271. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 14 und § 17a Abs. 4 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007, und des § 1 Abs. 2 des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 657/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007 wird verordnet:
Die Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 383/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.“
2. In § 7 entfällt die Z 1 und die Nummerierung der Z 2 bis 4 wird geändert auf Z 1 bis 3.
3. In § 8 Z 1 entfällt der Passus „sowie für den Austausch der Daten der Verbrauchsteuerdatenbank mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission“.
4. In § 9 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Zollstellen auf Flugplätzen sind nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse einzurichten; bei der Einrichtung von Zollstellen an der Zollgrenze können die gegenüberliegenden Austrittszollstellen eines Drittstaates berücksichtigt werden.“
5. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Vollziehung bestimmter den Zollbehörden im Zollrecht oder in sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.“
6. § 9 Abs. 5 lautet:
„Der Text der Kundmachung ist beim Bundesministerium für Finanzen und bei den Zollämtern aufzulegen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen.“
7. In § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 2 und § 7 Z 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 271/2007 treten mit 1. März 2008 in Kraft.“
Molterer
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