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BGBl II 365/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

365. Verordnung: Kommunikations-Erhebungs-Verordnung - KEV

365. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen für den Bereich Kommunikation angeordnet werden (Kommunikations-Erhebungs-Verordnung - KEV)

Auf Grund des § 90 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, wird verordnet:

Gegenstand der Kommunikationsstatistik

§ 1. (1) Im Bereich der Kommunikation sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber ausdrücklich zustimmt.

(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

  1. 1. Quartalsstatistiken über Umsätze, Infrastruktur, Verkehrswerte, Anzahl der genutzten Rufnummern und Anzahl der Kunden bzw. Anschlüsse mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten
  1. 2. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten Rufnummern von öffentlichen Mobilfunkdiensten
  1. 3. Quartalsstatistiken über Umsätze und Kapazitäten von Mietleitungen
  1. 4. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Breitbandzugängen
  1. 5. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von entbündelten Leitungen und die Anzahl von Hauptverteilern mit Kollokation
  1. 6. Quartalsstatistiken über die Anzahl von portierten Rufnummern
  1. 7. Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor

Statistische Einheiten

§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind Betreiber von Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die

  1. 1. im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1 und 6,
  1. 2. im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2 und 6,
  1. 3. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlage 3,
  1. 4. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der Anlage 4,
  1. 5. entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen an Dritte anbieten, hinsichtlich der Anlage 5.

(2) Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind hinsichtlich der Anlage 7 sämtliche Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsdiensten.

Erhebungsmerkmale

§ 3. Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.

Durchführung der Erhebungen

§ 4. (1) Erhebungen im Rahmen der Kommunikationsstatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Grundsätzlich ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Soweit es möglich ist, die Daten einer Stichprobenerhebung durch Heranziehung der von der Regulierungsbehörde in der letzten Marktanalyse (§ 37 TKG 2003) erhobenen Daten auf die Gesamtheit hochzurechnen, kann die Regulierungsbehörde von einer Vollerhebung absehen und eine Stichprobenerhebung durch Befragung der im Hinblick auf die jeweils erhobenen statistischen Merkmale größten Unternehmen vornehmen.

(2) Die Erstellung der Statistiken und die sonstigen statistischen Arbeiten erfolgen durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.

Auskunftspflicht

§ 5. (1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß § 2.

(2) Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form (E-Mail oder Datenträger) der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu übermitteln.

(3) Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zwölf Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.

Erhebungsunterlagen

§ 6. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat die Erhebungsunterlagen in elektronischer Form bereit zu stellen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit für die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

Auswertung und Publikationen

§ 7. (1) Die im Rahmen der Kommunikationsstatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:

  1. 1. Laufendes regulatorisches Monitoring
  1. 2. Zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten

(2) Folgende Publikationen sind von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Internet spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:

  1. 1. Statistiken über öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten, diese haben zu umfassen:
    1. a) Quartalswerte über die Umsätze aus Zugangsleistungen für öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten unterschieden nach Kundengruppe (Privatkunden/Nicht-Privatkunden)
    1. b) Quartalswerte über Umsätze aus Verbindungsentgelten für Gespräche über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten unterschieden nach Kundengruppe (Privatkunden/Nicht-Privatkunden)
    1. c) Quartalswerte über die Anzahl der Anschlüsse
    1. d) Quartalswerte über die Entwicklung der Umsätze aus lokaler bzw. ungebündelter Terminierung und dem Bündelprodukt Terminierung (inklusive Transit)
    1. e) Quartalswerte über die Anzahl genutzter geografischer Rufnummern
  1. 2. Statistiken über öffentliche Mobilfunkdienste, diese haben zu umfassen:
    1. a) Quartalswerte über den Gesamtumsatz aus Mobilfunk
    1. b) Quartalswerte über die Gesprächsminuten Mobilfunk des Endkundenmarktes
    1. c) Quartalswerte über die Anzahl der SMS des Endkundenmarktes
    1. d) Quartalswerte über die Anzahl aller genutzten Teilnehmernummern
    1. e) Quartalswerte über die Anzahl der genutzten SIM-Karten (2G/3G)
  1. 3. Statistiken über Mietleitungen, diese haben zu umfassen:
    1. a) Quartalswerte über die Umsätze aus nationalen Endkunden-Mietleitungen unterschieden nach Datenrate (<= 2 Mbit/s und >2 Mbit/s)
    1. b) Quartalswerte über die Anzahl an nationalen Endkunden-Mietleitungen unterschieden nach Datenrate (<= 2 Mbit/s und >2 Mbit/s)
    1. c) Quartalswerte über die Umsätze aus nationalen Mietleitungen auf Vorleistungsebene unterschieden nach Datenrate (<= 2 Mbit/s und >2 Mbit/s)
  1. 4. Statistiken über Breitbandzugänge, diese haben zu umfassen:
    1. a) Quartalswerte über die Anzahl an Endkundenbreitbandanschlüssen unterschieden nach Infrastruktur
    1. b) Quartalswerte über die Umsätze aus Endkundenbreitbandanschlüssen
    1. c) Quartalswerte über Anzahl der am Vorleistungsmarkt angebotenen Breitbandanschlüsse, unterschieden nach Infrastruktur
    1. d) Quartalswerte über die Umsätze aus am Vorleistungsmarkt angebotenen Breitbandanschlüssen
  1. 5. Statistiken über entbündelte Leitungen, diese haben zu umfassen:
    1. a) Quartalswerte über die Anzahl der entbündelten Leitungen unterschieden nach Anschlussart
    1. b) Quartalswerte über die Anzahl der Hauptverteiler mit Kollokation
  1. 6. Statistiken über die Anzahl von portierten Rufnummern, diese haben zu umfassen:
    1. a) Quartalswerte über die Anzahl zum Kommunikationsdienstebetreiber portierter Teilnehmer Mobil
    1. b) Quartalswerte über die Anzahl zum Kommunikationsdienstebetreiber portierter Teilnehmer Fest (geographische Nummern)
    1. c) Quartalswerte über die Anzahl zum Kommunikationsdienstebetreiber portierter Dienstenummern
  1. 7. Statistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor, diese haben zu umfassen:
    1. a) Quartalswerte über die Anzahl eigener Mitarbeiter und die Anzahl von Leasingpersonal und freien Mitarbeitern
    1. b) Quartalswerte über die Höhe der Investitionen in technische Infrastruktur, in Frequenzen sowie in Vertrieb und Kundenservice (Call Center, Shops) im Telekommunikationssektor

In-Kraft-Treten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1-7 

Gorbach

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