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BGBl II 289/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

289. Verordnung: Änderung der Kapitalanlageverordnung 2002

289. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalanlageverordnung 2002 geändert wird

Auf Grund der §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006, wird verordnet:

Die Kapitalanlageverordnung 2002, BGBl. II Nr. 383, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:

„Bei der Auswahl der für die Bedeckung heranzuziehenden Vermögenswerte ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners, zu achten. Für die der Bedeckung dienenden Vermögenswerte und den Vertragspartnern bei derivativen Finanzgeschäften ist eine angemessene, dem jeweiligen Vermögenswert entsprechende Risikoüberwachung sicherzustellen und zu dokumentieren.“

2. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Verbindlichkeiten im Sinne des § 199 HGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, müssen mit dem höchstmöglichen Wert, der sich aus dem zugrunde liegenden vertraglichen Haftungsverhältnis ergibt, abgezogen werden.“

3. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. Wertpapiere aus eigener Emission,“

4. In § 1 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.“

5. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

  1. „b) sofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden:
    1. aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
    2. bb) verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,“

6. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:

  1. „d) sofern sie kurzfristig veräußert werden können:
    1. aa) sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedsstaaten der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
    2. bb) sonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,“

7. § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:

  1. „a) Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die die Bestimmungen der Abschnitte I und Ia des Investmentfondsgesetzes - InvFG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006 - mit Ausnahme von Kapitalanlagefonds im Sinne des § 20a InvFG, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG tätigen - erfüllen, wenn das mit Derivaten verbundene, von der verwaltenden Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 3 InvFG und der von der FMA gemäß § 21 Abs. 2 und 3 InvFG erlassenen Verordnung über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens nicht überschritten und die Einhaltung dieser Grenze durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sichergestellt wird,“

8. In § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b wird die Wortfolge „deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften“ durch die Wortfolge „deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c wird die Wortfolge „ausschließlich Versicherungsunternehmen“ durch die Wortfolge „ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen“ und die Wortfolge „deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften“ durch die Wortfolge „deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften“ ersetzt.

10. § 2 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. Anteile an Fonds,
    1. a) die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist investieren dürfen,
    2. b) im Sinne des § 20a InvFG, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG tätigen,

    wobei diesen Veranlagungen eingehende risikoadäquate Analysen zu qualitativen, quantitativen und rechtlichen Aspekten der Veranlagung voranzugehen haben,“

11. § 2 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,“

12. Nach § 2 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 9 eingefügt:

  1. „9. sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 8 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.“

13. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „und Z 7“ durch die Wortfolge „und Z 9“ ersetzt.

14. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „und Z 7“ durch die Wortfolge „und Z 9“ ersetzt.

15. In § 2 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 20 Abs. 2 Z 2 VAG“ durch die Wortfolge „§ 20 Abs. 2 Z 3 VAG“ ersetzt.

16. § 2 Abs. 5 Z 1 lautet:

  1. „1. Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die die Bestimmungen des InvFG erfüllen. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein,“

17. § 2 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 und des § 3 nicht anzuwenden.“

18. Nach § 2 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG gilt Folgendes:

  1. 1. Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses geeignet sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1. Sofern es sich um Produkte mit externer Kapitalgarantie handelt, ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes der betreffenden Kapitalanlage das Rating der der Garantie zu Grunde liegenden Vermögenswerte und des Garantiegebers mindestens „A“ bzw. „A2“ einer allgemein anerkannten Ratingagentur beträgt. Für den Fall, dass kein externes Rating vorliegt, ist eine interne Schätzung vorzunehmen. Hinsichtlich der mit der Kapitalanlage verbundenen Risken ist für jedes Versicherungsprodukt ein adäquates Risikomanagement einzurichten.
  2. 2. Die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten ist ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.
  3. 3. Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.“

19. In § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 Z 7“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 Z 9“ ersetzt.

20. In § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c wird die Wortfolge „bis zu 40 vH:“ durch die Wortfolge „bis zu 25 vH:“ ersetzt.

21. § 3 Abs. 1 Z 9 bis 13 lauten:

  1. „9. bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers mit Ausnahme von Dachfondskonstruktionen mit zumindest zehn unterschiedlichen Subfonds und Veranlagungen gemäß § 20a Abs. Z 3 InvFG, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,
  2. 10. bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,
  3. 11. bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,
  4. 12. bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
  5. 13. a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, c, d und f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,
    1. b) Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 InvFG durchgerechnet werden müssen- höchstens jedoch 10 vH insgesamt.“

22. Der bisherige § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die nicht den Kriterien des § 2 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006 entsprechen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung vom Versicherungsunternehmen erworben wurden, dürfen bis zur Beendigung des entsprechenden Lebensversicherungsvertrages dem Deckungsstock gewidmet bleiben.“

23. An § 7 wird folgender § 8 angefügt:

§ 8. § 2 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft. § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 1 Abs. 3 Z 2, Z 3 und Z 4, § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und lit. d, § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b und c, § 2 Abs. 1 Z 7, Z 8 und Z 9, § 2 Abs. 2 und Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. c sowie § 3 Abs. 1 Z 9 bis 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 1 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

Pribil Traumüller

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