218. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung im Klammerausdruck „einschließlich der Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien“ durch die Wendung „einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962“, ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 entfällt die Wendung „Schülerheime im Rahmen von Höheren Internatsschulen des Bundes,“.
3. In § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 wird der Betrag „160“ jeweils durch den Betrag „176“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag „80“ durch den Betrag „88“ ersetzt.
5. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß § 6 wie folgt festzusetzen:
bei einem jährlichen Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 € | Betreuungsbeitrag monatlich Ermäßigung in % |
bis 11 222,99 | 100 |
von 11 223 bis 12 626,99 | 90 |
von 12 627 bis 13 889,99 | 80 |
von 13 890 bis 15 011,99 | 70 |
von 15 012 bis 15 993,99 | 60 |
von 15 994 bis 16 881,99 | 50 |
von 16 882 bis 17 676,99 | 40 |
von 17 677 bis 18 378,99 | 30 |
von 18 379 bis 18 986,99 | 20 |
von 18 987 bis 19 500 | 10 |
Schmied
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)