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BGBl II 402/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

402. Verordnung: Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung)

402. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung)

Auf Grund § 26 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Personenbezogene Ausdrücke gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

  1. 1. die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
  1. 2. die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vertraut zu machen, ihren flexiblen Einsatz zu unterstützen und
  1. 3. Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Ausbildungsleiter

§ 3. Ausbildungsleiter ist derjenige, der nach der Geschäftseinteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für die Ausbildung zuständig ist.

Ausbildungsformen

§ 4. (1) Die Grundausbildung ist modular aufgebaut.

(2) In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehr- und Lernformen zum Einsatz (Seminar, Training, Projektarbeit, Praktikum, E-Learning, praktische Verwendung am Arbeitsplatz in Kombination mit Einzelunterricht).

(3) Die Grundausbildung umfasst auch eine eigenverantwortliche Auseinandersetzung des auszubildenden Bediensteten mit den Lerninhalten in der Form des Selbststudiums.

Aufbau der Grundausbildung

§ 5. Die Grundausbildung setzt sich für Bedienstete aller Verwendungsgruppen aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

  1. 1. Basisausbildung,
  1. 2. Ausbildungsturnus,
  1. 3. Theoretische Grundlagen.

Ausbildungsplan

§ 6. (1) Für jeden Auszubildenden ist vom Ausbildungsleiter unter Mitwirkung des jeweiligen Dienststellenleiters und des Auszubildenden ein individueller Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) Für die Grundausbildung gemäß § 5 sind im Ausbildungsplan die Stationen des Ausbildungsturnusses sowie die einzelnen Module der Theoretischen Grundlagen anzuführen. Es sind deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung im Rahmen der Zuteilung zu den einzelnen Stationen des Ausbildungsturnusses bleibt im Sinne des § 9 Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2004, unberührt.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass die Grundausbildung möglichst innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt abgeschlossen ist.

(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Bedienstete als der Grundausbildung zugewiesen.

(5) Im Ausbildungsplan ist festzulegen, ob von der Ablegung einer Prüfung nach Absolvierung einzelner Module abgesehen werden kann.

(6) Der Ausbildungsplan hat weiters festzulegen, ob die Absolvierung einzelner Ausbildungsinhalte der Theoretischen Grundlagen im Rahmen des Bildungsprogramms des Bundeskanzleramtes inklusive der darin vorgesehenen Einzelprüfungen zu erfolgen hat.

(7) Für alle Phasen der Grundausbildung sind von den ausbildenden Dienststellen detaillierte Schulungspläne zu erstellen.

(8) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jeder Ausbildungsabschnitt und jedes Modul von dem Auszubildenden zu beurteilen. Die Ergebnisse sind dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.

Basisausbildung

§ 7. Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Basisausbildung hat den Theoretischen Grundlagen und dem Ausbildungsturnus zeitlich voran zu gehen und erfolgt durch die Verwendung in jener Organisationseinheit, in der sich der Stammarbeitsplatz des Bediensteten befindet. Die Basisausbildung soll möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.

Ausbildungsturnus

§ 8. (1) Der Ausbildungsturnus stellt den Schwerpunkt der Grundausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 dar. Diese sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung anderen Organisationseinheiten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Ausbildung zuzuteilen. Der Zeitraum dieser Zuteilung beträgt in der Regel 34 Wochen, mindestens jedoch 17 Wochen.

(2) Der Ausbildungsturnus für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, v2 und A3, v3 wird individuell auf den jeweiligen Arbeitsplatz abgestimmt und dauert für Bedienstete in A2, v2 mindestens acht Wochen und für Bedienstete in A3, v3 mindestens vier Wochen.

Mentoring

§ 9. Für die Dauer der Grundausbildung wird vom Ausbildungsleiter jedem Bediensteten ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortlicher und entsprechend ausgebildeter Mentor zur Seite gestellt.

Theoretische Grundlagen

§ 10. (1) Die theoretischen Grundlagen der Grundausbildung dienen dem vertiefenden Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die für den Dienst erforderlich sind.

(2) Hat ein Bediensteter weniger als Zweidrittel der erforderlichen Stundenanzahl in einem Prüfungsfach absolviert, kann der Ausbildungsleiter den Bediensteten einer Nachschulung zuweisen.

(3) Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 11 festzulegen.

(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche theoretische Ausbildungsinhalte festgelegt:

  1. 1. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1,
  1. 2. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2,
  1. 3. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und v3.

Inhalte der theoretischen Grundlagen

§ 11. (1) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 190 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Module:

Modul

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts

20

Einführung in das AVG-Verfahren

20

Der öffentliche Dienst

20

Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung

60

Fachliche Kenntnisse

35

Managementgrundlagen und soziale Kompetenz

35

Gesamt

190

(2) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 165 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Module:

Modul

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts

20

Einführung in das AVG-Verfahren

20

Der öffentliche Dienst

20

Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung

35

Fachliche Kenntnisse

35

Managementgrundlagen und soziale Kompetenz

35

Gesamt

165

(3) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und v3 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 118 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Module:

Modul

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts

20

Der öffentliche Dienst

14

Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung

35

Fachliche Kenntnisse

35

Managementgrundlagen und soziale Kompetenz

14

Gesamt

118

Dienstprüfungskommission

§ 12. (1) Im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß § 13 Abs. 2 tätig werden.

(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in der Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Prüfungsordnung

§ 13. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmoduls.

(2) Teilprüfungen über die Inhalte der Theoretischen Grundlagen können als Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung stattfinden und sind vor einem Einzelprüfer abzulegen.

(3) Die im Rahmen des Bildungsprogramms des Bundeskanzleramtes absolvierten Teilprüfungen sind einer Teilprüfung gemäß Abs. 2 gleichwertig, sofern sie in jenen Fächern abgelegt werden, die im § 11 Abs. 1 bis 3 genannt werden. Die erfolgreiche Ablegung jeder Teilprüfung ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses vorzulegen.

(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und der Ausbildungsturnus vollständig absolviert wurde.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Der Ausbildungsturnus gemäß § 8 ist kurz zu beschreiben.

(6) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Anrechnungsbestimmung

§ 14. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

In-Kraft-Treten

§ 15. Die BEV-Grundausbildungsverordnung tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

Bartenstein

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