273. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausbildung zum Forstassistenten (Forstassistenten-Ausbildungsverordnung)
Auf Grund des § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird verordnet:
Ausbildungsvoraussetzungen
§ 1. (1) Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in § 2 oder § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Als Lehrveranstaltung nach § 2 oder § 3 Abs. 3 gelten auch Lehrveranstaltungen, die diesen nach Umbenennungen oder Äquivalenzbestimmungen der Universität für Bodenkultur Wien entsprechen oder inhaltlich gleichwertig sind.
Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Diplomstudium
§ 2. Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß den Studienplänen 2000 oder 2002 sind, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, folgende Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren:
- 1) a) Seiltransport und alternative Transportsysteme oder
- b) Produktionssysteme für das Gebirge oder
- c) Harvesting Systems for Mountainous Regions oder
- d) Holzernte,
- 2) a) Wegeprojektierung oder
- b) Generelle Erschließungsplanung oder
- c) Road Network Planning oder
- d) Erschließung und
- 3) a) Strategische Unternehmensführung und Controlling oder
- b) Controlling oder
- c) Controlling im Forstbetrieb.
Masterstudien und ergänzende Lehrveranstaltungen
§ 3. (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Masterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.
(2) Als Masterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:
- 1. Forstwissenschaften,
- 2. Mountain Forestry,
- 3. Mountain Risk Engineering und
- 4. Holztechnologie und Management.
(3) Als ergänzende Lehrveranstaltungen zu den in Abs. 2 genannten Masterstudien werden festgelegt:
- 1. Waldbau und Forsttechnik,
- 2. Zustandserhebung und Ertragsprognose,
- 3. Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
- 4. Forest Policy Analysis,
- 5. Seminar Waldpolitik,
- 6. Waldbewertung,
- 7. Holzernte,
- 8. Erschließung und
- 9. Controlling im Forstbetrieb.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausbildung zum Forstassistenten (Forstassistenten-Ausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 448/2006, außer Kraft.
Pröll
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