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BGBl II 366/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

366. Verordnung: Änderung der Studienbeitragsverordnung 2004

366. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Studienbeitragsverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund des § 92 Abs. 1 Z 3 und Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004, wird verordnet:

Die Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen, wobei für das Wintersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Dezember und für das Sommersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Mai zulässig ist.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Erlass von Studienbeiträgen

§ 3a. (1) Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, ist der Studienbeitrag zu erlassen.

(2) Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die Angehörige eines der in Anlage 3 angeführten Staates oder Gebietes sind, ist der Studienbeitrag zu erlassen.“

3. § 6 Abs. 3 entfällt und § 6 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

4. Die Anlagen 1 und 3 zur StubeiV 2004 werden entsprechend der Anlagen geändert und die Anlage 3 wird angefügt.

Anlage 1 siehe Anlagen

Anlage 2 siehe Anlagen

Anlage 3 siehe Anlagen

Anlage 1

zu § 3

Anlage 2

zu § 3

Anguilla1

Antigua und Barbuda

Argentinien

Bahrain

Barbados

Botsuana

Brasilien

Chile

Cookinseln1

Dominica

Gabun

Grenada

Libanon

Malaysia

Mauritius

Mayotte1

Mexiko

Montserrat1

Nauru

Oman

Palau

Panama

Saudi-Arabien

Seychellen

St. Helena1

St. Kitts und Nevis

St. Lucia

Trinidad und Tobago

Türkei

Turks- und Caicosinseln1

Uruguay

Venezuela

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1 Gebiete

Anlage 3

zu § 3a

Gehrer

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