212. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Rohstoffzuschläge für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse und von Biogas für das Kalenderjahr 2008 bestimmt werden (Rohstoffzuschlags-Verordnung 2008)
Aufgrund des § 11a Abs. 1 des Ökostromgesetzes (ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2008, wird verordnet:
§ 1. Für das Kalenderjahr 2008 wird, nach Maßgabe des § 11a Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 32c Abs. 1 ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse und von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen, zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 ÖSG bestimmten Preisen ein Rohstoffzuschlag von 4 Cent/kWh gewährt.
§ 2. Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß § 11a Abs. 4 ÖSG hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird.
Bartenstein
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