211. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2008, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 123/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Bei der Behandlung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 werden in zwei bis fünf Hörtexten (minimale Gesamtlänge der Hördauer zehn Minuten, maximale Gesamtlänge der Hördauer 20 Minuten) die zentralen Hörstrategien Globalverständnis, Detailverständnis und interpretierendes Hören durch eine Auswahl aus folgenden Testformaten überprüft:“
2. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache (sechsjährig) ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass die minimale Gesamtlänge der Hördauer sechs Minuten und die maximale Gesamtlänge der Hördauer 16 Minuten beträgt. Die Gesamtlänge der zu verfassenden Texte soll mindestens 600 (in Russisch mindestens 500) und maximal 1000 Worte betragen.“
3. § 20 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. bei einer ergänzenden Frage den Bereich des Prüfungsgebietes in sinnvoller Verbindung
- a) mit einem auf das Prüfungsgebiet bezogenen schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. schulautonomen Wahlpflichtgegenstand, wenn dieser in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens zwei Wochenstunden vorgesehen ist, oder
- b) mit dem (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand Informatik, wenn der Wahlpflichtgegenstand Informatik in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden vorgesehen ist, oder
- c) mit der Ersten oder Zweiten lebenden Fremdsprache.
Darüber hinaus kann im Realgymnasium bzw. im Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung und im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht die mündliche Schwerpunktprüfung bei einer ergänzenden Frage den Bereich des Prüfungsgebietes Musikerziehung in sinnvoller Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht umfassen. Im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung bilden die Prüfungsgebiete Instrumentalunterricht in Verbindung mit Musikerziehung bzw. Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung in Verbindung mit Bildnerischer Erziehung den mündlichen Schwerpunkt im Sinne dieser Bestimmung.“
4. § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht und im Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat im Prüfungsgebiet Musikerziehung in Verbindung mit Instrumentalunterricht im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung auch eine Probe des praktischen Könnens abzulegen.“
5. Dem § 55 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Z 3 sowie § 21 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden.“
Schmied
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