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BGBl II 273/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

273. Verordnung: Forstassistenten-Ausbildungsverordnung

273. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausbildung zum Forstassistenten (Forstassistenten-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund des § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird verordnet:

Ausbildungsvoraussetzungen

§ 1. (1) Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in § 2 oder § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Als Lehrveranstaltung nach § 2 oder § 3 Abs. 3 gelten auch Lehrveranstaltungen, die diesen nach Umbenennungen oder Äquivalenzbestimmungen der Universität für Bodenkultur Wien entsprechen oder inhaltlich gleichwertig sind.

Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Diplomstudium

§ 2. Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß den Studienplänen 2000 oder 2002 sind, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, folgende Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren:

  1. 1) a) Seiltransport und alternative Transportsysteme oder
  2. b) Produktionssysteme für das Gebirge oder
  3. c) Harvesting Systems for Mountainous Regions oder
  4. d) Holzernte,
  5. 2) a) Wegeprojektierung oder
  6. b) Generelle Erschließungsplanung oder
  7. c) Road Network Planning oder
  8. d) Erschließung und
  9. 3) a) Strategische Unternehmensführung und Controlling oder
  10. b) Controlling oder
  11. c) Controlling im Forstbetrieb.

Masterstudien und ergänzende Lehrveranstaltungen

§ 3. (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Masterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.

(2) Als Masterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:

  1. 1. Forstwissenschaften,
  2. 2. Mountain Forestry,
  3. 3. Mountain Risk Engineering und
  4. 4. Holztechnologie und Management.

(3) Als ergänzende Lehrveranstaltungen zu den in Abs. 2 genannten Masterstudien werden festgelegt:

  1. 1. Waldbau und Forsttechnik,
  2. 2. Zustandserhebung und Ertragsprognose,
  3. 3. Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
  4. 4. Forest Policy Analysis,
  5. 5. Seminar Waldpolitik,
  6. 6. Waldbewertung,
  7. 7. Holzernte,
  8. 8. Erschließung und
  9. 9. Controlling im Forstbetrieb.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausbildung zum Forstassistenten (Forstassistenten-Ausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 448/2006, außer Kraft.

Pröll

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