364. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, mit der die Kapitalanlageverordnung 2002 geändert wird
Auf Grund der §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2004, wird verordnet:
Die Kapitalanlageverordnung 2002, BGBl. II Nr. 383, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 468/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen
- a) Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes (InvFG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, erfüllen, wenn Anteile an Kapitalanlagefonds, die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c InvFG) im Ausmaß von höchstens 10 vH im Fondsvermögen enthalten sind und das mit Derivaten verbundene, von der verwaltenden Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 3 InvFG und der von der FMA gemäß § 21 Abs. 2 und 3 InvFG erlassenen Verordnung über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen zu errechnende Gesamtrisiko von 20 vH des Fondsvermögens nicht überschritten und die Einhaltung dieser Grenze durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sichergestellt wird,
- b) Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, sofern die in lit. a genannten Regelungen eingehalten werden,
- c) Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,“
2. § 2 Abs. 1 Z 7 lautet:
- „7. sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 6 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.“
3. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.“
4. In § 2 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung“ durch die Wortfolge „öffentlichen Aufsicht“ ersetzt.
5. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. bis zu 40 vH insgesamt:
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e,
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d,
- Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf und
- Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenen
- Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,
- Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 und Immobilien-Investmentfonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 4 InvFG und
- liquiden Mittel;
in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze einzubeziehen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlage-fonds in Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 InvFG durchgerechnet werden müssen,“
6. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:
- „6. bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,“
7. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:
- „8. bis zu jeweils 10 vH:
- a) einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
- b) Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
- c) Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
- d) Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c,
höchstens jedoch - einschließlich von Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 4 InvFG - 30 vH insgesamt,“
8. § 3 Abs. 1 Z 11 lautet:
- „11. bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch - einschließlich von Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG - 7 vH insgesamt.“
9. An § 6 wird folgender § 7 angefügt:
„§ 7. § 2 Abs. 1 Z 3 und Z 7, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 5 Z 1 sowie § 3 Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 8 und Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft."
Grünbichler Pribil
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