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BGBl II 284/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

284. Verordnung: Elektrizitätsstatistikverordnung 2007

284. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über statistische Erhebungen für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätsstatistikverordnung 2007)

Auf Grund des § 52 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006, wird verordnet:

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand der Elektrizitätsstatistik

§ 1. (1) Im Bereich der Elektrizitätswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 19 zu veröffentlichen.

(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

  1. 1. Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an elektrischer Energie (Betriebsstatistik);
  2. 2. Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber und Erzeuger (Bestandsstatistik);
  3. 3. Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik);
  4. 4. Statistik über die erneuerbaren Energieträger (Statistik über erneuerbare Energieträger);
  5. 5. Statistik über die Förderung von erneuerbaren Energieträgern gemäß Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2007 (Ökostromförderstatistik);
  6. 6. Statistik über die Preise und Mengen von Ausgleichsenergie (Ausgleichsenergiestatistik);
  7. 7. Statistik über die Versorgungsqualität (Ausfalls- und Störungsstatistik sowie Statistik über die Spannungsqualität);
  8. 8. Statistik über die Nichtverfügbarkeit von Kraftwerken (Nichtverfügbarkeitsstatistik).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Abgabe an Endverbraucher“ die Summe der ermittelten (gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten) Abgabe an Endverbraucher (aus dem öffentlichen Netz bezogener Verbrauch der Endverbraucher);
  2. 2. „Arbeitsvermögen“ bei Laufkraftwerken die in einem bestimmten Zeitabschnitt aus dem (energiewirtschaftlich) nutzbaren Zufluss erzeugbare elektrische Arbeit;
  3. 3. „Bezug und Abgabe“ den physikalischen Lastfluss an den Übergabestellen (Leitungen). Bezug und Abgabe (Lieferung) sind getrennt (nicht saldiert) zu erfassen. Es sind zu unterscheiden:
    1. a) physikalischer Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte),
    2. b) physikalischer Stromaustausch mit anderen Regelzonen (Bezüge bzw. Abgaben),
    3. c) Abgabe an Netzgebiete in der eigenen Regelzone außerhalb des österreichischen Bundesgebiets,
    4. d) direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung;
  4. 4. „Eingespeiste Erzeugung“ die Menge der aus Kraftwerken in das öffentliche Netz abgegebenen elektrischen Energie;
  5. 5. „Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert. Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG gilt als Eigenerzeuger;
  6. 6. „öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz Nennfrequenz, zu dem gemäß § 17 ElWOG Netzzugang zu gewähren ist;
  7. 7. „Österreichische Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE)“ die nach § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichte österreichische Version der europäischen Wirtschaftsklassifikation NACE (ÖNACE in der jeweils geltenden Fassung);
  8. 8 „Zählpunkt“ eine mit einer eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung identifizierte Messstelle für elektrische Messgrößen, über die ein Netzbetreiber alle zur Verrechnung relevanten Messwerte zuordnet;
  9. 9. „Erhebungsstichtag“ jenen Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
  10. 10. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu erhebende Daten zu aggregieren sind;
  11. 11. „Größenklasse des Bezugs“ jene Werte in kWh, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
  12. 12. „maximale Netto-Heizleistung“ eines Wärmekraftwerks mit Kraft-Wärme-Kopplung die dem (Fern)Wärmenetz von der Anlage zugeführte Wärme des Wärmeträgers.

(2) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Wasserkraftwerke:
    1. a) Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb,
    2. b) Speicherkraftwerke (Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke) mit und ohne Pumpspeicherung;
  2. 2. Wärmekraftwerke:
    1. a) mit Kraft-Wärme-Kopplung, untergliedert gemäß Anlage II zum ElWOG,
    2. b) ohne Kraft-Wärme-Kopplung;
  3. 3. Photovoltaik-Anlagen;
  4. 4. Windkraftwerke;
  5. 5. geothermische Anlagen.

(3) „Komponenten der Verwendung (der Abgabe)“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Endverbraucher:
    1. a) lastganggemessene Endverbraucher,
    2. b) Haushalte (Standardlastprofil),
    3. c) Gewerbe (Standardlastprofil),
    4. d) Landwirtschaft (Standardlastprofil),
    5. e) Sonstige (unterbrechbar, pauschaliert, usw.);
  2. 2. Eigenverbrauch für Erzeugung einschl. Transformatorverluste;
  3. 3. Netzverluste;
  4. 4. Verbrauch für Pumpspeicherung.

(4) „Versorgungsgebiete“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. „städtische Versorgungsgebiete“ Zählsprengel mit einer Wohnbevölkerung von mehr als 1.000 Einwohnern je Quadratkilometer Dauersiedlungsraum,
  2. 2. „ländliche Versorgungsgebiete“ Zählsprengel mit einer Wohnbevölkerung von höchstens 1.000 Einwohnern je Quadratkilometer Dauersiedlungsraum.

(5) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 ElWOG.

2. Hauptstück

Statistiken

1. Abschnitt

Betriebsstatistik

Viertelstundenwerte

§ 3. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben, getrennt nach Netzbetreibern, im Tageszeitraum (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) für die Erhebungsperiode jeweils einer Viertelstunde zu erheben:

  1. 1. die gesamte Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus dem öffentlichen Netz;
  2. 2. die gesamte Abgabe von elektrischer Energie an Pumpspeicherkraftwerke;
  3. 3. den Summenwert der Leitungs- und Transformatorverluste (Abgabe an die Bilanzgruppen Netzverluste);
  4. 4. den Summenwert der inländischen Erzeugung (Einspeisung).

Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden.

(2) Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode jeweils einer Viertelstunde zu erheben:

  1. 1. die gesamte Abgabe an Netzgebiete in der eigenen Regelzone außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  2. 2. die Einspeisung in das öffentliche Netz aus Kraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 25 MW getrennt nach Kraftwerken;
  3. 3. den Summenwert an physikalischen Exporten;
  4. 4. den Summenwert an physikalischen Importen.

(3) Die Erzeuger haben für die Erhebungsperiode jeweils einer Viertelstunde die direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung zu erheben.

(4) Die Eigenerzeuger haben für Kraftwerke mit einer Engpassleistung größer als 5 MW für die Erhebungsperiode jeweils einer Viertelstunde an jedem dritten Mittwoch eines Kalendermonats zu erheben:

  1. 1. die gesamte Brutto-Erzeugung von elektrischer Energie getrennt nach Kraftwerkstypen;
  2. 2. den Bezug aus dem öffentlichen Netz;
  3. 3. den Bezug aus fremden Kraftwerken, die mit einer anderen Frequenz als 50 Hz arbeiten, getrennt nach Kraftwerkstypen;
  4. 4. die Einspeisung in das öffentliche Netz;
  5. 5. den Summenwert an physikalischen Importen;
  6. 6. den Summenwert an physikalischen Exporten;
  7. 7. den Verbrauch für Pumpspeicherung (Pumpstromaufwand).

Tageswerte

§ 4. Die Übertragungsnetzbetreiber haben für die Verbindungsleitungen der Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG zu anderen Übertragungsnetzen die festgelegten Übertragungskapazitäten unter Angabe des Gültigkeitszeitraums, jeweils getrennt nach Regelzonengrenze, jeweils zu den Erhebungsstichtagen 1. Jänner und 1. Juli zu melden.

Monatswerte

§ 5. (1) Die Netzbetreiber mit einer unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher von zumindest 40 GWh im vergangenen Kalenderjahr haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats zu erheben:

  1. 1. die gesamte eingespeiste Erzeugung elektrischer Energie aus Kraftwerken (physikalisch);
  2. 2. die physikalischen Importe elektrischer Energie über die einzelnen Leitungen, getrennt nach Leitungen;
  3. 3. die physikalischen Exporte elektrischer Energie über die einzelnen Leitungen, getrennt nach Leitungen;
  4. 4. die unmittelbare Abgabe an Endverbraucher unter Angabe der Netzverluste und der Abgabe an Kraftwerke für Pumpspeicherung;
  5. 5. die gesamte Abgabe an Netzgebiete in der eigenen Regelzone außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  6. 6. die gesamte Abgabe an lastganggemessene Endverbraucher.

(2) Die Erzeuger haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats für Kraftwerke mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW und die Eigenerzeuger für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats für Kraftwerke mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW zu erheben:

  1. 1. bei Wasserkraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen;
  2. 2. bei Laufkraftwerken darüber hinaus das Regelarbeitsvermögen und das Arbeitsvermögen;
  3. 3. bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den Energieinhalt, bezogen auf den Monatsletzten, getrennt nach Speichern, unter Angabe des Verbrauches für Pumpspeicherung;
  4. 4. bei Wärmekraftwerken die Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerksblock und Primärenergieträgern sowie bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Wärmeerzeugung und -abgabe getrennt nach Kraftwerksblock und Primärenergieträgern; weiters den Eigenverbrauch für Erzeugung einschließlich Transformatorverluste sowie die Art und Menge der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten Primärenergieträger, unter Angabe von Verbrauch und Lagerbestand zum Monatsletzten;
  5. 5. bei Windkraftwerken (Windparks), Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Anlagen die Stromerzeugung (Einspeisung) getrennt nach Kraftwerkstyp;
  6. 6. bei Eigenerzeugern darüber hinaus den Bezug aus dem öffentlichen Netz, den Bezug aus Fremdkraftwerken (16⅔ Hz), die Einspeisung in das öffentliche Netz und den Verbrauch für Pumpspeicherung.

Für anerkannte Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 27 in Verbindung mit § 7 des Ökostromgesetzes) sind über die Daten gemäß Z 1, 4 und 5 hinaus die gemeldeten Kraftwerke zu benennen und die zugehörigen Zählpunkte anzugeben.

(3) Die Eigenerzeuger haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats zu erheben:

  1. 1. die physikalischen Importe nach Staaten;
  2. 2. die physikalischen Exporte nach Staaten.

Jahreswerte

§ 6. (1) Die Netzbetrteiber haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalenderjahres zu erheben:

  1. 1. Jahreswerte gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 6;
  2. 2. die unmittelbare Abgabe an sowie die Anzahl der Endverbraucher untergliedert in die Komponenten Haushalt, Gewerbe und Landwirtschaft sowie lastganggemessene Endverbraucher, letztere untergliedert nach Größenklassen entsprechend dem Bezug aus dem Netz unterschieden nach Versorgungsgebieten;
  3. 3. die unmittelbare Abgabe an Endverbraucher darüber hinaus unterschieden nach Bundesländern.

(2) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember zumindest ein Kraftwerk mit einer Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalenderjahres für alle Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils je Kraftwerk zu erheben:

  1. 1. Jahreswerte gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 5 und 6;
  2. 2. bei Wärmekraftwerken darüber hinaus den mittleren Heizwert je eingesetztem Primärenergieträger;
  3. 3. für Wärmekraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus den theoretischen Primärenergieeinsatz bei gegebener Stromerzeugung und minimaler Wärmeauskopplung sowie bei gegebener Netto-Wärmeerzeugung und minimaler elektrischer Erzeugung, jeweils zum Bestpunkt getrennt nach Kraftwerksblock und Primärenergieträger;
  4. 4. für Speicherkraftwerke darüber hinaus die Erzeugung aus Pumpspeicherung.

Für anerkannte Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 27 in Verbindung mit § 7 des Ökostromgesetzes) sind darüber hinaus die gemeldeten Kraftwerke zu benennen und die zugehörigen Zählpunkte anzugeben.

2. Abschnitt

Bestandsstatistik

§ 7. (1) Die Netzbetreiber sowie die Eigenerzeuger haben für die Bestandsstatistik zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr erheben:

  1. 1. die Trassen- und Systemlängen von Anlagen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, getrennt für die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 7 ElWOG, jeweils gegliedert nach der Art der Anlagen (Freileitung, Kabel);
  2. 2. Anzahl, Art und Kenngrößen der Umspannanlagen und Transformatoren, getrennt für die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 2 bis 6 ElWOG, gegliedert nach Spannungsebenen sowie nach Anlagentyp (Umspannwerke, Umspannstationen, Transformatorstationen) unterschieden nach Versorgungsgebieten;
  3. 3. die Anzahl der Zählpunkte und Verbrauchsstellen sowie entsprechende Abgabemengen an Endverbraucher jeweils getrennt nach Netzebenen gem. § 25 Abs. 5 Z 1 bis 7 ElWOG sowie untergliedert in die Komponenten der Verwendung sowie nach Versorgungsgebieten.

(2) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember zumindest ein Kraftwerk mit einer Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben für die Bestandsstatistik zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr, für alle ihre Anlagen zu erheben:

  1. 1. die Brutto- und Nettoengpassleistung, das Jahresregelarbeitsvermögen, bei Wärmekraftwerken die maximale Netto-Heizleistung, die maximale Lagerkapazität von Primärenergieträgern, bei Speicherkraftwerken den maximalen Energieinhalt der zugehörigen Speicher, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils je Kraftwerk;
  2. 2. die jeweilige Anzahl, Leistung und Typ von zu Kraftwerken zugehörigen Notstromanlagen (Ersatzstromversorgungsanlagen).

(3) Die Erzeuger haben für die Bestandsstatistik zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr für anerkannte Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 27 in Verbindung mit § 7 des Ökostromgesetzes) die zugehörigen Zählpunkte zu erheben.

3. Abschnitt

Marktstatistik

§ 8. (1) Für die Marktstatistik haben zu erheben:

  1. 1. die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, sofern diese nicht industrielle Endverbraucher im Sinne der Richtlinie 90/377/EWG zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise, ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1990, S. 16, sind, jeweils für die Erhebungsperioden Jänner und Juli den mengengewichteten durchschnittlichen Energiepreis in Eurocent/kWh, für Endverbraucher getrennt nach Kundengruppen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 lit. b bis e, zusätzlich sämtliche standardmäßig (ua. über Preisblätter) angebotenen Tarife;
  2. 2. die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, die Anzahl der belieferten Zählpunkte zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr sowie die Abgabe an Endverbraucher für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalenderjahres, für Endverbraucher getrennt nach Kundengruppen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 lit. b bis e;
  3. 3. die Erzeuger mit zumindest einem Kraftwerk mit einer Engpassleistung von zumindest 25 MW zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Konzernzugehörigkeit sowie die Eigentümerstruktur (für jene Unternehmen mit einer Beteiligung über 5%);
  4. 4. die Strombörsen für elektrische Energie jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres die monatlichen an der Börse oder am Marktplatz akkumulierten Umsätze je gehandeltem Produkt und die dazugehörigen durchschnittlichen Preise, monatliche anonymisierte Marktkonzentrationsstatistiken jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf, die durch den Handel ausgelösten monatlichen Import- und Exportstrommengen nach Staaten gegliedert, sowie einen Kurzkommentar zur Mengen- und Preisentwicklung;
  5. 5. die Netzbetreiber jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats die Gesamtzahl der Endverbraucher sowie die Anzahl der Endverbraucher, welche den Lieferanten gewechselt haben, jeweils getrennt nach Netzebenen, sowie bei nicht lastganggemessenen Endverbrauchern getrennt nach Kundengruppen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 lit. b bis e und bei lastganggemessenen Endverbrauchern nach Größenklassen des Bezugs gemäß Anhang II lit. j des Beschlusses der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise, ABl. Nr. L 148 vom 09.06.2007 S. 11;
  6. 6. die Netzbetreiber jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres die jeweils für Herstellung und Reparatur von Anschlüssen durchschnittlich benötigte Zeit, jeweils getrennt nach Netzebenen.

(2) Marktkonzentrationsstatistiken gemäß Abs. 1 Z 4 sind der Hirschman-Herfindahl-Index (Summe der quadrierten Marktanteile der Unternehmen), je gesonderte Angaben über die Konzentrationsrate (Summe der Marktanteile) der drei größten (CR3), der vier größten (CR4) und der fünf größten (CR5) Unternehmen, unterschieden nach gehandelter Menge und Umsatz, die durschnittliche Teilnehmeranzahl je Tag und die durchschnittliche Anzahl der Teilnehmer je Tag, die einen Umsatz gemacht haben.

4. Abschnitt

Statistik über erneuerbare Energieträger

§ 9. Für die Statistik über erneuerbare Energieträger haben, über die gemäß § 5 Abs. 2 (Monatswerte) und § 6 Abs. 2 (Jahreswerte) erhobenen Daten hinaus, zu erheben:

  1. 1. die Netzbetreiber für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats die Einspeisung in das öffentliche Netz aus lastganggemessenen anerkannten Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 27 in Verbindung mit § 7 des Ökostromgesetzes), getrennt nach Anlagen (Kraftwerke), unter jeweiliger Angabe der Zählpunktsbezeichnung, des Kraftwerkstyps bzw. des Primärenergieträgers sowie der Zugehörigkeit zur Ökobilanzgruppe. Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden;
  2. 2. die Netzbetreiber für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalenderjahres die Einspeisung in das öffentliche Netz aus nicht lastganggemessenen (Anlagen mit Standardlastprofil) anerkannten Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 27 in Verbindung mit § 7 des Ökostromgesetzes) getrennt nach Anlagen (Kraftwerken), unter jeweiliger Angabe der Zählpunktsbezeichnung, des Kraftwerkstyps bzw. des Primärenergieträgers sowie der Zugehörigkeit zur Ökobilanzgruppe. Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden;
  3. 3. die Erzeuger die Engpassleistung der von ihnen betriebenen anerkannten Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 27 in Verbindung mit § 7 des Ökostromgesetzes) zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr, aufgegliedert nach Anlagen unter Angabe des Standorts (Bundesland).

5. Abschnitt

Ökostromförderstatistik

§ 10. Für die Statistik über die Förderung von erneuerbaren Energieträgern gemäß Ökostromgesetz hat die Ökostromabwicklungsstelle zu erheben:

  1. 1. vierteljährlich die von der Ökostromabwicklungsstelle übernommenen Mengen an elektrischer Energie, gegliedert nach der Systematik der jeweils geltenden Ökostromverordnung;
  2. 2. die Anzahl der zu Jahresbeginn und zu Jahresende unter Vertrag stehenden Ökostromanlagen sowie die Anzahl der im Jahresverlauf aus dem Fördersystem ausgeschiedenen und neu dazugekommenen Ökostromanlagen, gegliedert nach der Systematik der jeweils geltenden Ökostromverordnung;
  3. 3. die gesamte Engpassleistung der zu Jahresbeginn und zu Jahresende unter Vertrag stehenden Ökostromanlagen, gegliedert nach der Systematik der jeweils geltenden Ökostromverordnung;
  4. 4. vierteljährlich die gesamte Menge des an die Stromhändler zugewiesenen Ökostroms sowie die dafür eingenommenen Entgelte, gegliedert nach der Systematik der jeweils geltenden Ökostromverordnungen;
  5. 5. jährlich die gesamten zur Verfügung stehenden Fördermittel und vierteljährlich die gemäß den Einspeisetarifen ausbezahlten Fördermittel, gegliedert nach der Systematik der Ökostromverordnung;
  6. 6. vierteljährlich die Menge der und den Aufwand für Ausgleichsenergie, aufgegliedert im Sinne des § 15 Abs. 4 des Ökostromgesetzes;
  7. 7. jährlich die von den Ländern gemäß § 10a Abs. 9 des Ökostromgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel.

6. Abschnitt

Ausgleichsenergiestatistik

§ 11. Für die Ausgleichsenergiestatistik haben die Bilanzgruppenkoordinatoren, getrennt nach Regelzonen, für die Erhebungsperiode jeweils einer Viertelstunde zu erheben:

  1. 1. die Menge der Ausgleichsenergie gesamt;
  2. 2. die Menge der Ausgleichsenergie pro Bilanzgruppe;
  3. 3. die Preise der Ausgleichsenergie.

Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden.

7. Abschnitt

Statistik über Versorgungsqualität

Ausfalls- und Störungsstatistik

§ 12. Für die Ausfalls- und Störungsstatistik haben die Netzbetreiber für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 00.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr die geplanten und ungeplanten Störungen (Versorgungsunterbrechungen) jeweils unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer, der Anzahl und Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer, der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen, zu erheben. Die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie ist zu schätzen.

Statistik über die Spannungsqualität

§ 13. Für die Statistik über die Spannungsqualität haben die Netzbetreiber für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 00.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr die Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen gemäß den vertraglich (zB in den Allgemeinen Bedingungen) beschriebenen Merkmalen (wie Nennspannung, vereinbarte Versorgungsspannung, langsame und schnelle Spannungsänderung, Spannungsschwankung, Spannungseinbruch, Versorgungsunterbrechung, Flicker, zeitweilig netzfrequente Überspannung, transiente Überspannung, Oberschwingungsspannung, Spannung von Zwischenharmonischen, Spannungsunsymmetrie, Signalspannungen, Frequenz)

  1. 1. für die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 4 und Z 5 ElWOG flächendeckend, das bedeutet, dass die Erfassung der Spannungsqualität durch technisch/wissenschaftliche oder mathematische Modelle mit dem dafür unbedingt notwendigen Messaufwand im Mittelspannungsbereich durchzuführen ist, wobei einzelne Messpunkte, entsprechend dem verwendeten Modell, nachvollziehbare Aussagen über die Spannungsqualität im betrachteten Netzbereich erlauben müssen, und
  2. 2. für die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 6 und Z 7 ElWOG punktuell

zu erfassen.

Nichtverfügbarkeitsstatistik

§ 14. Für die Nichtverfügbarkeitsstatistik haben die Erzeuger für Kraftwerke mit einer Engpassleistung von zumindest 25 MW für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 00.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr das Jahr der Inbetriebnahme sowie des letzten Umbaus, die Betriebszeit, die geplanten und ungeplanten (ungewollten) Nichtverfügbarkeiten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses, der jeweiligen Leistungsminderung sowie der jeweiligen Ursache, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Stufen, zu erheben.

3. Hauptstück

Durchführung der Erhebungen und Auswertungen und Publikationen

Durchführung der Erhebungen

§ 15. (1) Erhebungen im Rahmen der Elektrizitätsstatistik erfolgen durch

  1. 1. die Heranziehung von Verwaltungs- und sonstigen Daten der Energie-Control GmbH, von Daten der Netzbetreiber, der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie sowie der Bilanzgruppen und der Ökostromabwicklungsstelle;
  2. 2. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.

(2) Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten erfolgt durch die Energie-Control GmbH. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald ein Personenbezug für die statistische Arbeit nicht mehr erforderlich ist.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Energie-Control GmbH auf deren Verlangen für die Durchführung der Statistiken aus dem Unternehmensregister (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000) die Namen, Adressen sowie die Wirtschaftstätigkeiten gemäß ÖNACE der nach dieser Verordnung auskunftspflichtigen Unternehmen unentgeltlich zu übermitteln.

(4) Die Energie-Control GmbH hat der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen Einzeldaten, die aufgrund dieser Verordnung erhoben wurden, unentgeltlich elektronisch zu übermitteln, soweit sie für die Erstellung der Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich, von Leistungs- und Strukturstatistiken, Gütereinsatzstatistiken und für Statistiken nach dem Handelsstatistikgesetz erforderlich sind.

Umfang der Erhebungen

§ 16. Im Rahmen der österreichischen Elektrizitätsstatistik erstrecken sich die Erhebungen auf

  1. 1. Netzbetreiber;
  2. 2. Endverbraucher;
  3. 3. Erzeuger;
  4. 4. Eigenerzeuger,
  5. 5. Stromhändler;
  6. 6. Bilanzgruppenverantwortliche;
  7. 7. Bilanzgruppenkoordinatoren;
  8. 8. Ökostromabwicklungsstelle;
  9. 9. Strombörsen;
  10. 10. Regelzonenführer;
  11. 11. Lieferanten.

Meldepflicht

§ 17. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Betreiber von Übertragungsnetzen, Betreiber von Verteilernetzen, Bilanzgruppenkoordinatoren (Clearingstellen), Bilanzgruppenverantwortliche, Erzeuger, Eigenerzeuger, Regelzonenführer, Strombörsen, Stromhändler sowie die Abwicklungsstelle für Ökostrom (§ 14 des Ökostromgesetzes).

(3) Daten, die Endverbraucher betreffen - das sind die Mengen elektrischer Energie und elektrische Leistungswerte - sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen der Elektrizitätsstatistik der Energie-Control GmbH bekannt zu geben.

(4) Die Daten über die Ausgleichsenergie sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren zur Verfügung zu stellen.

(5) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der Energie-Control GmbH vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder Datenträger) der Energie-Control GmbH zu übermitteln.

Meldetermine

§ 18. (1) Die Angaben gemäß § 3 (Viertelstundenwerte) sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren, den Netzbetreibern, Erzeugern und Eigenerzeugern jeweils bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats der Energie-Control GmbH zu übermitteln. Daten, die nach erfolgtem Clearing geändert wurden, sind umgehend der Energie-Control GmbH zu übermitteln.

(2) Die Angaben gemäß § 11 (Viertelstundenwerte Ausgleichsenergiestatistik) sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats der Energie-Control GmbH zu übermitteln. Daten, die nach erfolgtem Clearing geändert wurden, sind umgehend der Energie-Control GmbH zu übermitteln.

(3) Die Angaben gemäß § 4 (Tageswerte), § 5 (Monatswerte) und § 9 Z 1 (Monatswerte erneuerbare Energieträger) sind vom Meldepflichtigen bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats der Energie-Control GmbH zu übermitteln.

(4) Die Angaben gemäß § 8 Z 1 sind von den Lieferanten jeweils bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats, Änderungen der standardmäßig (ua. über Preisblätter) angebotenen Tarife jeweils spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Energie-Control GmbH zu übermitteln.

(5) Die Angaben gemäß § 8 Z 5 sind von den Netzbetreibern jeweils bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats der Energie-Control GmbH zu übermitteln.

(6) Die Angaben gemäß § 12 und § 13 sind von den Netzbetreibern jeweils bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Energie-Control GmbH zu übermitteln.

(7) Die Angaben gemäß § 10 Z 1, 4, 5, 6 und 7 sind von der Ökostromabwicklungsstelle jeweils bis zum 20. Kalendertag des dem letzten Monat des jeweiligen Quartals folgenden zweiten Monats der Energie-Control GmbH zu übermitteln.

(8) Alle anderen Angaben sind vom Auskunftspflichtigen bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres der Energie-Control GmbH zu übermitteln.

Auswertung und Publikationen

§ 19. (1) Die im Rahmen der Elektrizitätsstatistikverordnung 2007 erhobenen Daten werden

  1. 1. zur Erfüllung nationaler und internationaler statistischer Verpflichtungen;
  2. 2. für Publikationen und Vorschauen

verwendet.

(2) Folgende Publikationen sind von der Energie-Control GmbH jährlich zu erstellen und im Internet bis spätestens Ende September des Folgejahres in geeigneter Form (insbesondere Tabellen, Grafiken und langjährige Zeitreihen) mit jeweils einer Zusammenfassung, welche die Kernaussagen der jeweiligen Statistik zusammenfasst, zu veröffentlichen:

  1. 1. Betriebsstatistik, diese hat zu umfassen:
    1. a) täglichen Belastungsablauf im öffentlichen Netz sowie die gesamte Leistungsbilanz an den dritten Mittwochen jedes Monats;
    2. b) Monats- und Jahreswerte der Komponenten der Verwendung elektrischer Energie, auf Jahresbasis zusätzlich getrennt nach Bundesländern sowie für Endverbraucher der Netzebenen 6 und 7 (Niederspannung) getrennt nach den Komponenten der Verwendung, für lastganggemessene Endverbraucher darüber hinaus getrennt nach Größenklassen des Bezugs;
    3. c) Monats- und Jahreswerte der erzeugten und in das öffentliche Netz eingespeisten Erzeugung elektrischer Energie (physikalisch), getrennt nach Kraftwerkstypen und Primärenergieträgern unter Angabe der Brutto- und Nettoerzeugung, für Wärmekraftwerke darüber hinaus den Primärenergieeinsatz für Erzeugung elektrischer Energie und Wärme;
    4. d) Monats- und Jahreswerte der physikalischen Importe und Exporte, getrennt nach Staaten;
    5. e) monatlichen Erzeugungskoeffizient der Laufkraftwerke sowie Speicherinhalt und Lagerstand an Primärenergieträgern, jeweils zum Monatsletzten;
  2. 2. Bestandsstatistik, diese hat zu umfassen:
    1. a) Bestand an Anlagen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie, getrennt nach Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 7 ElWOG, jeweils gegliedert nach Art der Anlagen;
    2. b) Bestand an Kraftwerken, gegliedert nach Kraftwerkstypen und Engpassleistungsklassen;
    3. c) Monats- und Jahreswerte des Regelarbeitsvermögens der Laufkraftwerke;
  3. 3. Marktstatistik, diese hat zu umfassen:
    1. a) Preisentwicklung, gegliedert nach Endverbraucherkategorien;
    2. b) saisonale und regionale Entwicklung der Versorgerwechsel, untergliedert nach Netzebenen, für nicht lastganggemessene Endverbraucher getrennt nach Kundengruppen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 lit. b bis e sowie für lastganggemessene Endverbraucher zusätzlich nach Größenklassen des Bezugs;
    3. c) Konzentrationsdaten auf den Erzeugungs- und Endkundenmärkten sowie den Strombörsen und anderen Handelsplätzen für elektrische Energie;
    4. d) durchschnittliche Dauer für die Herstellung und Reparatur von Anschlüssen;
  4. 4. Statistik über die erneuerbaren Energieträger, diese hat zu umfassen:
    1. a) Monatswerte (bei lastganggemessenen anerkannten Anlagen) und Jahreswerte (bei nicht lastganggemessenen anerkannten Anlagen) der insgesamt erzeugten sowie der aus anerkannten Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 27 in Verbindung mit § 7 des Ökostromgesetzes) in das öffentliche Netz eingespeisten Erzeugung elektrischer Energie, jeweils aufgegliedert nach Kraftwerkstypen bzw. Primärenergieträgern;
    2. b) Monatswerte (bei lastganggemessenen anerkannten Anlagen) und Jahreswerte (bei nicht lastganggemessenen anerkannten Anlagen) der von Kleinwasserkraftwerken (bis 10 MW Engpassleistung) in das öffentliche Netz eingespeisten Erzeugung elektrischer Energie;
    3. c) Monats- und Jahreswerte der insgesamt in Wärmekraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten elektrischen Energie und Wärme unter Angabe der thermischen Leistung und der Engpassleistung, des Primärenergieeinsatzes sowie technischer Kennwerte (Wirkungsgrade);
  5. 5. Ökostromförderstatistik, diese hat zu umfassen:
    1. a) Monats- und Jahreswerte der aus anerkannten Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 27 in Verbindung mit § 7 des Ökostromgesetzes) in das öffentliche Netz eingespeisten Erzeugung elektrischer Energie, aufgegliedert gemäß der Systematik der Ökostromverordnung;
    2. b) Anzahl der Anlagen der jeweiligen Kategorien gemäß Ökostromverordnung im Jahresverlauf;
    3. c) Entwicklung der finanziellen Gebarung der Ökostromförderung einschließlich Aufwendungen für Ausgleichsenergie;
  6. 6. Ausgleichsenergiestatistik, diese hat zu umfassen:
    1. a) Anzahl der Bilanzgruppen pro Regelzone;
    2. b) Preise für Ausgleichsenergie pro Regelzone auf Basis von Viertelstundenwerten sowie Durchschnittspreise;
    3. c) Menge an Ausgleichsenergie pro Regelzone auf Basis von Viertelstundenwerten;
    4. d) Menge der Ausgleichsenergie der einzelnen Ökobilanzgruppen auf Basis von Viertelstundenwerten;
  7. 7. Ausfalls- und Störungsstatistik, diese hat getrennt nach Netz- und Spannungsebenen zu umfassen:
    1. a) betroffene Netzbetreiber;
    2. b) durchschnittliche und längste Dauer von Versorgungsunterbrechungen;
    3. c) Anzahl der betroffenen Netzbenutzer;
    4. d) Ursache der Versorgungsunterbrechung (des Ausfalls);
    5. e) geschätzte Menge der von der Versorgungsunterbrechung (vom Ausfall) betroffenen elektrischen Energie,
    6. f) Zuverlässigkeitskennzahlen;
  8. 8. Statistik über die Spannungsqualität, diese hat getrennt nach Netzebenen zu umfassen:
    1. a) beteiligte Netzbetreiber;
    2. b) Anzahl der durchgeführten Messungen und Messorte;
    3. c) Zeitdauer der Messungen;
    4. d) Ergebnisse der Messungen über die Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen gemäß den vertraglich (zB in den Allgemeinen Bedingungen) beschriebenen Merkmalen (wie Nennspannung, vereinbarte Versorgungsspannung, langsame und schnelle Spannungsänderung, Spannungsschwankung, Spannungseinbruch, Versorgungsunterbrechung, Flicker, zeitweilig netzfrequente Überspannung, transiente Überspannung, Oberschwingungsspannung, Spannung von Zwischenharmonischen, Spannungsunsymmetrie, Signalspannungen, Frequenz);
    5. g) durchschnittliche Dauer der Wiederherstellung der Versorgung;
  9. 9. Nichtverfügbarkeitsstatistik, diese hat zu umfassen:
    1. a) betroffene Erzeuger;
    2. b) Leistungs-, Arbeits- und Zeitkennzahlen der Nichtverfügbarkeit, gegliedert nach Kraftwerkstyp sowie nach Alters- und Leistungsklassen.

4. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007 in Kraft.

(2) Die Untergliederung in Versorgungsgebiete gemäß § 6 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 sind erstmals zum 31. März 2011 für das Kalenderjahr 2010 zu melden, eine vollständige Meldung muss bis spätestens 31. März 2012 vorliegen.

(3) Die Angaben gemäß § 13 (Statistik über die Spannungsqualität) sind erstmals zum 31. März 2009 für das Kalenderjahr 2008 zu melden, eine vollständige Meldung muss bis spätestens 31. März 2011 vorliegen.

(4) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der statistische Erhebungen für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft angeordnet werden, BGBl. II Nr. 486/2001, tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2007 mit der Maßgabe außer Kraft, dass alle anhängigen Arbeiten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2006 nach den Vorschriften der Verordnung BGBl. II Nr. 486/2001 beendet werden und die Statistiken für 2007 tunlichst nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt werden.

Bartenstein

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