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BGBl II 286/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

286. Verordnung: Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

286. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 BHG bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (BABF) bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG

  1. 1. die Forschungsprojektpläne und die Planung sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten;
  2. 2. die Anzahl der Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz beizubehalten;
  3. 3. den Bekanntheitsgrad und die Verbreitung der Forschungsergebnisse der BABF zu erhöhen;
  4. 4. die Kostenrechnung zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen der BABF anzuwenden;
  5. 5. den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren;
  6. 6. die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen;
  7. 7. den Anteil der internationalen Forschungskooperationen beizubehalten bzw. zu erhöhen.

§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.

§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHG

  1. 1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
  2. 2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controllingbeirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 ein Controllingbeirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

  1. 1. ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;
  2. 2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
  3. 3. ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Geschäftsordnung

§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

  1. 1. dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
  2. 2. unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
  3. 3. unter welchen Voraussetzungen der Leiter und der Dienstnehmervertreter der Organisationseinheit beizuziehen sind;
  4. 4. dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
  5. 5. dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Aufgaben

§ 13. Der Beirat hat insbesondere am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a BHG beratend mitzuwirken;

  1. 1. die Berichte gemäß § 14 dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
  2. 2. soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
  3. 3. zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 BHG eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind §§ 10 und 17b Abs. 2 BHG anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.

§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.

Anlage

Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 BHG

1. Strategische Zielsetzung der BABF

Die BABF ist in folgende agrar- und regionalpolitische Ziele des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebunden:

  1. a) Nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes;
  2. b) Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Berggebiete und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;
  3. c) Erhaltung einer leistungsfähigen, umweltschonenden, sozial orientierten bäuerlichen Landwirtschaft;
  4. d) Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen.

2. Schlüsselaufgaben der BABF

Der Wirkungsbereich der BABF erstreckt sich auf:

  1. - Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;
  2. - Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;
  3. - Analyse und Bewertung von Maßnahmen und Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraums und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung in der Durchführung modellhafter Alternativen.

    In diesen Bereichen werden folgende Schlüsselaufgaben wahrgenommen:

Schlüsselaufgaben

Anteil am gesamten Leistungsvolumen

wissenschaftliche Forschung mit agrar- und regionalpolitischen sowie sozioökonomischen Fragestellungen

ca. 60 vH

Erstellung von Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen

ca. 40 vH

Evaluierung von agrar-, regional- und umweltpolitischen Maßnahmen und Programmen

Unterstützung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft insbesondere in agrar- und regionalpolitischen Belangen (insbesondere Sitzungsteilnahme, Vertretung des BMLFUW in Expertengruppen)

Beitrag zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit an den von der BABF bearbeiteten Themen

Zielgruppen der Leistungen der BABF sind das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und andere betroffene Bundesministerien; agrar- und regionalpolitische Entscheidungsträger; die EU-Kommission und andere internationale Organisationen; sowie andere Forschungseinrichtungen.

3. Rechtsgrundlagen der Verwaltungstätigkeit

  1. - Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. - Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375/1992, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. - Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Berggebiete und benachteiligten förderungswürdigen Gebiete bestimmt werden, BGBl. Nr. 771/1995, in der jeweils geltenden Fassung;
  4. - Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft mit der die Bergbauernbetriebe im Land Kärnten, im Land Niederösterreich, im Land Oberösterreich, im Land Salzburg, im Land Steiermark, im Land Tirol und im Land Vorarlberg bestimmt werden, BGBl. Nr. 1048 bis 1054/1994 und Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft mit der die Bergbauernbetriebe im Lande Burgenland neu bestimmt werden, BGBl. Nr. 542/1979, in der jeweils geltenden Fassung;
  5. - Einschlägige Verordnungen und Richtlinien der EU insbesondere in den Bereichen:
  6. Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes, Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ;
  7. Strukturfonds, Zielgebiete, Vorbeitrittshilfe;
  8. benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete (Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete, Ausgleichszulage);
  9. Agrarumweltmaßnahmen und -programme;
  10. Strukturfonds und regionale Förderprogramme.

4. Allgemeine Ziele der BABF

4.1 Fachbezogene Ziele:

4.1.1 Allgemeine fachbezogene Ziele:

  1. - Effiziente Durchführung wissenschaftlicher Forschung und Aufbereitung sowie Bereitstellung der Forschungsergebnisse;
  2. - Erstellung von Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen;
  3. - Ziele für Leistungen im Bereich wissenschaftlicher Forschung;

    A. Einhaltung der Forschungsprojektpläne und der Planung sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten.

    4.1.2 Ziele für sonstige fachbezogene Leistungen:

    B. Beibehaltung der Anzahl der Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz im bestehenden Ausmaß.

    4.1.3 Ziele für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit:

    C. Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Verbreitung der Forschungsergebnisse der BABF.

4.1.2 Ziele für sonstige fachbezogene Leistungen:

B. Beibehaltung der Anzahl der Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz im bestehenden Ausmaß.

4.1.3 Ziele für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit:

C. Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Verbreitung der Forschungsergebnisse der BABF.

4.2 Managementziele:

D. Anwendung der Kostenrechnung zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen der BABF.

E. Stabilisierung des Budgetbedarfes bei mindestens gleich bleibenden Leistungen.

F. Erhöhung der Einnahmen in Relation zu den Ausgaben.

4.3 Qualitätsbezogene Ziele:

G. Beibehaltung des Anteils bzw. weiterer Ausbau der internationalen Forschungskooperationen.

5. Leistungskatalog, konkrete Ziele und Indikatoren

Die vorgenannten fachlichen Ziele konkretisieren sich in folgenden Leistungen/Produkten und Indi­katoren:

Produkt bzw. Leistung

maßgebl. Ziele *)

I n d i k a t o r

Entwicklung des Indikators

 

2007

2008

2009

2010

Durchführung von Forschungs-projekten

A

Anzahl der abgeschlossenen Forschungs-projekte


3


4


4


4

Wissenschaftl. Kurzstudien

A

Anzahl der Berichte

wiss. Kurzstudien


8


8


9


9

Erstellung von Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen

B

Anzahl der Erledigungen


40


40


40


40

Erstellung von Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen

B

Anteil der termingerechten Erledigungen


94 v. H.


94 v. H.


95 v. H.


95 v. H.

Publizierte Forschungs-berichte

A,C

Anzahl der Forschungs-berichte


3


3


3


3

Sonstige Fachpubli-kationen

C

Anzahl der Fachpubli-kationen

31

32

33

34

Fachvorträge

C

Anzahl der Fachvorträge

31

32

33

34

Effizienter Ressourcen-einsatz

D

Anwendung der Kostenrech-nung


Anwendung


Anwendung


Anwendung


Anwendung

Budgetmanage-ment

E,F

Erreichung des Saldos gemäß Z 6.1


Erreichung


Erreichung


Erreichung


Erreichung

Durchführung von Forschungs-arbeiten

G

Anteil des Ressourcenein-satzes in Forschung mit internationaler Kooperation


34 vH


35 vH


36 vH


37 vH

*) Kürzel gem. Pkt. 4

6. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen

6.1 Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben (Beträge in EURO)

 

2007

2008

2009

2010

Ausgaben

    

UT 0

710.000

750.000

770.000

770.000

UT 3

26.000

27.000

28.000

29.000

UT 7

1.000

1.000

1.000

1.000

UT 8

225.000

230.000

235.000

240.000

Summe Ausgaben

962.000

1.008.000

1.034.000

1.040.000

UT 4

22.000

23.000

24.000

25.000

UT 5

49.000

51.000

53.000

55.000

UT 7

1.000

1.000

1.000

1.000

Summe Einnahmen

72.000

75.000

78.000

81.000

Saldo

890.000

933.000

956.000

959.000

6.2 Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen

Im Projektzeitraum sind keine Abgänge durch Pensionierung, Versetzungen und Austritte zu erwarten. Um die geplanten Leistungen auch erbringen zu können, wird von einer Nachbesetzung bei allfälligen unerwarteten Abgängen ausgegangen.

Beamte/

Verwendungsgruppe

Ausgangspunkt

 

2007

2008

2009

2010

A 1

6

6

6

6

A 3

1

1

1

1

Summe Beamte

7

7

7

7

Vertragsbedienstete/

Entlohnungsgruppe

Ausgangspunkt

 

2007

2008

2009

2010

v 1

3

3

3

3

v 2

1

1

1

1

v 3

2

2

2

2

Summe Vertragsbed.

6

6

6

6

Lehrlinge

1

1

1

1

Gesamt

14

14

14

14

Pröll

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