323. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV) geändert wird
Auf Grund des § 61 Abs. 1 Z 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV), BGBl. II Nr. 381/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Punkt in Ziffer 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer angefügt:
- „4. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.“
2. In § 2 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist“ die Wortfolge „,vorbehaltlich der Abs. 3 und 4,“ eingefügt.
3. Dem § 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 4 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.
(4) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Abs. 3 nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.“
4. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
„§ 5. Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft.“
Kdolsky
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