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BGBl I 10/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

10. Bundesgesetz: Änderung des Ökostromgesetzes
(NR: GP XXIII IA 114/A AB 35 S. 14 . BR: AB 7663 S. 743 .)

10. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2006, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

2. § 5 Abs. 1 Z 23 lautet:

  1. „23. „neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Investitions­zuschüssen, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2006 erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (§ 13 Abs. 2) erfüllt wird;“

3. § 22b Abs. 1 und 1a lauten:

„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die dem Kalenderjahr 2006 folgenden Jahre jährlich im Vorhinein durch Verordnung gesonderte Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom festzulegen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.

(1a) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlässt, wird der Verrechnungspreis für das Jahr 2007 wie folgt bestimmt:

1. für die Förderung von Kleinwasserkraft mit 6,47 Cent/kWh,

2. für die Förderung von sonstigem Ökostrom mit 10,33 Cent/kWh.“

4. Nach § 32a wird folgende Paragraphenüberschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2007“

5. (Verfassungsbestimmung) Nach § 32a und der nachfolgenden Paragraphenüberschrift wird folgender § 32b Abs. 1 samt Überschrift eingefügt:

§ 32b. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

6. In § 32b wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) § 22b Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2007, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die § 5 Abs. 1 Z 23 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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