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BGBl II 322/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

322. Verordnung: Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007 - EBP-V 2007

322. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007 - EBP-V 2007)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 5, 22, 28 und 32 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S 1 und
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S 1.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) Die Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.

Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.

(2) Erfolgt die Anzeige einer Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Fläche nach dem 30. April, hat der übernehmende Betriebsinhaber durch geeignete Unterlagen sicherzustellen, dass er den Termin für den Beginn der 10-Monats-Frist gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 MOG 2007 einhält.

(3) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode und
  2. 2. die Unterschriften des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers.

(4) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 474/2004, ist dabei zu beachten.

Abgabe von Zahlungsansprüchen

§ 4. Anträge auf freiwillige Abgabe von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve sind mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts einzubringen.

Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression)

§ 5. Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts und durch Vorlage geeigneter Nachweise, aus denen das geringere Ausmaß an beihilfefähiger Fläche und die entsprechende Begründung für die Flächenverminderung erkennbar sind, zu beantragen. Der Antrag ist

  1. 1. im Falle
    1. a) der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs. 2 Z 4 lit. b) MOG 2007) und
    2. b) von Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren (§ 8 Abs. 2 Z 4 lit. c) MOG 2007)

im Rahmen der Antragstellung für das jeweilige Kalenderjahr und

  1. 2. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (§ 8 Abs. 2 Z 4 lit. a) MOG 2007) im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste

zu stellen.

Flächenstilllegung

§ 6. (1) Der Betriebsinhaber kann ab dem 15. Juli auf stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Kalenderjahr bestimmt sind, soweit dies im Hinblick auf deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.

(2) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.

(3) Die stillgelegte Fläche muss eine derartige Begrünung aufweisen und über die Vegetationsperiode jährlich derart gepflegt werden, dass eine Beeinträchtigung anderer benachbarter Kulturpflanzenbestände durch Schadorganismen hintangehalten wird, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder von im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.

(4) Auf einer stillgelegten Fläche sind nicht zulässig:

  1. 1. die Begrünung mit Reinsaaten oder mit Mischungen mit einem Anteil landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von über 50%,
  2. 2. die Entfernung und die Konservierung zu Fütterungszwecken, andere kompakte Formen der Lagerung des Aufwuchses am Feld als in losen Haufen sowie unbeschadet der Regelung in Abs. 2 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,
  3. 3. die Nutzung der stillgelegten Fläche für landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Erwerbszwecke,
  4. 4. bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in Abs. 2 sowie die Verwendung des Bewuchses der stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung,
  5. 5. die Ausbringung von Düngemitteln, Abwässern und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost oder Müllkompost,
  6. 6. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

(5) Betriebsinhaber, die gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 innerhalb ihres Betriebes

  1. 1. im Zuge von Zusammenlegungsverfahren anstelle von gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommenden Flächen (stilllegungsfähigen Flächen) nicht stilllegungsfähige Flächen zugeteilt erhalten oder
  2. 2. aufgrund einer Neueinteilung (Flurbereinigung) stilllegungsfähige mit nicht stilllegungsfähigen Flächen zusammengelegt erhalten oder
  3. 3. stilllegungsfähige Flächen gegen nicht stilllegungsfähige Flächen tauschen wollen oder nicht stilllegungsfähige Flächen zu stilllegungsfähigen Flächen machen wollen,

haben im Rahmen des Sammelantrags die neuen stilllegungsfähigen Flächen sowie die nicht mehr stilllegungsfähigen Flächen gesondert bekannt zu geben. Im Fall der Z 1 und 2 dürfen die neuen stilllegungsfähigen Flächen die nicht mehr stilllegungsfähigen Flächen um höchstens 5% und höchstens 0,3 ha überschreiten, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen stilllegungsfähigen Fläche handelt. Im Falle einer gemäß § 5 Abs. 4 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 im Sammelantrag gemeldeten oder von der AMA genehmigten Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland gilt das in Ackerland umgewandelte Dauergrünland als stilllegungsfähige Fläche.

Sonderfall Kauf oder Übertragung von Pachtflächen

§ 7. Die Anerkennung als Sonderfall gemäß § 8 Abs. 2 Z 9 MOG 2007 ist mit der dem Auslaufen des Pachtvertrags unmittelbar folgenden Sammelantragstellung zu beantragen. Für die Anerkennung als Sonderfall hat der bisher verpachtete Betrieb(steil) mindestens vier ha zu umfassen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung ist durch geeignete Unterlagen zu belegen.

Mitteilungspflichten

§ 8. Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

Aufbewahrungspflichten

§ 9. Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Unterlagen, die er als Nachweis für das Vorliegen eines Härte- oder Sonderfalls geführt hat, oder sonstige für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Betriebsprämie maßgeblichen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 10. (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben die Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Betriebsinhaber Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die in den Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.

Pröll

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