 .“

4. In § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 wird das Wort „Einzelhandelsunternehmen“ durch das Wort „Einzelhandelsbetriebe“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2, 3 und 4 wird das Wort „Lebensmittelunternehmen“ durch das Wort „Betrieb“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

6. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Rohmilch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem

  1. 1. das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
  2. 2. eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
  3. 3. das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.“

7. § 5 samt Überschrift lautet:

„Fischereierzeugnisse

§ 5. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereiten oder verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem

  1. 1. das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
  2. 2. eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
  3. 3. das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.

(2) Betriebe, die ausschließlich Fischereierzeugnisse aus eigenen Aquakulturanlagen oder selbst gefischte oder gesammelte, wild lebende Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsbetriebe

  1. 1. den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
  2. 2. direkt an den Endverbraucher abgeben,

haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:

  1. Anhang III, Abschnitt VIII, Kapitel VII und VIII.

(3) Betriebe, die auch Fischereierzeugnisse, die nicht aus eigenen Aquakulturanlagen stammen oder nicht selbst gefischte oder gesammelte, wild lebende Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsbetriebe

  1. 1. den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
  2. 2. direkt an den Endverbraucher abgeben,

haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben.

(4) Einzelhandelsbetriebe, die Zubereitungs- oder Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.“

Kdolsky

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