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BGBl II 219/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

219. Verordnung: Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung - KEM-V

219. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung - KEM-V) idF BGBl. II Nr. 389/2006, geändert wird

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2005, wird verordnet:

Die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung - KEM-V), kundgemacht durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH in der Fassung BGBl. II Nr. 389/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 24 die Überschrift „Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert - 116“ sowie die Wortfolgen „§ 24a. Verwendungszweck“, „§ 24b. Nummernstruktur“, „§ 24c. Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für Dienste von sozialem Wert“, „§ 24d. Umfang des Dienstes“, „§ 24e. Zuteilungsvoraussetzungen“, „§ 24f. Nummernzuteilung“, „§ 24g. Verhaltensvorschriften“, „§ 24h. Abrechnungsschema“, „§ 24i. Entgeltbestimmungen“ eingefügt.

2. Nach § 24 werden folgende §§ 24a bis 24i jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert - 116

Verwendungszweck

§ 24a. Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert dient der Adressierung dieser Dienste gemäß den Vorgaben der Europäischen Union.

Nummernstruktur

§ 24b. Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 116 und einer dreistelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.

Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für Dienste mit sozialem Wert

§ 24c. Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste mit sozialem Wert sind:

  1. 1. 116 000 Hotline für vermisste Kinder.

Umfang des Dienstes

§ 24d. Die Rufnummer 116 000 dient

  1. 1. der Meldung von vermissten Kindern,
  2. 2. der Weiterleitung von Meldungen an die Polizei,
  3. 3. der Hilfestellung und Unterstützung der für vermisste Kinder verantwortlichen Personen,
  4. 4. zur Unterstützung der Suche nach vermissten Kindern.

Zuteilungsvoraussetzungen

§ 24e. Antragsberechtigt für die Rufnummer 116 000 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Problemsituationen,
  2. 2. Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und
  3. 3. Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.

Nummernzuteilung

§ 24f. Die Zuteilung der Rufnummer 116 000 erfolgt gemäß folgenden Regeln:

  1. 1. Nach Einlangen eines Antrags auf Zuteilung der Rufnummer 116 000 informiert die RTR-GmbH auf ihrer Website über die Tatsache, dass ein Antrag vorliegt und gibt Interessierten ab Veröffentlichung für einen Zeitraum von einem Monat die Möglichkeit, ebenfalls Anträge auf Zuteilung dieser Rufnummer zu stellen. Alle in diesem Zeitraum einlangenden Anträge gelten als zeitgleich eingebracht.
  2. 2. Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 24e erfüllen, um eine Zuteilung, so entscheidet das Los.

Verhaltensvorschriften

§ 24g. Der Zuteilungsinhaber der Rufnummer 116 000 hat

  1. 1. gemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
  2. 2. die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
  3. 3. den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten und
  4. 4. mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten.

Abrechnungsschema

§ 24h. Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert im Bereich 116 sind zielnetztarifiert.

Entgeltbestimmung

§ 24i. Für Dienste im Bereich 116 darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.“

3. In § 111 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die ergänzte Überschrift nach § 24 sowie die §§ 24a bis 24i in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2007 treten mit 31.8.2007 in Kraft.“

Serentschy

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