99. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Überziehung der Bundeshöchstzahl für die befristete Beschäftigung von ausländischen Fachkräften (Fachkräfte-BHZÜV 2007)
Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:
§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen bis zu 800 Beschäftigungsbewilligungen für eine längstens 50 Wochen dauernde Beschäftigung als Dreher, Fräser oder Schweißer erteilt werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Bartenstein
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