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BGBl II 209/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

209. Verordnung: Milchquoten-Verordnung 2007 - MQuV 2007

209. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Quoten im Milchsektor (Milchquoten-Verordnung 2007 - MQuV 2007)

Auf Grund der §§ 10, 22, 27 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123,
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor ABl. Nr. L 94 vom 31.3.2004, S. 22, und
  3. 3. des § 10 Abs. 2 MOG 2007.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

2. Abschnitt

Lieferung

Erhebung der Überschussabgabe

§ 3. Im Falle der Lieferung von Milch an Abnehmer (Käufer) wird die Abgabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (Überschussabgabe) von jedem Milcherzeuger für die Milchmenge erhoben, die von ihm an Käufer geliefert wird und die seine Quote für Lieferungen überschreitet.

Berechnung der Quote für Lieferungen

§ 4. Die Quote für Lieferungen entspricht den dem Milcherzeuger mit 1. April 2007 auf Grund der

  1. 1. Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 729/1996,
  2. 2. Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998,
  3. 3. Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2005 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 416/2006,
  4. 4. Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 102/2006, in der Fassung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007,

zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen unter Berücksichtigung von Übertragungen, Pacht und Umwandlungen von Referenzmengen mit Wirksamkeit seit dem 1. April 2007.

Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb

§ 5. (1) Die einzelbetriebliche Quote steht dem über den jeweiligen Betrieb Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber) zu.

(2) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens geht die einzelbetriebliche Quote des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Käufer schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat dies der AMA zu melden.

(3) Bei Änderung des Verfügungsrechts über den Milch erzeugenden Betrieb während des laufenden Zwölfmonatszeitraums steht die einzelbetriebliche Quote in diesem Zwölfmonatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.

Aufteilung eines Betriebs

§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen Milch erzeugenden Betriebe die Quote, die ihm mitgeteilt worden ist oder die - soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können - der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.

(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist die Quote entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.

(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Quote auf die Milch erzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, in dem die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar eine Quote auf den neuen Milch erzeugenden Betrieb übergehen kann. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einmähdige Wiesen zur Hälfte, Mähwiesen und Mähweiden mit zwei oder mehr Nutzungen, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.

(4) Die Aufteilung der Quote ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Käufer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Käufer zu benachrichtigen hat.

(5) Die AMA hat auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebs durch Verfügungsrechtsänderung über eine Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen zu genehmigen, dass keine Aufteilung der Quote gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes, der dem Wirksamwerden der Verfügungsrechtsänderung folgt, zu stellen. In gleicher Weise kann die AMA auf Antrag eines Betriebsinhabers genehmigen, dass im Falle einer späteren Wiederaufteilung des Betriebs keine Wiederaufteilung der Quote erfolgt. Diese Anträge bedürfen der Zustimmung aller Betriebseigentümer. Wird ein Eigentümer übergangen, ist die Genehmigung zu widerrufen, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Änderung des Verfügungsrechts über den Betrieb oder, nachdem der übergangene Eigentümer vom Antrag auf Nichtwiederaufteilung Kenntnis erlangt hat, eine Einigung der Betriebseigentümer über eine Nichtaufteilung bzw. Nichtwiederaufteilung erfolgt.

(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind die im Zwölfmonatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Quoten anzurechnen.

Verpachtung an Mehrere

§ 7. (1) Wenn ein Betriebsinhaber alle zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 lit. b MOG 2007 an andere Betriebsinhaber verpachtet, kann die Quote dieses Betriebs für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die Betriebe der Pächter übertragen werden, wenn

  1. 1. der Verpächter die Verpachtung dem für seinen Betrieb zuständigen Käufer schriftlich anzeigt und
  2. 2. die Pächter alle zum Grundbestand des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen gepachtet haben, wobei Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat, ausgenommen werden können und
  3. 3. die Aufteilung der Quote entsprechend den gepachteten Flächen erfolgt und
  4. 4. Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Meldungen der Pachtungen vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.

(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Quote nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.

(3) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Käufer hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Käufer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Käufern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Quoten sowie der jeweils gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Käufer hat die angezeigten Übertragungen unter Anschluss der Bestätigungen gemäß Abs. 1 Z 4 der AMA zu melden.

(5) Wird ein Pachtverhältnis vor Beendigung der übrigen Pachtverhältnisse aufgelöst und tritt nicht ein anderer als Pächter in das aufgelöste Pachtverhältnis ein, so fällt die gesamte Quote, die im Rahmen der Pachtverhältnisse übertragen wurde, mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums an den Verpächter zurück.

Übertragung von Quoten (Handelbarkeit)

§ 8. (1) Die Übertragung von Quoten erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:

  1. 1. Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Käufer. Übertragungen von Quoten für den jeweils laufenden Zwölfmonatszeitraum sind spätestens bis 31. Dezember anzuzeigen.
  2. 2. Ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Quoten erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Quote dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  3. 3. Bei Anzeige der Übertragung einer Almquote sind die Betriebsnummern der Almbetriebe anzugeben.
  4. 4. Jede Übertragungsvereinbarung muss eine Quote von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Quote für Lieferungen des abgebenden Betriebs ist geringer.
  5. 5. Bei Abgabe der gesamten Quote eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, dass er die Lieferung von Milch aufgeben will.
  6. 6. Bei Abgabe von mehr als 50% der Quote eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, dass er diesen Anteil der Quote nicht für die Lieferung für seinen Betrieb benötigt.
  7. 7. Der Erwerber hat darzulegen, dass er diese zusätzliche Quote zur Verbesserung der Struktur seines Milch erzeugenden Betriebs benötigt, insbesondere weil er
    1. a) innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder
    2. b) Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder
    3. c) die zum Erwerb vorgesehene Quote für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt.
  8. 8. Soweit der Erwerber über keine einzelbetriebliche Quote verfügt, hat er neben den Voraussetzungen gemäß Z 7 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Erwerb der Quote für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.

Werden mit der Anzeige keine Angaben gemäß Z 5 bis 8 gemacht, wird die Übertragung der Quote nicht wirksam. Treten bei den Angaben begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 5 bis 8 auf, so hat der gemäß Z 1 zuständige Käufer die Anzeige der AMA zur Entscheidung vorzulegen, ob die Übertragung durchgeführt werden kann. Werden nach der Überprüfung von der AMA die Zweifel bestätigt, wird die Übertragung nicht wirksam.

(2) Quoten, die gemäß § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden. Für die Übertragung einer gemäß § 7 vorübergehend übertragenen Quote ist die Zustimmung des Verpächters im Sinne des Abs. 1 Z 2 erforderlich.

(3) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Käufer folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, sofern nicht in der Anzeige der laufende Zwölfmonatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Quote im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Käufer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Käufer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Käufern zu registrieren, und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltende Quote für Lieferungen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(5) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Käufer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Zeitweilige Übertragung von Quoten (Quotenleasing)

§ 9. (1) Das Quotenleasing gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 des MOG 2007 erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:

  1. 1. Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Käufer so zeitgerecht, dass die Verständigung gemäß Abs. 2 noch möglich ist.
  2. 2. Bei Anzeige des Quotenleasings einer Almquote sind die Betriebsnummern der Almbetriebe anzugeben.
  3. 3. Wird das Teilleasing in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt, kann ein neuerliches Teilleasing - ausgenommen in Fällen gemäß § 11 - frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt werden. Abweichend vom ersten Satz kann die Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen in den folgenden Zwölfmonatszeiträumen für höchstens 30% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen.
  4. 4. Der übertragende Betriebsinhaber hat darzulegen, dass er im laufenden Zwölfmonatszeitraum zumindest einen Teil seiner zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Quote für Lieferungen angeliefert hat.
  5. 5. Jede Übertragungsvereinbarung muss eine Quote von mindestens 1 000 kg umfassen, es sei denn, die Quote für Lieferungen des übertragenden Betriebs ist geringer oder es handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen.

(2) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Käufer hat den für den übernehmenden Betrieb zuständigen Käufer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Käufern zu registrieren, und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Quoten für Lieferungen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(3) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Käufer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Verfügung über die Quote nach Beendigung des Pachtverhältnisses

§ 10. (1) Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb

  1. 1. Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß § 75b Abs. 1 Z 1 bis 3 MOG, BGBl. Nr. 210/1985, erlangt bzw. erworben, und stimmt im Falle des § 75b Abs. 1 Z 3 MOG, BGBl. Nr. 210/1985, der Verpächter der Übertragung der Referenzmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen Betrieb zu, oder
  2. 2. Referenzmengen gemäß § 8 MGV 1995 oder § 8 MGV 1999 erworben, oder
  3. 3. Quoten gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 lit. b MOG 2007 erworben,

so kann der Pächter die neu erworbenen Mengen nach Ablauf des Pachtvertrags im zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, über den der Pächter verfügungsberechtigt ist, übertragen.

(2) Anstelle einer Übertragung gemäß Abs. 1 kann der Pächter die in Abs. 1 genannten Mengen gemäß § 8 übertragen.

(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Käufer schriftlich anzuzeigen. Dieser Käufer hat die weiteren davon berührten Käufer und die AMA von der Übertragung zu benachrichtigen.

(4) Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Mengen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übertragen werden, innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen Pächters gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.

Leasing bei vorübergehender Beeinträchtigung durch höhere Gewalt

§ 11. (1) Im Fall von § 10 Abs. 2 Z 5 zweiter Satz MOG 2007 hat der Betriebsinhaber des abgebenden Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Käufer anzuzeigen und Nachweise für das Vorliegen eines Falls gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorzulegen. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Quote nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.

(2) Der Käufer gemäß Abs. 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Käufer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Käufern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Quoten für Lieferungen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(3) Bei Fortdauer des Falles höherer Gewalt über den Zwölfmonatszeitraum hinaus kann der abgebende Betrieb die Übertragung für jeweils einen weiteren Zwölfmonatszeitraum erneuern. Erfolgt die Rückübertragung während eines Zwölfmonatszeitraums, so ist eine schriftliche Vereinbarung über das Ausmaß der durch den übernehmenden Betrieb nicht genutzten Quote abzuschließen. Liegt eine derartige Vereinbarung zum Zeitpunkt der Rückübertragung nicht vor, wird die nicht genutzte Quote auf Basis der eigenen Quote des übernehmenden Betriebs, der übertragenen Quote und der gelieferten Milchmenge im Zeitraum der Übertragung durch die AMA festgesetzt.

(4) Der für den abgebenden Betrieb zuständige Käufer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.

Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung einer einzelbetrieblichen Quote

§ 12. (1) Der Verfall gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 MOG 2007 bezieht sich auf jenen Teil der jeweils zur Verfügung stehenden Quote, der im zweiten Zwölfmonatszeitraum der Inaktivität nicht genutzt wurde. Der Verfall der Quote erfolgt zum dem Zeitraum der Inaktivität folgenden 1. April.

(2) Das Vorliegen von höherer Gewalt oder ordnungsgemäß begründeten Fällen im Sinne des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ist der AMA bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes nachzuweisen.

Wiederzuteilung einer einzelbetrieblichen Quote

§ 13. Der Antrag auf Wiederzuteilung gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 MOG 2007 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ist spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölfmonatszeitraums schriftlich bei der AMA zu stellen.

Nutzung von Almquoten

§ 14. (1) Für die Nutzung von Almquoten gemäß § 10 Abs. 2 Z 9 MOG 2007 sind Almbetriebe Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Vegetation nur zeitweilig und in Bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet werden und die Lieferung unmittelbar an den Käufer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.

(2) Der Verfügungsberechtigte über den Almbetrieb hat dem Käufer den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Käufers die Meldung des Tages des Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe ersetzt werden durch die Abgabe der Almauftriebsliste im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S.1 und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften.

(3) Der Käufer hat die Meldungen gemäß Abs. 2 bereitzuhalten und diese Daten der AMA auf Verlangen bekanntzugeben.

(4) Werden die Bedingungen des § 10 Abs. 2 Z 9 MOG 2007 nicht eingehalten, so ist die Erzeugung dem Heimgut zuzurechnen.

(5) Die dem Almbetrieb zustehende Quote für Lieferungen - mit Ausnahme der Almquote gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 MOG 2007- kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Käufer bis 15. Februar des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Käufer gleichzeitig mit der Meldung gemäß Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

(6) Die dem Heimgut zustehende Quote für Lieferungen kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Käufer bis 15. Februar des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Käufer schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

Sonderbestimmungen für Messen

§ 15. Werden Kühe bei Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, kann die AMA eine für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum befristete Quote im Ausmaß der im Rahmen der Messe gelieferten Milchmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zuteilen, wenn der Veranstalter

  1. 1. eine derartige Zuteilung schriftlich innerhalb eines Monats nach Ende der Messe beantragt und
  2. 2. eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung sowie deren Dauer vorlegt.

Zuweisung nicht genützter Quoten für Lieferungen (Saldierung)

§ 16. (1) Die Berechnung der Überschussabgabe gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 MOG 2007 erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Käufer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Ferner hat die AMA die Höhe der Überschussabgabe, ausgedrückt in Euro/100 kg und aufgerundet auf drei Dezimalstellen, bekannt zu geben.

(2) Im Falle, dass die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 MOG 2007. In diesem Fall ist keine Überschussabgabe zu entrichten.

(3) Die AMA hat bei dem nach § 10 Abs. 2 Z 2 MOG 2007 zu berechnenden Zuweisungsprozentsatz jene Differenzen zu berücksichtigen, die sich aus den im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum erstatteten Meldungen der Käufer gemäß § 24 Abs. 1 und 2 ergeben haben und bei der im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum erfolgten Erhebung der Überschussabgabe gemäß § 23 nicht berücksichtigt wurden, da der Differenzbetrag außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und zum verursachten Verwaltungsaufwand gestanden ist.

(4) Ein Milcherzeuger, der auf die Quote eines anderen Milcherzeugers, ohne diese übertragen erhalten zu haben, Milch abliefert (Fremdmilcheinschüttung), hat für die gesamte auf die fremde Quote abgelieferte Milchmenge die Überschussabgabe zu entrichten.

Beförderung von Milch

§ 17. (1) Bei jeder Beförderung von Waren der Unterpositionen 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099, 0401 3019, 0401 3039 und 0401 3099 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem Inland sind Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

  1. 1. Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
  2. 2. Menge und KN-Code der beförderten Ware,
  3. 3. Datum der Versendung sowie
  4. 4. eine Erklärung eines im Inland ansässigen Käufers, der von der AMA zugelassen ist (Versender), dass die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfasst ist.

(2) Bei jeder Beförderung von in Abs. 1 genannten Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland ist eine Bestätigung des Versandbetriebs mit den Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und der Erklärung eines Käufers, dass die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten erfasst ist, mitzuführen.

Zulassung des Käufers

§ 18. (1) Käufer, die am 30. Juni 2007 aufgrund früherer Rechtsvorschriften als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zugelassen waren oder als zugelassen galten, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte.

(2) Käufern,

  1. 1. die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nach dem 30. Juni 2007 aufnehmen oder
  2. 2. bei denen es sich um einen Zusammenschluss von Milcherzeugern zum Zwecke des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,

wird die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist bei der AMA mittels eines bei der AMA aufgelegten Formblatts einzureichen. Im Antrag sind die in den in § 1 genannten Rechtsakten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. c und d der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 abzugeben. Weiters haben sich die Käufer zu verpflichten, die Qualität und die Wert bestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage 1 angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (§ 19) überprüfen zu lassen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Die AMA erteilt die Zulassung, nachdem sie das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft hat.

(3) Der Betriebsinhaber darf nur an Käufer liefern, die von der AMA zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Käufer geliefert, hat der Käufer für diese Lieferung die Überschussabgabe zu entrichten. Liefert ein Betriebsinhaber entgegen § 17 direkt an einen Käufer in einem anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, hat der Betriebsinhaber die Überschussabgabe selbst zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 4 oder 5 entzogen, hat der Käufer dies unverzüglich dem Betriebsinhaber mitzuteilen und für die nach Entzug der Zulassung angelieferte Milch die Überschussabgabe zu entrichten, ohne den Betriebsinhaber damit zu belasten.

(4) Neben den in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 angeführten Fällen ist die Zulassung dem Käufer zu entziehen, wenn er trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lässt.

(5) Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn

  1. 1. trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Käufers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des § 16 Abs. 4 erfolgen, oder
  2. 2. der Käufer der AMA die Einstellung seiner Tätigkeit als Käufer mitteilt oder
  3. 3. der Käufer seit mindestens einem Zwölfmonatszeitraum nicht mehr als Käufer tätig ist.

(6) Eine neuerliche Zulassung gemäß Abs. 2 ist zu beantragen:

  1. 1. durch einen Käufer, dessen Zulassung gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 entzogen worden ist, oder
  2. 2. durch einen Käufer, dem die Zulassung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 entzogen worden ist, oder
  3. 3. durch einen Käufer, dem die Zulassung gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 entzogen worden ist, bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Käufer.

Die AMA hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 23 Abs. 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 zu prüfen.

Anerkennung von Labors

§ 19. (1) Die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Käufer gelieferten Milch gemäß § 10 Abs. 2 Z 10 MOG 2007 erfolgt gemäß der Anlage 1.

(2) Das Labor hat die Anerkennung bei der AMA schriftlich zu beantragen und das Vorhandensein einer für die Durchführung der Aufgaben entsprechenden personellen und technischen Ausstattung sowie einer die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherstellenden Betriebsweise darzulegen.

(3) Die AMA hat nach Überprüfung des Labors bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung zu erteilen und kann zusätzliche Auflagen vorschreiben, wie insbesondere das Vorhandensein technischer Einrichtungen sowie die Durchführung regelmäßiger Ringtests, um die Reproduzierbarkeit und die Standardisierung der Untersuchungsverfahren sicherzustellen.

(4) Die AMA hat die anerkannten Labors durch Kontrollen vor Ort zu überprüfen, ob die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen.

(5) Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen, oder auf Grund von Überprüfungen festgestellt wird, dass die in der Anlage 1 vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten werden, kann die Anerkennung widerrufen werden.

Nachweise des Betriebsinhabers

§ 20. (1) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen dem Käufer in den Fällen des Übergangs von Quoten zusätzlich zur Meldung durch den für den übertragenden Betrieb zuständigen Käufer nachzuweisen, welche Quoten zu welchem Zeitpunkt von welchem Betriebsinhaber mit welchem repräsentativen Fettgehalt auf ihn übergegangen sind.

(2) Gehen in den Fällen der Übergabe, der Überlassung, der Aufteilung oder der Rückgabe eines gesamten Betriebs oder eines Betriebsteiles keine Quoten auf den neuen Verfügungsberechtigten über, stellt die AMA dem ursprünglichen Verfügungsberechtigten auf Antrag hierüber eine mit Gründen versehene Bescheinigung aus.

(3) Wechselt der Betriebsinhaber den Käufer, so hat der bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, dass er den Wechsel berücksichtigt. Der neue Käufer hat den Wechsel ohne unnötigen Aufschub der AMA zu melden.

(4) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Quoten für Lieferungen nur berücksichtigen, wenn ihm Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den Abs. 1 bis 3 vorliegen.

Berechnung der Monatsanlieferung

§ 21. Erfolgt die Ersterfassung der Milch in Liter, ist mit dem Faktor 1,025 auf Kilogramm umzurechnen. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfassten einzelnen Milchliefermengen eines Betriebsinhabers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.

Berechnung der einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen

§ 22. (1) Der Käufer hat dem Betriebsinhaber jährlich bis 20. Mai die ihm zustehende Quote für Lieferungen einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Quote für Direktverkäufe mitzuteilen.

(2) Der Käufer hat auf Antrag des Betriebsinhabers oder aus sonstigem Grund die Quote für Lieferungen einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Betriebsinhaber und der AMA mitzuteilen.

(3) Wechselt der Betriebsinhaber den Käufer, hat der neue Käufer die Berechnung vorzunehmen.

(4) Der Betriebsinhaber hat dem Käufer, der die Berechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 20) mitzuteilen.

(5) Wenn der Betriebsinhaber keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Betriebsinhaber und gegebenenfalls der Käufer haben dabei der AMA die erforderlichen Angaben (§ 20) mitzuteilen.

(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Betriebsinhaber im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Quote für Lieferungen einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Quote für Direktverkäufe durch Bescheid mitteilen.

Erhebung der Überschussabgabe

§ 23. (1) Der Käufer hat dem Betriebsinhaber den Betrag der Überschussabgabe vom Entgelt für die im (dem Ende des dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgenden) August gelieferten Milchmengen (Milchgeld für August) abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Abs. 2 einbehalten wurde. Zum gleichen Zeitpunkt sind Vorauszahlungen gemäß Abs. 2, die die tatsächlich zu entrichtende Überschussabgabe überschreiten, dem Betriebsinhaber zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Abs. 3 zu überweisen.

(2) Sobald die Lieferungen eines Betriebsinhabers seine Quote für Lieferungen überschreiten, ist der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Quote überschreitenden Lieferungen als Vorauszahlung auf die Überschussabgabe einzubehalten; der Betriebsinhaber kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.

(3) Der Käufer hat die Zahlungen auf die Überschussabgabe bis zum Zeitpunkt der Überweisung an die AMA auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum vom Käufer für täglich fällige Gelder erzielten Zinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Käufer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.

(4) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Überschussabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 zu berechnen.

Meldepflichten des Käufers

§ 24. (1) Der Käufer übersendet der AMA vor dem 15. Mai nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über

  1. 1. Name und Betriebsnummer des Betriebsinhabers,
  2. 2. die der Abrechnung zugrunde gelegte Quote,
  3. 3. den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Quote,
  4. 4. die Liefermenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes und die angelieferten Fetteinheiten, jeweils getrennt nach Monaten sowie in Summe,
  5. 5. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Liefermenge,
  6. 6. die Liefermenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
    1. a) die vom Käufer selbst verrechnet wurden,
    2. b) die an andere Käufer weiterverrechnet wurden und
    3. c) die von anderen Käufern rechnungsmäßig übernommen wurden,
  7. 7. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Quote,
  8. 8. die Summe aller seinen Lieferanten im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Quoten, getrennt nach Quoten für Heimbetriebe und Quoten für Almen,
  9. 9. die Summe der Lieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Lieferungen, die von Betriebsinhabern mit und ohne Quote sowie für Heimbetriebe und für Almen erfolgt sind,
  10. 10. den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Lieferungen,
  11. 11. den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Quoten,
  12. 12. die nicht ausgenützten Anteile der Quoten,
  13. 13. die Überlieferungen,
  14. 14. die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 15 befristet zugeteilten Quoten,
  15. 15. die Summe der befristeten Umwandlungen von Quoten für Lieferungen in Quoten für Direktverkäufe,
  16. 16. die Summe der befristeten Umwandlungen von Quoten für Direktverkäufe in Quoten für Lieferungen,
  17. 17. die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Quoten für Lieferungen in Quoten für Direktverkäufe und in Umwandlungen von Quoten für Direktverkäufe in Quoten für Lieferungen, sowie
  18. 18. die den einzelnen Betriebsinhabern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Quoten für Lieferungen und Quoten für Direktverkäufe,
  19. 19. die im Wege von Nutzungserklärungen genutzten Quoten.

Die Angaben gemäß Z 1 bis 7 sind für jeden Betriebsinhaber getrennt anzuführen, die Angaben gemäß Z 8 bis 19 beziehen sich auf alle Betriebsinhaber.

(2) Der Käufer übersendet der AMA bis 31. Juli nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Überschussabgabenanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Betriebsinhaber sowie der Betriebsinhaber, die auch über eine Quote für Direktverkäufe verfügen, und der Betriebsinhaber, denen nach § 16 Quoten zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Quoten, die Summe der überschussabgabepflichtigen Lieferungen, die Summe der abzuführenden Überschussabgaben und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Z 2, 4 und 6 bis 9 ermittelten Summen bzw. gemäß Z 3 und 5 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Betriebsinhaber folgende Daten enthalten:

1. Name und Betriebsnummer des Betriebsinhabers,

  1. 2. die der Überschussabgabeanmeldung zugrunde gelegte Quote,
  2. 3. der der Überschussabgabeanmeldung zugrunde gelegte repräsentative Fettgehalt der Quote,
  3. 4. die Liefermenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes und die angelieferten Fetteinheiten, jeweils getrennt nach Monaten sowie in Summe,
  4. 5. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Liefermenge,
  5. 6. die Liefermenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
    1. a) die vom Käufer selbst verrechnet wurden,
    2. b) die an andere Käufer weiterverrechnet wurden und
    3. c) die von anderen Käufern rechnungsmäßig übernommen wurden,
  6. 7. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Quote,
  7. 8. die nach § 13 wieder zugeteilten Quoten,
  8. 9. die zu entrichtende Überschussabgabe, getrennt nach Basisabgabe und Abgabe mit Zuschlag,
  9. 10. die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Quoten für Lieferungen in Quoten für Direktverkäufe und in Umwandlungen von Quoten für Direktverkäufe in Quoten für Lieferungen, sowie
  10. 11. die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Quoten für Lieferungen in Quoten für Direktverkäufe und in Umwandlungen von Quoten für Direktverkäufe in Quoten für Lieferungen.

(3) Nach Ablauf jedes Kalendermonats haben die Käufer bis zum Ende des Folgemonats nachstehende Daten je Betriebsinhaber an die AMA zu übermitteln:

  1. 1. Betriebsnummer,
  2. 2. wenn vorhanden, die Liefernummer,
  3. 3. die Liefermenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
  4. 4. die gelieferten Fetteinheiten sowie
  5. 5. wenn vorhanden, die Bezeichnung der Anfuhrtour.

(4) Der Käufer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Abs. 2 jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.

(5) Der Käufer hat die Überschussabgabe bis 30. September nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekannt gegebene Konto abzuführen.

(6) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 4 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.

(7) Der Käufer hat die Nutzungserklärung gemäß § 14 Abs. 5 und 6 bis 15. März des laufenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.

Mehrere Käufer

§ 25. (1) Liefert der Betriebsinhaber Milch gleichzeitig an mehrere Käufer, hat er den Käufer zu bestimmen, der die dem Käufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Der Betriebsinhaber hat alle Käufer von der Bestimmung des zuständigen Käufers unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(2) Die Käufer haben sich gegenseitig zu informieren. Bis zur Bestimmung des zuständigen Käufers durch den Betriebsinhaber ist jeder Käufer berechtigt, Zahlungen auf die Überschussabgabe einzubehalten. § 23 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 sind dabei anzuwenden.

(3) Die Käufer sind verpflichtet, dem als zuständig bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Gegebenenfalls hat der Betriebsinhaber auf Verlangen diese Angaben nachzuweisen.

3. Abschnitt

Direktverkauf

Grundsatz

§ 26. Im Falle des Direktverkaufs im Sinne von Art. 5 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird die Überschussabgabe von jedem Betriebsinhaber für die Milchmengen erhoben, die von ihm im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte abgegeben werden und die seine Quote für Direktverkäufe überschreiten.

Quote für Direktverkäufe

§ 27. (1) Die Quote für Direktverkäufe entspricht den dem Betriebsinhaber mit 1. April 2007 auf Grund der

  1. 1. Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 729/1996,
  2. 2. Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998,
  3. 3. Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2005 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 416/2006,
  4. 4. Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 102/2006, in der Fassung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007,

zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen unter Berücksichtigung von Übertragungen, Pacht und Umwandlungen von Referenzmengen mit Wirksamkeit seit dem 1. April 2007.

(2) Für die Berechnung von Quoten für Direktverkäufe

  1. 1. gelten die §§ 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16 Abs. 4 und 20 entsprechend,
  2. 2. ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebs § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Aufteilung von Quoten für Direktverkäufe gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Aufbau der Quoten für Direktverkäufe insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, dass er für diesen Betrieb eine Quote für Direktverkäufe für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,
  3. 3. ist § 22 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Käufer erfolgten Mitteilung der Quote für Direktverkäufe die AMA dem Betriebsinhaber die zustehende Quote für Direktverkäufe bis Ende September mitzuteilen hat.

(3) Im Falle des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe des Erwerbers samt Adresse und gegebenenfalls des Abgabeorts sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, hat der Direktverkäufer für die gesamte in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbrachte Menge die Überschussabgabe zu entrichten.

Aufzeichnungspflichten

§ 28. Der Direktverkäufer hat Aufzeichnungen vorzunehmen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen, gegliedert nach Produkten und

  1. 1. direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebene Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und
  2. 2. an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher, Betreiber von Käsereifungs- und Käseverpackungseinrichtungen und Letztverbraucher, die mindestens 10 l/Tag beziehen, sowie an andere Landwirte zum Zwecke der Verfütterung abgegebenen Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse, wobei im Fall der Mutterkuhhaltung zwischen Zustellung und Abholung der Produkte zu differenzieren ist, aufzugliedern sind.

Erhebung der Überschussabgabe

§ 29. (1) Die Überschussabgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist vor dem 15. Mai des folgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA zu übermitteln. Abweichend vom ersten Satz ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum keine Milch mehr erzeugt wurde und kein Direktverkauf stattgefunden hat. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Quoten für Direktverkäufe werden anderen Betriebsinhabern mit Quoten für Direktverkäufe zugewiesen. § 16 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Betrag der Überschussabgabe muss bis 30. September des folgenden Zwölfmonatszeitraumes dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.

(2) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Überschussabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 zu berechnen.

Äquivalenzmenge für Milcherzeugnisse

§ 30. Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Milcherzeugnis werden wie folgt festgesetzt:

Hartkäse

13 kg Milch

Frischkäse und Topfen

8 kg Milch

Sonstiger Käse

11 kg Milch

Saure Milchprodukte mit Fruchtzusätzen

0,8 kg Milch

Kakaomilch, Vanillemilch, Schokoladenmilch

 

oder Milch mit anderen Zusätzen mit einem Gehalt

 

von mindestens 90 Gewichtshundertteilen Milch (aromatisierte Milch)

0,9 kg Milch

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Quoten

§ 31. (1) Anträge auf Umwandlung nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:

  1. 1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Betriebsinhabers,
  2. 2. die Höhe der dem Betriebsinhaber zustehenden Quoten, getrennt nach Quoten für Lieferungen und Quoten für Direktverkäufe,
  3. 3. die Art (befristet oder endgültig) und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
  4. 4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Lieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Quoten für Lieferungen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der Käufer zu informieren.

Gesonderte Feststellung

§ 32. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen einer Anlieferung oder eines Direktverkaufs - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 33. (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben die Käufer, Labors und Betriebsinhaber (im Folgenden Geprüfte genannt) den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Geprüften den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Geprüfte Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

Muster und Formblätter

§ 34. (1) Soweit von der AMA für Anzeigen und Anträge Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben Name, Firma und Anschrift des Meldenden oder Antragstellers auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten. Die AMA kann die Übermittlung von Anzeigen, Meldungen und Anträgen im elektronischen Wege zulassen, wenn dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist.

(2) Soweit in den Formblättern auf die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 verwiesen wird, gilt als auf die vorliegende Verordnung verwiesen.

Strafbestimmungen

§ 35. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer

  1. 1. Milch als Käufer übernimmt, ohne gemäß § 18 zugelassen zu sein,
  2. 2. es als Käufer unterlässt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage 1 zu § 19 überprüfen zu lassen,
  3. 3. als Betriebsinhaber Nachweise gemäß § 20 zur Erlangung von Quoten vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,
  4. 4. Milch eines anderen Betriebsinhabers abliefert oder Milch oder Milcherzeugnisse eines anderen Betriebsinhabers im Rahmen der eigenen Quote für Direktverkäufe vermarktet,
  5. 5. entgegen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 als überschussabgabenpflichtiger Käufer den geschuldeten Betrag nicht erhebt oder den geschuldeten Betrag entgegen der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Überschussabgabe im Milchsektor nicht rechtzeitig entrichtet.

Berichtspflicht

§ 36. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten zu erfolgenden Meldungen erforderlichen Mitteilungen zu machen.

Schlussbestimmungen

§ 37. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

Anlage 1 zu § 19

Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen, wobei die angeführten ÖNORMEN in Anlage 2 wiedergegeben werden:

Teil I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

Beurteilungs­kriterien

Anzahl der Untersuchungen

Untersuchungsmethoden

Routinemethode

Referenzmethode

1. Fettgehalt

bei getrennter Über­nahme von Früh- und Abendmilch mindestens vier Untersuchungen alternierend,

bei Tagesgemelken oder größeren Inter­vallen mindestens drei Untersuchungen pro Monat

Infrarotspektral­photometrie

ÖNORM EN ISO 1211 „Milch - Bestimmung des Fettgehaltes - Gravimetrisches Verfahren (Referenzverfahren) (ISO 1211:1999)“ vom 1. Oktober 2001

2.

Eiweißgehalt

wie bei Z 1

Infrarotspektralphotometrie

ÖNORM EN ISO 8968-1 „Milch - Bestimmung des Stickstoffgehaltes - Teil 1: Kjeldahl-Verfahren (ISO 8968-1:2001)“ vom 1. Mai 2002

3. Keimzahl

mindestens zwei Untersuchungen pro Monat

automatisierte fluoreszenz­optische Keimzähl­methode

ÖNORM EN ISO 4833 „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln - Horizontales Verfahren für die Zählung von Mikroorganismen - Koloniezählverfahren bei 30°C (ISO 4833:2003)“ vom 1. Juni 2003

4. Zellzahl

mindestens zwei Untersuchungen pro Monat

automatisierte fluoreszenz­optische Zellzählmethode

ÖNORM EN ISO 13366-1 „Milch - Zählung somatischer Zellen - Teil 1: Mikroskopisches Verfahren (ISO 13366-1:1997)“ vom 1. September 1997

5. Hemmstoffe

mindestens eine Untersuchung pro Monat

Brillantschwarz-Reduktionstest

ÖNORM DIN 10182-1 „Mikrobiologische Milchuntersuchung - Nachweis von Hemmstoffen in Milch - Referenzverfahren“ vom 1. September 1993

6.

Gefrierpunkt

mindestens eine Untersuchung pro Monat

Kryoskopie, Infrarot-Methode

ÖNORM EN ISO 5764 „Milch - Bestimmung des Gefrierpunktes - Thermistor-Kryoskop-Verfahren (Referenzverfahren) (ISO 5764:2002)“ vom 1. September 2002

Sofern aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird, hat die AMA auf Antrag einzelne Gerätetypen zuzulassen und kann darüber hinaus auf Antrag anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethoden ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen. Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der AMA mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekannt gegeben.

Teil II. Bewertung der Ergebnisse

1. Bewertungsgrundlagen

  1. a) Fettgehalt:

Grundlage für die Bewertung bildet das auf zwei Nachkommastellen abgerundete arithmetische Mittel der Untersuchungsergebnisse gemäß Teil I Z 1.

  1. b) Eiweißgehalt:

Wie bei lit. a

  1. c) Keimzahl:

Grundlage für die Bewertung bildet der festgestellte Keimzahlvergleichswert (arithmetisches Mittel) des Abrechnungsmonats. Liegt dieser Wert über dem festgelegten Grenzwert der Bewertungsstufe 1, so ist das geometrische Mittel des Abrechnungsmonats und des dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monats (im Folgenden: der letzten zwei Monate) als Bewertung für die Bewertungsstufe 1 dann heranzuziehen, wenn das Ergebnis zumindest die Bewertungsstufe 1 ergibt. Bei Neulieferanten (das sind Lieferanten, bei denen keine Untersuchungsergebnisse aus dem dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monat vorliegen) wird ein Keimzahlvergleichswert von 50.000/ml angenommen.

  1. d) Gehalt an somatischen Zellen:

Grundlage für die Bewertung bildet der festgestellte Wert an somatischen Zellen des Abrechnungsmonats (arithmetisches Mittel). Liegt dieser Wert über dem festgelegten Grenzwert der Bewertungsstufe 1, so ist das geometrische Mittel der letzten zwei Monate als Bewertung für die Bewertungsstufe 1 dann heranzuziehen, wenn das Ergebnis zumindest die Bewertungsstufe 1 ergibt. Bei Neulieferanten wird ein Zellzahlwert von 250.000/ml angenommen.

  1. e) Hemmstoffe:

Grundlage für die Bewertung bildet das festgestellte Ergebnis der Hemmstoffuntersuchung(en) im Abrechnungsmonat. Liegt ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist der Betriebsinhaber umgehend vom zuständigen Käufer nachweislich zu verständigen und von der Übernahme auszuschließen. Die Milch ist so lange gemäß § 5 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, nicht in Verkehr zu bringen, bis der Betriebsinhaber durch ein unter Z 5 genanntes Labor den Nachweis der Hemmstofffreiheit seiner Anlieferungsmilch erbringt. Liegt in einem Abrechnungsmonat ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist die außerhalb der Liefersperre übernommene Milch als hemmstoffpositiv einzustufen.

  1. f) Gefrierpunkt:

Grundlage für die Qualitätseinstufung ist der festgestellte Gefrierpunkt im Abrechnungsmonat. Für die Qualitätseinstufung darf der Grenzwert von -515 m°C unter Berücksichtigung der kritischen Differenz von +4 m°C (zulässiger Höchstwert -511 m°C) nicht überschritten werden. Der Nachweis von Fremdwasser hat durch eine Vollprobe zu erfolgen, die nach der für die Routineuntersuchung angewandten Methode zu untersuchen ist. Eine Vollprobe ist eine Probe, die für die Milch einer vollständig überwachten Abend- oder Morgenmelkzeit, die frühestens elf und spätestens dreizehn Stunden nach der letzten Melkzeit beginnt, repräsentativ ist. Ist die Einhaltung des Mindest- und Maximalabstands zur vorangehenden Melkzeit nicht möglich (beispielsweise bei dreimaligem Melken pro Tag) oder bei Einsatz von Melkrobotern, so ist die Vollprobe aus der Summe der Melkungen eines Kalendertages (0-24 Uhr) zu ziehen.

2. Protokollführung durch die Labors

Die Untersuchungsergebnisse sind in Protokollen mit der Bezeichnung der Proben, der Angaben des Datums der Probenahme und des Datums der Untersuchung festzuhalten und mit der Unterschrift des mit der Untersuchung Beauftragten zu versehen. Die Protokolle sind in der Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre aufzubewahren. Bei Dokumentation der Originaldaten mittels elektronischer Datenträger müssen der Erstellungszeitpunkt der Files sowie eventuell zwischenzeitlich vorgenommene Änderungen der Daten nachvollziehbar und die jederzeitige Einsichtnahme für die Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein.

3. Einstufung nach Qualitätsmerkmalen

  1. a) Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Beurteilungskriterium

Grenzwert

Bewertungsstufe

Keimzahl

bis 50.000/ml

S

 

bis 100.000/ml

1

 

über 100.000/ml

2

Zellzahl

bis 250.000/ml

S

 

bis 400.000/ml

1

 

über 400.000/ml

2

  1. b) Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muss sowohl der unter lit. a) für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht in Verkehr zu bringen ist, weil zum Beispiel eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.
  2. c) Für die Monatslieferung der Milch eines Betriebsinhabers können Abschläge erfolgen, wenn diese nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht oder hinsichtlich des Gefrierpunkts eine Überschreitung des Grenzwerts vorliegt.
  3. d) Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz oder bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, ist nicht in Verkehr zu bringen.

4. Vorgangsweise bei fehlenden Proben

  1. a) Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen des Abrechnungsmonats heranzuziehen.
  2. b) Liegen für den Abrechnungsmonat - aus welchen Gründen immer - keine Proben vor, so ist für die Kriterien Keimzahl und Zellzahl das Ergebnis des Vormonats heranzuziehen. Liegen auch für den Vormonat keine Ergebnisse vor, so wird ein Wert von 50.000 Keimen/ml bzw. 250.000 Zellen/ml zur Berechnung herangezogen.
  3. c) Liegen für den Abrechnungsmonat keine Proben vor, so ist für die Kriterien Fettgehalt und Eiweißgehalt das Ergebnis des Vormonats heranzuziehen. Liegt auch für den Vormonat kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnitts des Käufers des letzten verfügbaren Abrechnungsmonats vorzunehmen.

5. Gegenproben

Der Betriebsinhaber ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen. Als befugte Probenehmer gelten die Hofberater des Käufers, gemäß LMSVG autorisierte Personen und Stellen, amtliche Tierärzte sowie das Personal gemäß § 19 anerkannter Labors. Als autorisierte Untersuchungsstellen gelten die nach den Bestimmungen des LMSVG dafür autorisierten Stellen.

Bei der Probenahme wird manuell eine Probe aus dem selben Lieferbehältnis gezogen und in eine Gegenprobe und eine Vergleichsprobe geteilt. Das Ergebnis einer bereits erfolgten Probeziehung kann nicht durch jenes einer nachträglich gezogenen Gegenprobe aufgehoben werden. Gegenprobe und Vergleichsprobe sind zu plombieren und mit entsprechendem Isoliermaterial zur Einhaltung der vorgeschriebenen Probentemperatur zu versehen. Die Gegenprobe wird dem Betriebsinhaber übergeben, die Vergleichsprobe wird dem zuständigen Käufer weitergeleitet. Die Dokumentation hat jeweils mittels Probenbegleitschreiben, das dem von der AMA aufzulegenden Muster entsprechen muss, zu erfolgen. Der Käufer ist durch die Untersuchungsstelle vom Ergebnis der Gegenprobe in Kenntnis zu setzen.

Die Untersuchungen von Vergleichsprobe und Gegenprobe sind innerhalb von 48 Stunden, betreffend das Untersuchungskriterium Hemmstoffe jedoch innerhalb von 24 Stunden ab Probenahme durchzuführen.

Vergleichsproben sind jedenfalls mittels Routinemethoden in Doppelbestimmung zu untersuchen. Die beiden Ergebnisse sind - mit Ausnahme des Kriteriums Hemmstoffe - arithmetisch zu mitteln.

Für die Beurteilungskriterien Fettgehalt, Eiweißgehalt und Gefrierpunkt sind Gegenproben mittels Referenzmethoden in Doppelbestimmung zu untersuchen. Die beiden Ergebnisse sind arithmetisch zu mitteln.

Ist die Differenz der Ergebnisse zwischen der Vergleichsprobe und der Gegenprobe größer als die maximal tolerierbare Differenz, so ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen. Ist die Differenz der Ergebnisse geringer als die maximal tolerierbare Differenz, ist das Ergebnis der Routineprobe heranzuziehen. Im ersten Fall trägt die Kosten für Probenahme und Untersuchung der Käufer, andernfalls der Betriebsinhaber.

Bei Doppelbestimmung betragen die maximal tolerierbaren Differenzen:

Fettgehalt

0,10 g/100g

Eiweißgehalt

0,13g/100g

Gefrierpunkt

7 m°C

Für die Beurteilungskriterien Keimzahl und Zellzahl sind Gegenproben in Doppelbestimmung mittels Referenzmethode oder wahlweise mittels Routinemethode zu untersuchen. Die Ergebnisse sind arithmetisch zu mitteln. Ergibt sich aus dem Ergebnis der Gegenprobe für den jeweiligen Abrechnungsmonat eine andere Bewertungsstufe als durch Einbeziehung des Ergebnisses der Vergleichsprobe, so ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen, andernfalls das Ergebnis der Vergleichsprobe. Die Kosten von Probenahme und Untersuchung trägt im ersten Fall der Käufer, andernfalls der Betriebsinhaber.

Für das Beurteilungskriterium Hemmstoffe sind Gegenproben in Doppelbestimmung mittels Referenzmethode oder wahlweise mittels Routinemethode zu untersuchen: Es ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen. Die Kosten von Probenahme und Untersuchung trägt im Fall von unterschiedlichen Ergebnissen von Vergleichsprobe und Gegenprobe der Käufer, andernfalls der Betriebsinhaber.

6. Untersuchungskosten

Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Käufern im Verhältnis der untersuchten Probenanzahl zu tragen.

Teil III. Probenahme und Probentransport

l. Probenehmer

Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung in sämtlichen Fragen der Probenahme und des Probentransports angesehen. Diese Unterweisung wird durch die gemäß § 19 anerkannten Labors durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen. Die Schulung der Probenehmer ist spätestens nach drei Jahren zu wiederholen. Eine Erstunterweisung kann durch geeignete Personen im Betrieb erfolgen und gilt drei Monate. Spätestens bis zum Ablauf dieser Frist muss eine Schulung des Fahrers durch die zuständige Ausbildungsstelle erfolgt sein.

2. Probenahmetermine

Bei täglich zweimaliger Anlieferung erfolgt die Probenahme abwechselnd aus der Morgenmilch und aus der Abendmilch. Die mit der Probenahme befassten Personen werden über das Datum der Probenahme kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Diese Meldung ist streng vertraulich zu behandeln und darf Unbefugten nicht mitgeteilt werden. Es dürfen auch keine wie immer gearteten Äußerungen abgegeben bzw. Handlungen gesetzt werden, aus denen ein Hinweis über den Termin einer bevorstehenden Probenahme abgeleitet werden kann.

3. Probemenge

Pro Betriebsstätte eines Betriebsinhabers darf pro Probenahmetermin nur eine Milchprobe an die Untersuchungsstelle weitergeleitet werden. Ist in Ausnahmefällen aus technischen oder logistischen Gründen mehr als eine Probe zu ziehen, so ist jedenfalls das nach Menge gewichtete Mittel aller Einzelproben als Ergebnis heranzuziehen. Die Milchprobe ist so zu ziehen, dass sie repräsentativ für die gesamte Liefermenge zum Zeitpunkt der Probenahme ist. Die Probegefäße sind soweit zu füllen, dass eine ordnungsgemäße Durchmischung vor der Untersuchung ermöglicht wird.

4. Geräte und Gefäße für die Probenahme

Zur Probenahme sind Geräte und Gefäße gemäß ÖNORM EN ISO 707 „Milch und Milchprodukte - Leitfaden zur Probenentnahme (ISO 707:1997)“ vom 1. Februar 1998 zu verwenden. Die Probeflaschen sind in geeigneter Weise zu verschließen. Im Fall von Neuanschaffungen nach dem 1. Jänner 1996 sind Probeflaschen gemäß ÖNORM L 5266 „Probenflasche für Milch“ vom 1. Oktober 1986 zu verwenden.

5. Automatische Probenahme

(1) Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  1. a) Die Probenahmeanlage wird entsprechend den Anforderungen der ÖNORM L 5265 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Wiederkehrende Überprüfung“ vom 1. Juni 2003 vor dem Ersteinsatz einer Erstprüfung unterzogen und daraufhin mittels Zertifikat für die Eignung zur Probenahme freigegeben. Die AMA hat den Umfang der Erstprüfung festzulegen. Spätestens zwei Monate nach dem Jahrestag der Erstprüfung bzw. der letzten wiederkehrenden Prüfung der Anlage ist eine wiederkehrende Prüfung durch ein gemäß § 19 anerkanntes Labor vorzunehmen. Wird die wiederkehrende Prüfung vor dem Ablauf eines Jahres vorgenommen, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.
  2. b) Probenahmeanlagen, welche eine Prüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (lit. c) ist jedenfalls nach einem negativen Prüfungsergebnis zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach bestandener Nachprüfung möglich. Probenahmeanlagen, welche die wiederkehrende Prüfung nicht bestanden haben und die erst bei einer Nachprüfung ein positives Ergebnis erzielen, sind bereits nach spätestens sechs Monaten erneut zu überprüfen. Die zweimonatige Überziehungsfrist gilt auch in diesem Fall, die Jahresfrist beginnt aber ab Ende des sechsten Monats neu zu laufen. Bei Probenahmeanlagen, welche bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Nachprüfungen beanstandet wurden, ist eine Kontrollprüfung im Umfang der Erstprüfung vorzunehmen.
  3. c) Zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Prüfung am Milchsammelwagen wird an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Prüfplakette“ vom 1. Juni 2003 angebracht. Am Probenahme- bzw. Abschlauchsystem dürfen zwischen den Prüfintervallen keine nachträglichen Änderungen auch nicht von Seiten des Herstellers vorgenommen werden, welche den Bedingungen zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr entsprechen. Wird ein funktionsbeeinträchtigender Eingriff durchgeführt, muss die normgerechte Funktionsweise im Hinblick auf die ÖNORM L 5265 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Wiederkehrende Überprüfung“ vom 1. Juni 2003 durch eine Zwischenprüfung kontrolliert werden.
  4. d) Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM L 5267 „Probenkasten für Milchsammelwagen - Ausführung, Normkennzeichnung“ vom 1. Jänner 1998 zu verwenden. Mit Genehmigung der AMA können auch nicht der ÖNORM L 5267 „Probenkasten für Milchsammelwagen - Ausführung, Normkennzeichnung“ vom 1. Jänner 1998 entsprechende Stativkästen verwendet werden, sofern es sich um ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU anerkanntes System handelt und besondere Gründe für diese Verwendung vorliegen.

(2) Vor und während des Abschlauchens ist die Milch im Behälter durchzumischen. Dabei sind analog die Bestimmungen der Z 4 und Z 6 einzuhalten. Beim Abschlauchen aus den Milcherzeugergefäßen ist sicherzustellen, dass keine nachteilige Beeinflussung der Probe erfolgt.

(3) Zur Reinigungskontrolle des Probenahmegerätes sind am Beginn der Probenahme eine oder mehrere Proben von Hand aus und parallel dazu mittels Probenahmegerät zu ziehen. Weisen die Ergebnisse der Keimzahlbestimmung auf Reinigungsmängel hin, so ist die Probenahme nach neuerlicher Reinigung zu wiederholen. Auch andere gleichwertige Kontrollen sind zugelassen.

6. Manuelle Probenahme

Die Probenahme kann aus der Kanne, aus den Hofbehältern, aus dem Messgefäß oder aus dem Wiegebehälter erfolgen. Zum Durchmischen sind Geräte gemäß ÖNORM EN ISO 707 „Milch und Milchprodukte - Leitfaden zur Probenahme (ISO 707:1997)“ vom 1. Februar 1998 zu verwenden. Im Messgefäß kann die Milch auch durch wiederholtes Eintauchen des Schwimmers durchgemischt werden. Das Ausleeren der Milch in den Wiegebehälter wird bei Vorhandensein eines Prallsiebes als ausreichende Durchmischung angesehen. Bei Kühlwannen und Hofbehältern erfolgt das Durchmischen mit dem Rührstab oder mit dem Rührwerk. Falls die zu prüfende Milch auf mehrere Kannen verteilt ist, so werden dem jeweiligen Inhalt entsprechende Teilmengen entnommen und aus deren Gemisch hierauf eine repräsentative Durchschnittsprobe gezogen.

7. Bezeichnung der Proben und Protokollführung

In sämtlichen Milchsammelwägen und stationären Geräten, die zur Probenahme eingesetzt werden, sowie in den gemäß § 19 anerkannten Labors ist zu gewährleisten, dass jede Probe mit Sicherheit identifizierbar ist. Dazu sind elektronische Probenidentifikations-Systeme auf Basis von Bar-Code, TAG-Technologie, XY-Stativ-Identifizierung oder gleichwertige Technologien anzuwenden. Bei manuell gezogenen Proben ist die eindeutige Zuweisung zum Lieferanten direkt am Probefläschchen durchzuführen. Bestehende Methoden, die nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2010 umgerüstet sein. Bei Einsatz einer elektronischen Probenidentifikation ist auf die ÖNORM L 5240 „Elektronische Datenerfassungsanlage am Milchsammelwagen - Anforderungen und Datensätze - Normkennzeichnung“ vom 1. Oktober 1995 und ÖNORM L 5266 „Probeflasche für Milch“ vom 1. Oktober 1986 Bedacht zu nehmen.

8. Aufbewahrung und Transport der Proben

Die gefüllten Probegefäße sind während des Transportes kühl aufzubewahren. Während des Transportes sind die Proben auch vor Verschmutzung zu schützen.

9. Konservierung der Proben

(1) Die Proben für die Keimzahl-Untersuchung sind mittels Azidiol zu konservieren. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro 40 ml Milchprobe. Eine Füllmenge zwischen 30 ml und 45 ml ist zulässig.

(2) Die Proben für den Hemmstofftest sind vorzugsweise aus unkonservierter Rohmilch anzusetzen, die zwischen +2° und +8° Celsius aufzubewahren sind. Die Untersuchung ist innerhalb von 36 Stunden durchzuführen. Eine Ausdehnung der Untersuchungsfrist auf 56 Stunden ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. In diesem Fall ist die Vorgangsweise zu begründen und das Ergebnis der Untersuchung entsprechend zu kennzeichnen. Für die Durchführung von Hemmstoffproben aus konservierter Milch ist das Merkblatt der AMA betreffend Hemmstoffnachweis zu beachten.

(3) Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20° Celsius sechs Stunden und zwischen +2° und +8° Celsius weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.

(4) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einer Firma herzustellen, die von der AMA beauftragt wird, die qualitätsgesichert arbeitet und daher die Konservierungswirkung garantieren kann.

Anlage 2

ÖNORMEN gemäß Anlage 1

  1. 1. ÖNORM EN ISO 1211: „Milch - Bestimmung des Fettgehaltes - Gravimetrisches Verfahren (Referenzverfahren) (ISO 1211:1999)“ vom 1. Oktober 2001.
  2. 2. ÖNORM EN ISO 8968-1: „Milch - Bestimmung des Stickstoffgehaltes - Teil 1: Kjeldahl-Verfahren (ISO 8968-1:2001)“ vom 1. Mai 2002.
  3. 3. ÖNORM EN ISO 4833: „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln - Horizontales Verfahren für die Zählung von Mikroorganismen - Koloniezählverfahren bei 30 °C (ISO 4833:2003)“ vom 1. Juni 2003.
  4. 4. ÖNORM EN ISO 13366-1: „Milch - Zählung somatischer Zellen - Teil 1: Mikroskopisches Verfahren (ISO 13366-1:1997)“ vom 1. September 1997.
  5. 5. ÖNORM DIN 10182-1: „Mikrobiologische Milchuntersuchung - Nachweis von Hemmstoffen in Milch - Referenzverfahren“ vom 1. September 1993.
  6. 6. ÖNORM EN ISO 5764: „Milch - Bestimmung des Gefrierpunktes - Thermistor-Kryoskop-Verfahren (Referenzverfahren) (ISO 5764:2002)“ vom 1. September 2002.
  7. 7. ÖNORM EN ISO 707: „Milch und Milchprodukte - Leitfaden zur Probenahme (ISO 707:1997)“ vom 1. Februar 1998.
  8. 8. ÖNORM L 5265: „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Wiederkehrende Überprüfung“ vom 1. Juni 2003.
  9. 9. ÖNORM L 5268: „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Prüfplakette“ vom 1. Juni 2003.
  10. 10. ÖNORM L 5267: „Probenkasten für Milchsammelwagen - Ausführung, Normkennzeichnung“ vom 1. Jänner 1998.
  11. 11. ÖNORM L 5240: „Elektronische Datenerfassungsanlage am Milchsammelwagen - Anforderungen und Datensätze - Normkennzeichnung“ vom 1. Oktober 1995.
  12. 12. ÖNORM L 5266: „Probenflasche für Milch“ vom 1. Oktober 1986.

Anlage

Anlage 2 - 1 MQuV 2007 

Anlage

Anlage 2 - 2 MQuV 2007 

Anlage

Anlage 2 - 3 MQuV 2007 

Anlage

Anlage 2 - 4 MQuV 2007 

Anlage

Anlage 2 - 5 MQuV 2007 

Anlage

Anlage 2 - 6 MQuV 2007 

Anlage

Anlage 2 - 7 MQuV 2007 

Anlage

Anlage 2 - 8 MQuV 2007 

Anlage

Anlage 2 - 9 MQuV 2007 

Anlage

Anlage 2 - 10 MQuV 2007 

Anlage

Anlage 2 - 11 MQuV 2007 

Anlage

Anlage 2 - 12 MQuV 2007 

Pröll

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