366. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Studienbeitragsverordnung 2004 geändert wird
Auf Grund des § 92 Abs. 1 Z 3 und Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004, wird verordnet:
Die Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen, wobei für das Wintersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Dezember und für das Sommersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Mai zulässig ist.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Erlass von Studienbeiträgen
§ 3a. (1) Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, ist der Studienbeitrag zu erlassen.
(2) Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die Angehörige eines der in Anlage 3 angeführten Staates oder Gebietes sind, ist der Studienbeitrag zu erlassen.“
3. § 6 Abs. 3 entfällt und § 6 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
4. Die Anlagen 1 und 3 zur StubeiV 2004 werden entsprechend der Anlagen geändert und die Anlage 3 wird angefügt.
Anlage 1 siehe Anlagen
Anlage 2 siehe Anlagen
Anlage 3 siehe Anlagen
Anlage 1
zu § 3
Anlage 2
zu § 3
Anguilla1
Antigua und Barbuda
Argentinien
Bahrain
Barbados
Botsuana
Brasilien
Chile
Cookinseln1
Dominica
Gabun
Grenada
Libanon
Malaysia
Mauritius
Mayotte1
Mexiko
Montserrat1
Nauru
Oman
Palau
Panama
Saudi-Arabien
Seychellen
St. Helena1
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
Trinidad und Tobago
Türkei
Turks- und Caicosinseln1
Uruguay
Venezuela
___________
1 Gebiete
Anlage 3
zu § 3a
Gehrer
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