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BGBl II 240/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

240. Verordnung: 9. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

240. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 9. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Auf Grund der §§ 96 Abs. 2, 99, 101, 105 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 - MGV 1999, BGBl. II Nr. 28, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 52/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „spätestens bis Ende Februar“ ersetzt durch die Wortfolge „spätestens bis 31. Dezember“.

2. § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Die Übertragung hat sich auf einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Wird das Teilleasing im unmittelbar darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum wiederholt, so hat sich die Übertragung auf einen Teil, der höchstens 30% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt, zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 50% bzw. 30% ist hinsichtlich der Teilmenge, die den genannten Prozentsatz übersteigt, unwirksam. Wird das Teilleasing in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt, kann ein neuerliches Teilleasing - ausgenommen in Fällen gemäß § 11 - frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt werden.“

3. § 9 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Der übertragende Betriebsinhaber hat darzulegen, dass er im laufenden Zwölfmonatszeitraum zumindest einen Teil seiner zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge angeliefert hat.“

4. § 12a Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 70% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird, wenn er im unmittelbar folgenden Zwölfmonatszeitraum nicht mindestens 70% der zur Verfügung stehenden Referenzmenge durch eigene Vermarktung nutzt, der im zuletzt genannten Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Teil der Referenzmenge zum 1. April des laufenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.“

5. § 15 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.“

6. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt folgendermaßen:

  1. 1. Der Zuweisungsprozentsatz wird errechnet durch Division der Unterlieferungen durch die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer, wobei alle Unterlieferungen zugewiesen werden müssen.
  1. 2. Betriebe, die ihre einzelbetriebliche Referenzmenge überliefern, haben die Zusatzabgabe wie folgt zu entrichten:
    1. a) für jenen Teil der Überlieferungen bis zu diesem Zuweisungsprozentsatz ist eine Basiszusatzabgabe zu entrichten,
    1. b) für jenen Teil der Überlieferungen, der den Zuweisungsprozentsatz übersteigt, ist jene Zusatzabgabe zu entrichten, die sich ergibt, indem die eingehobene Zusatzabgabe gemäß Z 2 lit. a von der geschuldeten Gesamtzusatzabgabe gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 abgezogen wird und der Restbetrag durch jene Überlieferungen, die über die Zuweisungsmengen gemäß Z 1 hinausgehen, dividiert wird.
  1. 3. Das Verhältnis von Basiszusatzabgabe gemäß Z 2 lit. a zur Zusatzabgabe gemäß Z 2 lit. b beträgt unter Berücksichtigung der geschuldeten Gesamtzusatzabgabe gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 0,7 zu 1. Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Ferner hat die AMA die Höhe der Zusatzabgabe gemäß Z 2 lit. a und b, ausgedrückt in Euro/100 kg und gerundet auf drei Dezimalstellen, bekannt zu geben.“

7. In § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In diesem Fall ist keine Basiszusatzabgabe gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a zu entrichten.“

8. Nach § 30 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Nach Ablauf jedes Kalendermonats haben die Abnehmer bis zum Ende des Folgemonats nachstehende Daten je Milcherzeuger an die AMA zu übermitteln:

  1. 1. Betriebsnummer,
  1. 2. wenn vorhanden, die Liefernummer,
  1. 3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
  1. 4. die angelieferten Fetteinheiten sowie
  1. 5. wenn vorhanden, die Bezeichnung der Anfuhrtour.“

9. In § 30 Abs. 6 wird die Wortfolge „bis 10. April des folgenden Zwölfmonatszeitraums“ ersetzt durch die Wortfolge „bis 31. Jänner des laufenden Zwölfmonatszeitraums“.

10. Nach § 44 Abs. 1f wird folgender Abs. 1g eingefügt:

„(1g) § 8 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 2 und 4, § 12a Abs. 1, § 15 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 2 und 3 sowie § 30 Abs. 2a und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2005 treten mit 1. April 2006 in Kraft und sind erstmalig für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden.“

Pröll

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