vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 220/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

220. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1

220. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung für

  1. 1. den rechtskundigen Dienst,
  2. 2. den technischen Dienst,
  3. 3. den Baudienst,
  4. 4. den Vermessungsdienst,
  5. 5. den Bibliotheksdienst und
  6. 6. die sonstigen Verwendungen.

Ziele

§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

  1. 1. Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich des Verfassungsrechtes, des Wehrrechtes, des Völkerrechtes, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungs- und Zivilrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und des Haushaltsrechtes,
  2. 2. Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfeldern,
  3. 3. Analyse aktueller Probleme in den jeweiligen Bereichen nach § 1 und selbständige Entwicklung von Lösungsansätzen unter vernetzter Anwendung des erworbenen Wissens,
  4. 4. Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten,
  5. 5. Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams,
  6. 6. Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung sowie
  7. 7. Einbeziehung der Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:

  1. 1. ein Einführungsmodul,
  2. 2. ein Basismodul,
  3. 3. ein Fachmodul,
  4. 4. ein Wahlmodul und
  5. 5. eine Job-Rotation.

(2) Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).

(3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen

  1. 1. für den rechtskundigen Dienst die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 1-Rechtskundiger Dienst“) und
  2. 2. für die übrigen Verwendungen die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 1“).

(4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es hat zu umfassen

  1. 1. für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen jeweils die Abfassung einer Hausarbeit,
  2. 2. für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 1-Technischer Dienst“) und jeweils die Abfassung einer Hausarbeit,
  3. 3. für den Baudienst das in der Anlage 5 enthaltene Ausbildungsfach (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 1-Baudienst“) und
  4. 4. für den Bibliotheksdienst den Grundlehrgang im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges „Master of Science (Library and Information Studies)“.

Für den Vermessungsdienst umfasst das Fachmodul die Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach § 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 402/2004, und jeweils die Abfassung einer Hausarbeit.

(5) Das Thema der Hausarbeit ist jeweils durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. In den Fällen der Z 2 und 3 sind die Inhalte der jeweiligen Ausbildungsfächer im Rahmen eines Lehrganges zu vermitteln.

(6) Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils ein in der Anlage 6 enthaltenes Seminar zu absolvieren.

Job-Rotation

§ 4. (1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1 Z 1 bis 4 und 6 sind während der Grundausbildung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes sowie nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Interessen anderen Organisationseinheiten der Zentralstelle oder nachgeordneten Dienststellen zuzuteilen. Dabei ist den Bediensteten jeweils ein praxisorientierter Einblick in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder dieser Organisationseinheiten oder Dienststellen zu ermöglichen.

(2) Die Gesamtdauer der Job-Rotation hat mindestens ein und höchstens zwei Monate zu betragen.

Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

§ 5. (1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.

(2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.

(3) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmodules sind nachzuweisen

  1. 1. für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen durch die positive Beurteilung der Hausarbeit,
  2. 2. für den technischen Dienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer und der Hausarbeit,
  3. 3. für den Baudienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer,
  4. 4. für den Vermessungsdienst durch die positive Beurteilung der in § 3 Abs. 4 angeführten Ausbildungsmodule nach § 13 BEV-Grundausbildungsverordnung und der Hausarbeit und
  5. 5. für den Bibliotheksdienst durch den erfolgreichen Abschluss des Grundlehrganges im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges „Master of Science (Library and Information Studies)“.

(4) Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmodules sowie der Job-Rotation sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die Teilnahme zu bestätigen.

Prüfungsordnung für den rechtskundigen Dienst

§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
  2. 2. Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
  3. 3. Ressortbezogenes Verwaltungs- und Zivilrecht,
  4. 4. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten und
  5. 5. Haushaltsrecht des Bundes.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.

(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 schriftlich und mündlich sowie
  2. 2. nach Abs. 1 Z 2 bis 5 mündlich.

Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 1 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.

Prüfungsordnung für den technischen Dienst

§ 7. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I,
  5. 5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
  6. 6. Technische Systembetreuung,
  7. 7. Technik und
  8. 8. Sicherheitstechnik.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 6 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 6 bis 8

jeweils mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Prüfungsordnung für den Baudienst

§ 8. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I,
  5. 5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes und
  6. 6. Bautechnischer Dienstbetrieb.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes des Prüfungsfaches nach Z 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlich

jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Prüfungsordnung für den Vermessungsdienst, den Bibliotheksdienst und die sonstigen Verwendungen

§ 9. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I und
  5. 5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Prüfungsorgane

§ 10. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

  1. 1. der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
  2. 2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsfächern nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 müssen rechtskundig sein. Die Prüferinnen und Prüfer in den in den §§ 7 bis 9, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Prüfungsfächern, müssen rechtskundig sein oder über besondere Erfahrungen in der praktischen Anwendung der Lehrinhalte des in Frage kommenden Prüfungsfaches verfügen.

(4) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 11. (1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.

(2) Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss

  1. 1. einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
  2. 2. des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ und
  3. 3. der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

(3) Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den §§ 7 bis 9, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4, sind durch den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ jedenfalls nachgewiesen.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung

  1. 1. nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, sowie
  2. 2. nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005,

gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 nach dieser Verordnung.

(2) Der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005, gilt als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Ausbildungsabschnitte nach dieser Verordnung.

(3) Für Ausbildungsabschnitte, die bis zum 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005, anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005, außer Kraft.

Anlage

Anlage 

Darabos

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)