272. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalanlageverordnung 2002 geändert wird
Auf Grund der §§ 78 Abs. 3, 79 Abs. 3 und § 79c des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2007, wird verordnet:
Die Kapitalanlageverordnung 2002, BGBl. II Nr. 383/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Kapitalanlagen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Kapitalanlageverordnung - KAVO)“
2. In § 1 Abs. 8 wird „74a“ durch „74“ ersetzt.
3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b einschließlich Überschrift eingefügt:
„Rückversicherungsunternehmen
§ 3a. (1) § 3b gilt nur für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben.
(2) § 3 ist für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, nicht anzuwenden.
§ 3b. (1) Für das Management der Vermögenswerte ist ein angemessener Risikomanagementprozess einzurichten, der sicherstellt, dass alle übernommenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen auch aus Wertpapier- und Derivategeschäften zu jedem Zeitpunkt in vollem Umfang erfüllt werden können. Hierbei ist auf die Art des betriebenen Geschäftes hinsichtlich der Natur, Höhe und Dauer der erwarteten Prämien- und Schadenszahlungen unter Einschluss der zusätzlichen Risiken aus Forderungen gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsunternehmens, insbesondere der Kapitalausstattung, Finanzlage und Konzernstruktur zu bewerten.
(2) Forderungen an eine in einem Vertragsstaat zugelassene Zweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 lit. p der Richtlinie 2005/68/EG dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur dann verwendet werden, wenn dadurch nicht das bestehende Risiko des Rückversicherungsgeschäftes verstärkt wird und das damit übernommene Risiko von untergeordneter Bedeutung ist, sofern sie nicht bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zum VAG abgezogen werden.
(3) Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft gemäß § 81c Abs. 2 lit. B Z IV VAG an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden. Diese sind vor Anrechnung um Depotverbindlichkeiten gegenüber demselben Versicherungsunternehmen zu vermindern.“
4. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:
„§ 9. Die §§ 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.“
Pribil Traumüller
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