98. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Dienstausweise für Organe der Fernmeldebehörde
Auf Grund des § 86 Abs. 4 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2005, und des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2005, in Verbindung mit § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, sowie mit § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2006, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstausweise für Organe der Fernmeldebehörde, die in Vollziehung telekommunikationsrechtlicher Bestimmungen als Aufsichtsorgane tätig werden.
Dienstausweis
§ 2. (1) Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Berechtigung zur Durchführung der Aufsichts- tätigkeit. Allfällige andere Bestimmungen über dienstliche Nachweise der Identität der Personen bleiben unberührt.
(2) Der Dienstausweis ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte gemäß den Mustern in der Anlage. Der Dienstausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.
(3) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist auf höchstens zehn Jahre zu beschränken. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist der Dienstausweis neu auszustellen. Der Dienstausweis verliert vor Ablauf der Befristung seine Gültigkeit, wenn der Dienstausweisinhaber die Berechtigung zur Durchführung der Aufsichtstätigkeit verliert. In diesem Fall hat der Dienstausweisinhaber den Dienstausweis unverzüglich zurückzustellen.
Daten
§ 3. Der Dienstausweis hat folgende Daten aufzuweisen:
- 1. auf der Vorderseite:
- a) die Wortfolge: „Dienstausweis Republik Österreich“,
- b) Bundeswappen,
- c) Lichtbild,
- d) die Wortfolge: „Behörde: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Fernmeldebehörde“,
- e) Vor- und Familienname sowie allfälliger akademischer Grad,
- f) Geburtsdatum,
- g) die Wortfolge: „Funktion: Organ der Fernmeldebehörde“
- h) Seriennummer,
- i) die Wortfolge: „Gültig bis“ und das jeweilige Ablaufdatum,
- j) Unterschrift des Inhabers;
- 2. auf der Rückseite:
- a) rechtliche Grundlagen für die Aufsichtstätigkeit,
- b) wesentliche Befugnisse bei der Aufsichtstätigkeit.
Faymann
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