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BGBl II 234/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

234. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

234. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 480/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Z 1 wird die Zeile

„Bautechnischer Zeichner:

Anlage A/1/2“

durch die Zeile

„Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin:

Anlage A/1/2“

ersetzt.

2. § 1 Z 4 lautet:

  1. „4. für die Lehrberufe der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, und zwar für

Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Elektrobetriebstechnik mit dem Schwerpunkt Prozessleittechnik, Elektroinstallationstechnik mit dem Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik:

Anlage A/4/1

Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik,

-EDV und Telekommunikation, -Nachrichtenelektronik:

Anlage A/4/2

Elektromaschinentechnik:

Anlage A/4/3

Elektronik:

Anlage A/4/4

Prozessleittechniker:

Anlage A/4/6

Elektroanlagentechnik:

Anlage A/4/7

Anlagenelektrik:

Anlage A/4/8

Informationstechnologie-Informatik, -Technik

Anlage A/4/9

Mechatronik:

Anlage A/4/10

Veranstaltungstechnik:

Anlage A/4/11“

3. § 1 Z 8 lautet:

  1. „8. für die Lehrberufe grafischer Richtung, und zwar für

Drucktechnik:

Anlage A/8/1

Druckvorstufentechnik:

Anlage A/8/3

Reprografie:

Anlage A/8/4

Kartograph:

Anlage A/8/5

Stempelerzeuger und Flexograf:

Anlage A/8/6

Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik,

-Marktkommunikation und Werbung:

Anlage A/8/8“

4. Im § 1 Z 9 wird die Zeile

„Berufskraftfahrer:

Anlage A/9/13“

durch die Zeile

„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin:

Anlage A/9/13“

ersetzt.

5. § 1 Z 10 lautet:

  1. „10. für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, und zwar für

Tischlerei:

Anlage A/10/1

Fassbinder/Fassbinderin, Wagner:

Anlage A/10/2

Holz- und Sägetechnik:

Anlage A/10/3

Drechsler/Drechslerin:

Anlage A/10/4

Bootbauer:

Anlage A/10/5

Bildhauerei:

Anlage A/10/8“

6. § 1 Z 16 lautet:

  1. „16. für die Lehrberufe des Bereiches Metallveredelung und Schmuckherstellung, und zwar für

Gold- und Silberschmied und Juwelier, Edelsteinschleifer:

Anlage A/16/1

Oberflächentechnik:

Anlage A/16/2

Metalldesign:

Anlage A/16/4“

7. § 1 Z 17 lautet:

  1. „17. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Metalltechnikberufe), und zwar für

Metalltechnik-Blechtechnik, -Fahrzeugbautechnik, -Metallbautechnik,

-Metallbearbeitungstechnik, -Schmiedetechnik, -Stahlbautechnik,

Maschinenbautechnik:

Anlage A/17/1

Messerschmied:

Anlage A/17/2

Zerspanungstechnik:

Anlage A/17/3

Dreher, Werkzeugmaschineur:

Anlage A/17/4

Werkzeugbautechnik:

Anlage A/17/5

Hüttenwerkschlosser:

Anlage A/17/6

Schiffbauer:

Anlage A/17/8

Skierzeuger:

Anlage A/17/9

Universalschweißer:

Anlage A/17/10

Sonnenschutztechnik:

Anlage A/17/11“

8. § 1 Z 18 lautet:

  1. „18. für die Lehrberufe grafischer Richtung des Bereiches Metall (übrige Berufe), und zwar für

Physiklaborant, Werkstoffprüfer:

Anlage A/18/1

Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin:

Anlage A/18/2

Vermessungstechniker:

Anlage A/18/3

Konstrukteur:

Anlage A/18/4“

9. Im § 1 Z 19 wird die Zeile

„Fotogravurzeichner, Stickereizeichner, Textilmusterzeichner:

Anlage A/19/2“

durch die Zeile

„Stickereizeichner, Textilmusterzeichner:

Anlage A/19/2“

ersetzt.

10. Im § 1 Z 22 wird die Zeile

„Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger, Kartonagewarenerzeuger:

Anlage A/22/1“

durch die Zeile

„Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger:

Anlage A/22/1“

ersetzt.

11. Dem § 4 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen und Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 234/2007 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 1 Z 1, 4, 8, 9, 10, 16, 17, 18, 19 und 22, die Anlagen A/1/2, A/4/4, A/8/8, A/9/13, A/17/1, A/17/3, A/17/5, A/17/11, A/18/2, A/19/2 und A/22/1, die Überschrift der Anlage A/4/1 sowie Abschnitt III der Anlagen A/9/1, A/9/2, A/9/3, A/9/4, A/9/6, A/9/7, A/9/8, A/9/11, A/9/12, A/9/14 und A/9/15 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2007, der 2. Klasse mit 1. September 2008, der 3. Klasse mit 1. September 2009 und der 4. Klasse mit 1. September 2010 in Kraft;
  2. 2. Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C hinsichtlich des Lehrstoffs der Anlagen A/10/1 bis A/10/8 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2007, der 3. Klasse mit 1. September 2008 und der 4. Klasse mit 1. September 2009 in Kraft;
  3. 3. Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C hinsichtlich des Lehrstoffs der Anlage A/17/7 sowie die Anlagen A/4/5, A/8/2, A/10/6, A/10/7, A/16/3 und A/17/7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2007, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2008, der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2009 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.

Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

12. In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/10/1 bis 10/9):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/10/1 bis 10/8):“

ersetzt.

13. In Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C entfällt der Lehrstoff der Anlage A/17/7.

14. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/1/2, A/4/4, A/8/8, A/9/13, A/17/1, A/17/3, A/17/5, A/17/11, A/18/2, A/19/2 und A/22/1 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.

15. Die Überschrift der Anlage A/4/1 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE
ELEKTROBETRIEBSTECHNIK, ELEKTROENERGIETECHNIK,
ELEKTROINSTALLATIONSTECHNIK, ELEKTROBETRIEBSTECHNIK MIT DEM SCHWERPUNKT PROZESSLEITTECHNIK, ELEKTROINSTALLATIONSTECHNIK MIT DEM SCHWERPUNKT PROZESSLEIT- UND BUSTECHNIK“

16. Die Anlagen A/4/5, A/8/2, A/10/6, A/10/7, A/16/3 und A/17/7 entfallen.

17. In Anlage A/9/1 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde lauten im Lehrstoff der neunte und zehnte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten. Handelsvermittlerin und Handelsvermittler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

18. In Anlage A/9/1 Abschnitt III Unterabschnitt Fachunterricht wird im Pflichtgegenstand Warenspezifisches Verkaufspraktikum im Abschnitt Branchenschwerpunkte nach dem Unterabschnitt Parfümerie der folgende Unterabschnitt Uhren- und Juwelenberatung eingefügt:

„Uhren- und Juwelenberatung

Produktbezogene rechtliche Bestimmungen:

Sicherheitsvorschriften. Normung. Kennzeichnung. Versicherungsschutz. Branchenspezifische Gesetze und Verordnungen.

Spezielle Verkaufsberatung:

Farb- und Stilberatung. Modetrends. Designerlinien.

Handelswaren:

Bezugsquellen, Zusammensetzung, Arten und Sortimente, handelsübliche Bezeichnungen, Erkennungsmerkmale, Größe und Maße, Ver- und Bearbeitung, Materialien und Qualitäten, deren Eigenschaften, Pflege, Lagerung und Entsorgung, Gebrauchsanweisungen, Serviceleistungen sowie Warenkontrolle und -prüfung, Verpackung, Zubehör und Accessoires, Messgeräte.“

19. In Anlage A/9/2 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde lauten im Lehrstoff der neunte und zehnte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten. Handelsvermittlerin und Handelsvermittler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

20. In Anlage A/9/3 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der elfte und zwölfte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.

Handelsvermittlerin/Handelsvermittler:

Kommissionärin/Kommissionär. Selbstständige Handelsvertreterin/Selbstständiger Handelsvertreter. Maklerin/Makler.“

21. In Anlage A/9/4 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der neunte, zehnte und elfte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.

Handelsvermittlerin/Handelsvermittler:

Kommissionärin/Kommissionär. Selbstständige Handelsvertreterin/Selbstständiger Handelsvertreter. Maklerin/Makler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

22. In Anlage A/9/6 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der achte, neunte und zehnte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.

Handelsvermittlerin/Handelsvermittler:

Kommissionärin/Kommissionär. Selbstständige Handelsvertreterin/Selbstständiger Handelsvertreter. Maklerin/Makler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

23. In Anlage A/9/7 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde lauten im Lehrstoff der neunte und zehnte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten. Handelsvermittlerin und Handelsvermittler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

24. In Anlage A/9/8 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der siebente und achte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten. Handelsvermittlerin und Handelsvermittler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

25. In Anlage A/9/11 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der elfte und zwölfte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.

Handelsvermittlerin/Handelsvermittler:

Kommissionärin/Kommissionär. Selbstständige Handelsvertreterin/Selbstständiger Handelsvertreter. Maklerin/Makler.“

26. In Anlage A/9/12 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der sechste, siebente und neunte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.

Handelsvermittlerin/Handelsvermittler:

Kommissionärin/Kommissionär. Selbstständige Handelsvertreterin/Selbstständiger Handelsvertreter. Maklerin/Makler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

27. In Anlage A/9/14 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der neunte, zehnte und elfte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten. Handelsvermittlerinnen und Handelsvermittler.

Handelsvermittlerin/Handelsvermittler:

Kommissionärin/Kommissionär. Selbstständige Handelsvertreterin/Selbstständiger Handelsvertreter. Maklerin/Makler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

28. In Anlage A/9/15 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der neunte, zehnte und elfte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten. Handelsvermittlerinnen und Handelsvermittler.

Handelsvermittlerin/Handelsvermittler:

Selbstständige Handelsvertreterin/Selbstständiger Handelsvertreter.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A/1/2, A/4/4, A/8/8, A/9/13, A/17/1, A/17/3, A/17/5, A/17/11, A/18/2, A/19/2 und A/22/1 jeweils unter Abschnitt II enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Anlage

Anlage A/1/2 

Anlage

Anlage A/4/4 

Anlage

Anlage A/8/8 

Anlage

Anlage A/9/13 

Anlage

Anlage A/17/1 

Anlage

Anlage A/17/3 

Anlage

Anlage A/17/5 

Anlage

Anlage A/17/11 

Anlage

Anlage A/18/2 

Anlage

Anlage A/19/2 

Anlage

Anlage A/22/1 

Schmied

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