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BGBl II 241/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

241. Verordnung: Ergänzungsregisterverordnung - ERegV

241. Verordnung des Bundeskanzlers über das Ergänzungsregister nach dem E-Government-Gesetz (Ergänzungsregisterverordnung - ERegV)

Auf Grund des 2. bis 4. Abschnitts des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 (E-GovG), insbesondere seines § 6 Abs. 4 und seines § 7 Abs. 2, und des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres verordnet:

1. Abschnitt

Ergänzungsregister

Führung des Registers

§ 1. (1) Die Stammzahlenregisterbehörde führt ein Ergänzungsregister, das zur eindeutigen Identifikation jener natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen im Sinne des § 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 (E-GovG) dient, die im Zentralen Melderegister (ZMR), im Firmenbuch oder im Zentralen Vereinsregister (ZVR) nicht eingetragen werden können. Aus dem im Ergänzungsregister für jeden Eingetragenen vergebenen Ordnungsbegriff ist gemäß dem 2. Abschnitt des E-GovG die Stammzahl (§ 2 Z 8 E-GovG) zu bilden. Das Ergänzungsregister darf auch zum elektronischen Datennachweis gemäß dem 4. Abschnitt des E-GovG verwendet werden.

(2) Bei der Führung jenes Teiles des Ergänzungsregisters, der für die Eintragung natürlicher Personen bestimmt ist (ERnP), bedient sich die Stammzahlenregisterbehörde des Bundesministeriums für Inneres als Dienstleister, hinsichtlich des für die Eintragung sonstiger Betroffener bestimmten Teils (ERsB) des Bundesministeriums für Finanzen. Beide Dienstleister dürfen zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignete Subdienstleister heranziehen.

2. Abschnitt

Registerteil ERnP

Anlass für Eintragungen

§ 2. Eine Eintragung in den für natürliche Personen bestimmten Teil des Ergänzungsregisters darf nur erfolgen

  1. 1. im Zusammenhang mit einem vom Betroffenen gestellten Antrag auf Ausstellung einer Bürgerkarte (§ 3) oder
  1. 2. auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs zur Schaffung der Voraussetzungen für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen in seinen Datenanwendungen (§ 5) oder
  1. 3. zur Vornahme von Änderungen (§ 7).

Antragstellung durch den Betroffenen

§ 3. Hat sich beim Versuch der Herstellung einer Personenbindung gemäß dem 1. Abschnitt der Stammzahlenregisterverordnung (StZRegV), BGBl II Nr. 57/2005, ergeben, dass die natürliche Person, die die Ausstellung einer Bürgerkarte beantragt hat, weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist, ist von der mit dem Antrag auf Ausstellung der Bürgerkarte befassten Bürgerkarten-Registrierungsstelle die Eintragung in das ERnP zu veranlassen, falls der Antragsteller dies nach Information gemäß § 8 StZRegV wünscht.

Eintragungsdaten

§ 4. (1) Der Antrag auf Eintragung in das ERnP hat folgende Daten des Einzutragenden zu enthalten:

  1. 1. Familiennamen
  1. 2. Vornamen,
  1. 3. Geschlecht,
  1. 4. Geburtsdatum
  1. 5. Geburtsort und, wenn dieser im Inland gelegen ist, das Bundesland, wenn er im Ausland gelegen ist, den Staat, in dem sich dieser Ort befindet,
  1. 6. Staatsangehörigkeit.

(2) Für eine Eintragung im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte ist weiters Art, Nummer/Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit welchen der Antragsteller die in Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Daten nachweist. Bei Fremden, die keine EWR-Bürger sind, ist hiefür jedenfalls ein Reisedokument im Sinne des § 1 Abs. 5a des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, vorzulegen.

(3) Zum Zweck der Registerverwaltung ist die Anschrift des Einzutragenden anzugeben.

(4) Für die Ermittlung der Antragsdaten dürfen auch die bereits zum Zweck der Herstellung der Personenbindung herangezogenen Daten, einschließlich der Daten der damit verbundenen Identitätsfeststellung (§§ 5 und 6 StZRegV), verwendet werden.

§ 5. (1) Im Zusammenhang mit der Ausstattung einer Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG und § 15 Abs. 1 StZRegV kann der Auftraggeber der Datenanwendung hinsichtlich natürlicher Personen, die weder im ZMR noch im ERnP gefunden werden, die Eintragung in das ERnP veranlassen. Hiefür hat er die nach § 4 Abs. 1 geforderten Identitätsdaten und, wenn möglich, die Anschrift des Einzutragenden beizubringen.

(2) Die organisatorischen Voraussetzungen für Eintragungen in das ERnP, die im Zusammenhang mit der Erstausstattung einer gesamten Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPKs) voraussichtlich erforderlich sein werden, sind bei Vereinbarungen nach § 16 Abs. 2 StZRegV zu berücksichtigen.

§ 6. (1) Zum Zweck der Eintragung einer natürlichen Person in das ERnP hat die Stammzahlenregisterbehörde den Bürgerkarten-Registrierungsstellen für Anträge nach § 3 und den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs für Anträge nach § 5 ein automatisiertes Verfahren mit einer Schnittstelle und mit Webformularen zur Eingabe der Daten zur Verfügung zu stellen. Jedes Eintragungsersuchen ist gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu protokollieren.

(2) Für jede natürliche Person, die in das Ergänzungsregister eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der eine zur eindeutigen Bezeichnung geeignete Ordnungsnummer und die Identitätsdaten nach § 4 Abs. 1 sowie die Anschrift (soweit vorhanden) und die mit dem Eintragungsverfahren zusammenhängenden internen Verfahrensdaten enthält. Die Ordnungsnummer ist in gleicher Weise wie eine ZMR-Zahl zu bilden.

(3) Für die Behandlung der einzutragenden Daten, wie etwa die Schreibweise, gelten dieselben Regeln und Vorkehrungen, die auf die Eintragung von Daten in das Zentrale Melderegister anzuwenden sind.

Änderungen des Registerinhalts

§ 7. (1) Betroffene können Änderungen der in § 4 Z 1 bis 6 genannten Daten der Stammzahlenregisterbehörde entweder im Wege einer Bürgerkarten-Registrierungsstelle oder mit Hilfe ihrer Bürgerkarte zwecks Eintragung in das ERnP melden. Erfolgt die Änderungsmeldung mit Hilfe der Bürgerkarte, sind der Meldung jene elektronischen Dokumente bzw. ihre Fundstellen in einem Dokumentenregister im Sinne des 4. Abschnitts des E-GovG anzuschließen, die die Änderung nachweisen. Für Änderungsmeldungen sind die von der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung gestellten Schnittstellen bzw. Webformulare zu verwenden.

(2) Von den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs sind die zu ihrer Kenntnis gelangten und in ihrer Richtigkeit erwiesenen Änderungen von Identitätsdaten (§ 4 Z 1 bis 6 einschließlich des Sterbedatums) von Betroffenen, die in einer ihrer Datenanwendungen mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen geführt werden, in dem für Eintragungen nach § 5 von der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung gestellten Verfahren in das ERnP einzutragen. In diesen Fällen sind auch Art, Nummer/Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum von amtlichen Dokumenten einzutragen, mit welchen die Änderungen nachgewiesen wurden.

(3) Ein im ERnP eingetragener Datensatz ist 10 Jahre nach dem Ableben des Eingetragenen zu löschen, soweit die Stammzahlenregisterbehörde vom Ableben amtlich Kenntnis erhält. Jedenfalls ist ein eingetragener Datensatz jedoch 120 Jahre nach dem im Datensatz angegebenen Geburtsdatum zu löschen. Sobald eine natürliche Person, die im ERnP eingetragen ist, in das Melderegister aufgenommen wird, sind ihre Daten zur Gänze in das Melderegister zu übernehmen und nach einer aus Gründen der Datensicherheit einzuhaltenden Frist von drei Monaten im Ergänzungsregister zu löschen.

§ 8. (1) Der Teil des Ergänzungsregisters, der für die Eintragung natürlicher Personen bestimmt ist, dient ausschließlich der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis eindeutiger Identitäten im Rahmen des 2. bis 4. Abschnitts des E-GovG notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der StZRegV geregelten Verfahren sowie im Rahmen der Funktion des Ergänzungsregisters als Dokumentenregister verwendet werden.

(2) Jede Abfrage des Ergänzungsregisters ist gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu protokollieren.

3. Abschnitt

Registerteil ERsB

Eintragungsfähige Betroffene

§ 9. Im ERsB-Teil des Ergänzungsregisters sind nur solche Betroffene im Sinne des § 2 Z 7 E-GovG einzutragen, die weder im ZMR oder ERnP noch im Firmenbuch oder Vereinsregister eingetragen werden dürfen.

Einbringung

§ 10. (1) Institutionen, die unmittelbar durch Gesetz oder Verordnung eingerichtet sind, können für sich und für ihre Teilorganisationen bzw. für die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen einen Antrag auf Eintragung in das ERsB direkt an die Stammzahlenregisterbehörde stellen. Alle anderen Betroffenen haben ihre Anträge auf Eintragung in das ERsB an die Stammzahlenregisterbehörde im Wege einer Einbringungsstelle (Abs. 3) zu richten.

(2) Die Stammzahlenregisterbehörde hat für Anträge nach Abs. 1 geeignete elektronische Einbringungswege zur Verfügung zu stellen, die im Internet zu veröffentlichen sind. Anträge von Betroffenen sind von ihr nur entgegen zu nehmen, wenn sie mit Hilfe eines vorgesehenen elektronischen Einbringungswegs gestellt wurden.

(3) Die Einbringungsstellen sind Dienstleister der Stammzahlenregisterbehörde, die in ihrem Auftrag vom Antragsteller die notwendigen Daten erheben, die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden einsehen und dies elektronisch dokumentieren sowie das ausgefüllte Antrags-Webformular an die Stammzahlenregisterbehörde weiterleiten.

(4) Als Einbringungsstellen können Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder in Anspruch genommen werden, falls sie mit der Stammzahlenregisterbehörde eine diesbezügliche Dienstleistervereinbarung abgeschlossen haben. Die Bedingungen einer solchen Vereinbarung sind von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen. Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, die als Einbringungsstellen tätig werden, dürfen ihre Geschäftsadresse auf der Informations-Webseite der Stammzahlenregisterbehörde zum Ergänzungsregister eintragen.

(5) Die durch Gesetz als berufliche Interessensvertretungen eingerichteten Kammern können zur Unterstützung ihrer Mitglieder als Einbringungsstelle fungieren, soweit der vom Antragsteller angegebene Bestandszweck in den Wirkungsbereich der Kammer fällt. Die nähere Vorgangsweise ist in einer Dienstleistervereinbarung zwischen der Kammer und der Stammzahlenregisterbehörde festzulegen.

Inhalt des Antrags

§ 11. (1) Im Antrag sind folgende Angaben zu machen und durch Beibringung der erforderlichen Urkunden nachzuweisen:

  1. 1. Bezeichnung, Anschrift und Sitz des Antragstellers,
  1. 2. Bezeichnung, Anschrift und gegebenenfalls weitere Anmerkungen betreffend organisatorische oder geographische Unterteilungen des Antragstellers,
  1. 3. Rechtscharakter bzw. Organisationsform des Antragstellers einschließlich allfälliger Erläuterungen,
  1. 4. Bezeichnung der Urkunden und/oder Rechtsvorschriften, mit welchen die rechtliche Existenz des Antragstellers nachgewiesen wird (Bestandsnachweis),
  1. 5. das Datum der Gründung oder des sonstigen Zustandekommens und die Dauer des Bestandes, wenn dieser zeitlich begrenzt ist,
  1. 6. auf Wunsch des Antragstellers: die Bezeichnung der nach außen vertretungsbefugten Organe und jener Personen, die diese Organfunktionen ausüben, sowie allfällige zusätzliche Hinweise auf den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis; es sind jedenfalls folgende Daten anzugeben:
    1. a) wenn der Vertreter eine natürliche Person ist: Bezeichnung der Organfunktion sowie Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Anschrift des Vertreters;
    1. b) wenn der Vertreter keine natürliche Person ist: Bezeichnung der Organfunktion sowie die Stammzahl (wenn vorhanden), Bezeichnung, Organisationsform und Anschrift des Vertreters.

(2) Der Antrag hat weiters Name und Anschrift sowie Art und Kennzeichnung des zur Identifikation vorgewiesenen amtlichen Lichtbildausweises der für das Eintragungsverfahren vertretungsbefugten natürlichen Person zu enthalten. Darüber hinaus ist möglichst eine zur elektronischen Kommunikation geeignete Adresse anzugeben.

Erforderliche Nachweise

§ 12. (1) Bei der Antragstellung ist der Nachweis zu erbringen, dass:

  1. 1. der Antragsteller nicht bereits im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen ist,
  1. 2. sofern der Antragsteller keine juristische Person ist, Rechtsvorschriften in Österreich bestehen, aus welchen sich für die angegebene Organisationsform die Zuerkennung einer - sei es auch nur in Teilbereichen des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs bestehenden - eigenen Identität bzw. Teilrechtsfähigkeit ergibt,
  1. 3. der Antragsteller rechtlich existent ist (Bestandsnachweis),
  1. 4. die gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 genannten Personen die bezeichneten Organfunktionen innehaben und
  1. 5. die natürliche Person, die den Antrag namens des Betroffenen einbringt, vertretungsbefugt ist.

(2) Der vereinfachte Nachweis des Bestandes (Abs. 1 Z 3), der eintragungsfähigen Organisationsform (Abs. 1 Z 2) und der Identität der vertretungsbefugten Organe (Abs. 1 Z 4) kann auch durch Vorlage eines an den Antragsteller gerichteten Abgaben- oder Feststellungsbescheides einer Abgabenbehörde erbracht werden, wenn gleichzeitig damit vom Antragsteller die Ermächtigung zur Offenbarung von Daten an die Stammzahlenregisterbehörde im Sinne des § 48a Abs. 4 lit. c der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2005, erteilt wird.

(3) Ein Antrag darf von einer Einbringungsstelle nur dann an die Stammzahlenregisterbehörde weitergeleitet werden, wenn die notwendigen Daten und Unterlagen so vollständig beigebracht wurden, dass das Antragsformular (§ 10 Abs. 2) in allen Punkten ausgefüllt werden konnte. Die Einbringungsstelle hat in einem von ihr bestätigten Protokoll, dessen Geschäftszahl im Antrag anzugeben ist, die vorgelegten Nachweise in den relevanten Teilen in Kopie festzuhalten und für die Stammzahlenregisterbehörde entsprechend den näheren Vereinbarungen in der Dienstleistervereinbarung zugänglich zu machen.

Prüfung des Antrags

§ 13. Kommt die Stammzahlenregisterbehörde nach Prüfung des Antrags zur Auffassung, dass der Antragsteller nicht in das ERsB eingetragen werden kann, hat sie die Eintragung mit Bescheid abzulehnen. Andernfalls ist die Eintragung vorzunehmen.

Eintragung

§ 14. (1) Die Eintragung hat neben den mit dem Eintragungsverfahren zusammenhängenden internen Verfahrensdaten die in § 11 Abs. 1 genannten Daten und eine Ordnungsnummer zu umfassen, die den Betroffenen eindeutig bezeichnet.

(2) Zur eindeutigen Identifikation von natürlichen Personen, die gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 als Vertretungsbefugte eingetragen werden, ist auch ihr bereichsspezifisches Personenkennzeichen für die Datenanwendung „ERsB“ zu speichern, soweit dieses aufgrund einer vorhandenen Eintragung des Vertretungsbefugten im ZMR oder ERnP errechnet werden kann.

(3) Die Eintragung in das ERsB ist dem Antragsteller von der Stammzahlenregisterbehörde an die im § 11 Abs. 2 genannte elektronische Adresse bzw., sofern eine solche nicht vorhanden ist, an seine Anschrift mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass eine Bestätigung der Eintragung vom Antragsteller jederzeit in Form eines Registerauszugs gemäß § 16 Abs. 3 beschafft werden kann.

(4) Soweit die eingetragenen Daten auf Angaben des Betroffenen beruhen, trägt dieser die Verantwortung für ihre Richtigkeit. Eintragungen im ERsB haben keine rechtlich konstitutive Wirkung.

Änderungen

§ 15. (1) Die im ERsB eingetragenen Betroffenen haben der Stammzahlenregisterbehörde alle Veränderungen eingetragener Sachverhalte unverzüglich zu melden. Die Stammzahlenregisterbehörde hat die Eintragungen entsprechend zu berichtigen bzw. im Fall nachträglich erwiesener Unzulässigkeit zu löschen. Für das Verfahren der Meldung einer Änderung gelten die §§ 10 bis 14.

(2) Die Berichtigung oder Löschung hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Stammzahlenregisterbehörde von Tatsachen erfährt, die die Unrichtigkeit oder die Unzulässigkeit von Eintragungen zur Folge haben.

Verwendung der Registerdaten

§ 16. (1) Die im ERsB gespeicherten Daten dienen

  1. 1. der Vergabe einer eindeutigen Ordnungsnummer für jeden eingetragenen Betroffenen, die in der Folge als seine Stammzahl zu verwenden ist,
  1. 2. dem erleichterten, insbesondere elektronischen Nachweis der rechtlichen Existenz des Betroffenen und
  1. 3. dem Nachweis der Identität der für den Betroffenen Vertretungsbefugten und des Umfangs dieser Vertretungsbefugnis.

(2) Das ERsB ist zur Erfüllung der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Zwecke als öffentliches Register zu führen, das von der Stammzahlenregisterbehörde im Wege des Bundesministeriums für Finanzen als ihrem Dienstleister im Internet verfügbar gehalten wird. Es hat die in § 11 Abs. 1 genannten Daten mit der Maßgabe zu enthalten, dass hinsichtlich der in Z 6 lit. a genannten Vertreter nur die Organfunktion, der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift zugänglich zu machen sind.

(3) Jedermann kann für Zwecke des Nachweises der im ERsB dokumentierten Tatsachen einen mit Amtssignatur ausgefertigten elektronischen Auszug aus dem Register betreffend die Eintragungen über einen bestimmten Betroffenen abrufen. Hiefür ist von der Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Schüssel

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