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BGBl II 285/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

285. Verordnung: Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

285. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2007, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 BHG bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird das Bundesamt für Wasserwirtschaft (BAW) bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG

  1. 1. die allgemeinen Ziele der Flexibilisierung weiterzuführen und umzusetzen;
  2. 2. Beiträge zur nachhaltigen Umsetzung des WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der jeweils geltenden Fassung;
  3. 3. Beiträge zum Wasserwirtschaftlichen Informationssystem Austria (WISA);
  4. 4. Aufbau der Zusammenarbeit im Bereich der Donau mit nationalen und internationalen Bedarfsträgern (Verbund, Via Donau, IKSD…);
  5. 5. Einhaltung bzw. Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos (BSC/Finanzen);
  6. 6. Gezielte Steuerung der Außenwirkung und Einflussnahme des BAW (BSC/Kunden, Markt);
  7. 7. Gezielter Einsatz der Personalressourcen (BSC/Prozesse);
  8. 8. Anhebung des Ausbildungsniveaus im Fach- und im Managementbereich (BSC/Entwicklung, Ausbildung).

§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen die Leiterin der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.

§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHG

  1. 1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
  2. 2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexi­bilisierungs-Rücklage

für die Organisationseinheit zuzuführen.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz nicht erfolgen.

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

  1. 1. ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;
  2. 2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
  3. 3. ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Geschäftsordnung

§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

  1. 1. dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind,
  2. 2. unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist,
  3. 3. unter welchen Voraussetzungen die Leiterin des BAW und der Vertreter des Zentralausschusses der Personalvertretung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beizuziehen sind,
  4. 4. dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
  5. 5. dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Aufgaben

§ 13. Der Beirat hat insbesondere am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a BHG beratend mitzuwirken:

  1. 1. die Berichte gemäß § 14 dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln,
  2. 2. soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen,
  3. 3. zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 BHG eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

  1. 1. mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
  2. 2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms

vorzulegen.

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind §§ 10 und 17b Abs. 2 BHG anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.

§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.

Anlage

Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 BHG

1. Fachstrategische Zielsetzung des BAW

1.1. Fachlicher Rahmen

Das BAW ist als nachgeordnete Dienststelle des BMLFUW in die Planung und Umsetzung folgender wasserwirtschaftlicher Ziele eingebunden:

  1. - Schutz der Gewässer;
  2. - Sicherung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes;
  3. - Schutz des Menschen vor dem Wasser;
  4. - Mitgestaltung internationaler Entwicklungen im Bereich der Wasserwirtschaft;
  5. - Schaffung eines Wasserbewusstseins;
  6. - Umsetzung der neuen Aufgaben im Zusammenhang mit der WRG-Novelle.

1.2. Fachrelevante Kernbereiche

Zur Erfüllung der obigen Ziele stehen im BAW 5 Institute zur Verfügung, die folgende Kernbereiche zur Unterstützung der Fachstrategie des Ressorts abdecken:

  1. - Wassergüte: Schwerpunkt: Fließgewässerökologie; Abwicklung der WGEV; Interpretation der aus der WGEV und sonstigen Quellen stammenden Fließgewässerdaten unter besonderer Berücksichtigung der Donau sowie Erstellung von Beiträgen zu den Flussgebietsplanungen;
  2. - Wasserbau: Schwerpunkt: Fließgewässermodellierung an Handmathematischer und physikalischer Modelle; Grundlagenbeiträge für die Erhebung des Wasserkreislaufes;
  3. - Bodenwasserhaushalt: Schwerpunkt: Konzepte zur Sanierung, Erhaltung und Erneuerung von (Trink)Wasserreserven (Grundwasser) und Strategien für einen wasserrelevanten Bodenschutz (Erosion, Filterfunktion); grundwasserbezogene Beiträge zur Flussgebietsplanung;
  4. - Gewässerökologie: Schwerpunkt: Beiträge zur Flussgebietsplanung bei fließenden und stehenden Gewässern an Hand fischereiökologischer Bewertung; fischereiliche Strukturplanung;
  5. - Aquakulturen: Schwerpunkt: Konzepte zur gewässerverträglichen Fischproduktion an Hand von Methodenerstellungen und -evaluierungen sowie Überprüfung der Einflussfaktoren auf anliegende Gewässerbereiche.

    Alle Institute sind innerhalb ihrer Kernbereiche auf die Umsetzung der Vorgaben des WRG 2003 auf der nationalen Ebene im europäischen Kontext spezialisiert.

1.3. Fachrelevante Schlüsselaufgaben

Zur Umsetzung der oben genannten Kernbereiche der Institute werden folgende Schlüsselaufgaben wahrgenommen:

  1. - Untersuchungs- und Prüftätigkeit samt Begutachtung der Ergebnisse;
  2. - Erstellung von Konzepten mit regionalem oder gesamtösterreichischen Bezug;
  3. - Praxisorientierte Forschung auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft inklusive relevanter Neben­materien;
  4. - Abhaltung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie spezifische Beratung zu Themen der Wasserwirtschaft;
  5. - Aufzucht standortgerechten Besatzmaterials;
  6. - Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit der österreichischen Wasserwirtschaft.

1.4. Zielgruppen der Leistungen

Institutionen der EU, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie andere Bundesministerien, Länder, Gemeinden, Industrie- und Gewerbebetriebe, Privatpersonen.

1.5. Kooperationen

Behörden, Universitäten und andere Forschungseinrichtungen im nationalen und internationalen Bereich, Ziviltechniker sowie Institutionen aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes auf nationaler und internationaler Ebene.

1.6. Allgemeine Fachziele

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fachaufgaben wurden folgende allgemeine Ziele vereinbart:

  1. - Beiträge zur nachhaltigen Umsetzung des WRG 2004;
  2. - Beiträge zum Wasserinformationssystem Austria (WISA; Datenbanken etc.);
  3. - Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der Donaumaterien mit nationalen und internationalen Bedarfsträgern (Verbund, Via Donau, IKSD…).

1.7. Sonstiges

Durch die Kompetenzlage, Wasserrecht wird in der mittelbaren Bundesverwaltung vollzogen, liegt das Schwergewicht der Aufgaben des BAW in der Unterstützung des BMLFUW und weniger im unmittelbaren Gesetzesvollzug. Das BAW übernimmt auch Aufträge von Dritten gegen Entgelt nach dem jeweils geltenden Tarif.

2. Managementstrategie

2.1. Allgemeine Managementziele

Unter Weiterführung des Systems der Balanced Score Card wurden nachstehende Schwerpunkte vereinbart:

A. Einhaltung beziehungsweise Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos („Finanzen“);

B. Gezielte Steuerung der Außenwirkung und Einflussnahme des Bundesamtes („Kunden/Markt“);

C. Gezielter Einsatz der Personalressourcen („Prozesse“);

D. Anhebung des Ausbildungsniveaus im Fach- und im Managementbereich („Entwicklung/Ausbildung“).

2.2. Zielvereinbarungen

An Hand der im Weiteren angeführten Leistungsindikatoren sollen die unter Pkt.2.1. beschriebenen allgemeinen Managementziele verifizierbar und ihre Entwicklung nachvollziehbar gemacht werden. Folgende Schwerpunkte wurden zur Erreichung der allgemeinen Managementziele vereinbart:

A (Finanzen) Erweiterung der derzeitigen Einnahmenbereiche durch relevante fachliche Kooperationen intern und extern;

B (Kunden/Markt) Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit (web-site; engere Zusammenarbeit mit der Öff.-Arbeit der Sektion VII);

C (Prozesse) Vereinfachung der internen Prozesse zur Handhabung der Steuerungsinstrumente im Bereich Kostenrechnung und Controlling (Datenbanken, IT-Bereich);

D (Entwicklung/Ausbildung) Forcierung der gezielten MitarbeiterInnen- und Führungskräfteausbildung.

2.3. Steuerungsinstrument Balanced Score Card (BSC)/ Leistungskennzahlen

Um den Zusammenhang zwischen Leistungskennzahlen und den Zielen sichtbar zu machen, sind die einzelnen Indikatoren den unter Pkt. 2.1. angeführten Inhalten den Buchstaben A-D zugeordnet.

3. Leistungskatalog 2007 bis 2010

  1. - Erfassung und Bewertung fließender Gewässer an Hand zustandsrelevanter Parameter;
  2. - Erfassung und Bewertung stehender Gewässer an Hand zustandsrelevanter Parameter;
  3. - Quantitative und qualitative Erfassung von Bodenwasserkenngrößen sowie begleitenden Parametern im Zusammenhang mit Grundwasserschutz und Grundwasserneubildung;
  4. - Erfassung und Bewertung von Erosionsprozessen im Zusammenhang mit der Verminderung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer;
  5. - Erfassung und Bewertung von Fischregionen;
  6. - Erstellung von Gutachten und Sanierungskonzepten zu konkreten Fragestellungen der einzelnen Fachbereiche;
  7. - Wasserbauliche und gewässermorphologische Problemlösungen mittels physikalischer und mathematischer Modellierung;
  8. - Führen von Fachstatistiken und Datenmanagement betreffend Eigen- und Fremddaten;
  9. - Einbringen von Fachexpertisen in innerstaatlichen und internationalen Gremien;
  10. - Stellungnahmen und Sachverständigentätigkeit sowie Beratung zu wasserwirtschaftlichen Frage­stellungen im öffentlichen und privaten Bereich;
  11. - Fachliche Beiträge zur Erstellung der Flussgebietspläne sowie Vertretung der österreichischen Position in bi- und multilateralen Koordinierungsverhandlungen;
  12. - Fischereiliche Bewirtschaftungskonzepte im Zusammenhang mit artgerechtem Besatz als Grundlage zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer;
  13. - Kalibrierung von Wassergeschwindigkeitsmessgeräten;
  14. - Nationale und internationale Kooperationen in der angewandten Forschung im jeweiligen Fach­bereich;
  15. - Methodenevaluierung- und -forschung;
  16. - Kurs-, Aus- u. Fortbildungstätigkeit;
  17. - Aufzucht standortgerechten Besatzmaterials im Zusammenhang mit der Umsetzung des WRG;
  18. - Öffentlichkeitsarbeit;
  19. - Teichwirteberatung und Betreuung;
  20. - Predatorenschadenserhebung.

4. Leistungskennzahlen

An Hand der im Folgenden angeführten Leistungsindikatoren sollen die unter Punkt 2.2. beschriebenen allgemeinen Managementziele verifizierbar und ihre Entwicklung nachvollziehbar gemacht werden. Um die richtige Zuordnung zu den Zielen zu gewährleisten, sind die einzelnen Indikatoren den unter Pkt. 2.2. angeführten Buchstaben A bis D zugeordnet.

4.1. Entwicklung der Indikatoren:

Leistungen

Management

Indikator

Entwicklung des Indikators

 

Ziele

 

2007

2008

2009

2010

Kooperationen

A

prozentueller Anteil der Kooperationsprojekte an sonstigen bezahlten Projekten

höher als 10%

höher als 10%

höher als 10%

höher als 10%

Projektkosten

A

prozentueller Anteil der Projektkosten an Gesamtkosten

mind. 83%

mind. 83%

mind. 83%

mind. 83%

Außenwirkung, Einflussnahme

B

Leistungszeiten für Publikationen, Kurstätigkeit, Tagungen, Vorträge, Beratung

mehr als 7400 Std.

mehr als 7400 Std.

mehr als 7400 Std.

mehr als 7400 Std.

Außenwirkung, Einflussnahme

B

prozentueller Anteil Bereich Öffentlichkeitsarbeit an Gesamtstundenleistung DION

höher als 10%

höher als 10%

höher als 10%

höher als 10%

Produktivität

C

prozentueller Anteil der Projektzeiten an Gesamtzeiten

mind. 62%

mind. 62%

mind. 62%

mind. 62%

Fachausbildung

D

Stunden je Mitarbeiterin

mind.40 Std. je MA

mind.40 Std. je MA

mind.40 Std. je MA

mind.40 Std. je MA

Führungskräfte-entwicklung

D

Stunden je Führungskräfte

mind.20 Std. je FK

min. 20 Std. je FK

mind. 20 Std. je FK

mind. 20 Std. je FK

Pröll

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