252. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Evidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienevidenzverordnung - HSteV)
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, der §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, und der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird, hinsichtlich der §§ 13 und 14 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
§ 1. | Geltungsbereich |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt | |
§ 3. | Bildung der Matrikelnummer |
§ 4. | Vergabe der Matrikelnummer |
§ 5. | Anwendung der Matrikelnummer |
§ 6. | Ungültigerklärung der Matrikelnummer |
3. Abschnitt | |
§ 7. | Bildung der Studienkennung |
§ 8. | Anwendung der Studienkennung |
4. Abschnitt | |
§ 9. | Gemeinsam eingerichtete Studien |
§ 10. | Mitbelegung |
§ 11. | Hochschulübergreifende Lehramtsstudien |
5. Abschnitt | |
§ 12. | Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung |
§ 13. | Gesamtevidenz |
6. Abschnitt | |
§ 14. | Erstellung |
7. Abschnitt | |
§ 15. | In-Kraft-Treten |
Anlage |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt
- 1. für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 und
- 2. für die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. Unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind oder werden oder an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;
- 2. unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;
- 3. unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen aufgegangen sind.
2. Abschnitt
Matrikelnummer
Bildung der Matrikelnummer
§ 3. Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Nummer, die wie folgt zu bilden ist:
- 1. Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt;
- 2. die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur jeder Pädagogischen Hochschule oder den früheren Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 3 zugewiesenen Nummernkontingenten für Matrikelnummern zu entnehmen.
Vergabe der Matrikelnummer
§ 4. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an dieser oder anderen Pädagogischen Hochschulen beizubehalten.
(2) Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn
- 1. sie oder er noch nie an einer öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule bzw. einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder
- 2. ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des § 3 nicht entspricht.
(3) War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des § 3, so ist eine neue Matrikelnummer wie folgt zu bilden und zu vergeben:
- 1. Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der erstmaligen Zulassung an der früheren Bildungseinrichtung mit den beiden Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fiel;
- 2. die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur jenem den früheren Bildungseinrichtungen zugewiesenen Nummernkontingent für Matrikelnummern zu entnehmen.
Die frühere Bildungseinrichtung ist von der Vergabe der Matrikelnummer zu informieren.
(4) Für eine Aufnahmewerberin oder einen Aufnahmewerber mit abgeschlossenem Universitätsstudium, die oder der zu einem Hochschullehrgang oder einem Lehrgang an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen wird, ist die Matrikelnummer, die ihr oder ihm im Rahmen des Universitätsstudiums nachweislich vergeben wurde, zu verwenden.
Anwendung der Matrikelnummer
§ 5. (1) Die Matrikelnummer ist im Studienbuch und im Studienausweis ersichtlich zu machen.
(2) Alle Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3) Alle Anträge oder Eingaben der Studierenden sind mit der Matrikelnummer zu kennzeichnen.
Ungültigerklärung der Matrikelnummer
§ 6. (1) Folgende Matrikelnummern sind für ungültig zu erklären und zu sperren:
- 1. Jede Matrikelnummer, die nicht der Bildungsvorschrift des § 3 entspricht und die bereits gemäß § 4 Abs. 3 durch eine gültige Matrikelnummer ersetzt wurde;
- 2. jede weitere zusätzlich zugewiesene Matrikelnummer an Studierende, denen bereits früher eine gültige Matrikelnummer zugewiesen wurde.
(2) In der Studierendenevidenz (§ 53 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) ist die Sperre einer Matrikelnummer bei dieser unter Hinweis auf die gültige Matrikelnummer kenntlich zu machen und hat die Sperre zu bewirken, dass unter der gesperrten Matrikelnummer keine weiteren Daten gespeichert werden.
(3) Wird eine Matrikelnummer als ungültig erklärt, so sind sämtliche Informationen von der ungültigen auf die gültige Matrikelnummer zu übertragen. Die Änderung auf die gültige Matrikelnummer ist im Studienausweis und im Studienbuch einzutragen. Eine Neuausstellung oder Korrektur der übrigen in § 5 Abs. 2 und 3 angeführten Schriftstücke ist nicht vorzunehmen.
(4) Erfolgte die Vergabe einer als ungültig erklärten Matrikelnummer im Wirkungsbereich einer früheren Bildungseinrichtung, die nicht in die betreffende Pädagogische Hochschule integriert wurde bzw. in einem privaten Studienangebot aufgegangen ist, so ist die betreffende Pädagogische Hochschule unter Angabe der gültigen Matrikelnummer von der Sperre zu informieren. Diese hat daraufhin die unter Abs. 2 und 3 erster Satz vorgeschriebenen Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich zu treffen.
3. Abschnitt
Studienkennung
Bildung der Studienkennung
§ 7. (1) Jedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.
(2) Die Studienkennung ist ein elf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:
- 1. In Position 1 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zum Studium erfolgt;
- 2. in den Positionen 2 bis 4 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;
- 3. in den Positionen 5 bis 7 sowie 8 bis 10 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;
- 4. in Position 11 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, wenn ein Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtet ist oder das konkrete Studium im Sinne des § 11 an zwei Pädagogischen Hochschulen absolviert wird.
(3) Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere beteiligt, so hat sie die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
(4) Die Kennbuchstaben und die Studienkennzahlen zur Verwendung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 für die Bildung der Studienkennung werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt.
Anwendung der Studienkennung
§ 8. Im Studienbuch ist die Studienkennung ersichtlich zu machen. Weiters sind alle Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen für die Studierenden ausgestellten Schriftstücke, die sich auf ein konkretes Studium beziehen, unter der Matrikelnummer mit der Studienkennung dieses Studiums zu versehen.
4. Abschnitt
Studien im Rahmen von Hochschulkooperationen
Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 9. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (auf der Basis des § 10 des Hochschulgesetzes 2005) hat die Zulassung nur an einer Pädagogischen Hochschule nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen.
(2) Die zulassende Pädagogische Hochschule hat
- 1. das Zulassungsverfahren und die Inskription durchzuführen,
- 2. die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
- 3. den akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
Jede weitere, an der Durchführung des Studiums beteiligte Pädagogische Hochschule hat im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Pädagogischen Hochschule bzw. Hochschulen.
Mitbelegung
§ 10. (1) Der Besuch von einzelnen Lehrveranstaltungen oder Modulen bzw. die Absolvierung von Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule gilt als Mitbelegung. Diese bewirkt keine Zulassung an der anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule.
(2) Die Anmeldung zur Mitbelegung an einer anderen Pädagogischen Hochschule hat die oder der mitbelegende Studierende gesondert vorzunehmen. Dabei hat sie oder er die Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule nachzuweisen.
Hochschulübergreifende Lehramtsstudien
§ 11. Wird bei Lehramtsstudien ein Studienfach im Sinne des § 11 Abs. 2 der Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006, an einer anderen als der zum Lehramtsstudium zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert, so hat die beteiligte Pädagogische Hochschule zum betreffenden Studienfach zuzulassen. Der beteiligten Pädagogischen Hochschule obliegt die Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß. Die oder der Studierende hat die Anmeldung zum Studienfach an der beteiligten Pädagogischen Hochschule unter Nachweis der Einzahlung des Studienbeitrages vorzunehmen.
5. Abschnitt
Codierung und Evidenz
Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung
§ 12. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsgestützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
- 1. die Pädagogische Hochschule mittels des Kennbuchstabens;
- 2. die Staaten ein- bis dreistellig;
- 3. das Geschlecht einstellig;
- 4. die Studienkennung elfstellig;
- 5. die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig;
- 6. den Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 einstellig;
- 7. die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.
(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 sind die von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden. Die Codierungen zu Z 3 und 6 finden sich in den in der Anlage enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Z 7 erwähnten sind entsprechende Codes über 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.
(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
Gesamtevidenz
§ 13. (1) Erhebungsstichtage für die Daten der Gesamtevidenz sind der 15. November und der 15. März eines jeden Kalenderjahres. Hinsichtlich der Daten über die Beendigung einer Ausbildung an einer Bildungseinrichtung ist der Tag der Beendigung des Hochschulbesuchs bzw. der Tag des Prüfungstermins der abschließenden Prüfung zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule hat die Daten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage zu übermitteln. Berichtstermine sind der 30. November und der 31. März eines jeden Kalenderjahres. Vor den Übermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Studierenden erst nach den gemäß Abs. 1 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
(3) Die Übermittlung der Daten an das jeweils zuständige Bundesministerium hat im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen, welche die Daten auf Plausibilität und Vollständigkeit zu prüfen und die Sozialversicherungsnummer in eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ gemäß § 5 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verschlüsseln hat. Dabei ist durch programmtechnische Vorrichtungen sicherzustellen, dass bei Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz die im Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung nicht rückführbar verschlüsselt wird und die Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz der Studierenden nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen Bildungsevidenzkennzahl erfolgt.
(4) Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, die für den Clearing-, Validierungs- und Urgenzprozess erforderlich sind, sind von der oder den betroffenen Pädagogischen Hochschulen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.
(5) Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.
6. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
Erstellung
§ 14. Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage, Feldinhalte 1 bis 25 auszuwerten und zu veröffentlichen.
7. Abschnitt
Schlussbestimmung
In-Kraft-Treten
§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
Anlage
Schmied Pröll
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