90. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Untersuchungspflicht von bestimmten Tieren, die ausschließlich zum Eigenbedarf geschlachtet werden (Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung)
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, und des § 53 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind.
Untersuchungsumfang
§ 2. (1) Einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen
- 1. Rinder und Einhufer mit einem Alter von zwei Jahren und darüber,
- 2. Schafe und Ziegen mit einem Alter von über 18 Monaten, die
- a) aus einem Bestand stammen, in dem Scrapie nachgewiesen wurde, oder
- b) aus einem Bestand stammen, der Beschränkungen gemäß § 4 oder § 5 der Scrapie-Überwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 119/2006, unterliegt.
(2) Einer Fleischuntersuchung unterliegen
- 1. Rinder und Einhufer mit einem Alter bis zu zwei Jahren
- 2. Ziegen, welche gemeinsam mit Milchkühen gehalten wurden, sofern bei diesen Tieren nicht gemäß Abs. 1 Z 2 eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich ist.
Zusätzliche Untersuchungen
§ 3. Bei Rindern ab einem Alter von 30 Monaten ist ein Test auf das Vorliegen von BSE, bei Schafen und Ziegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen.
Bescheinigung der Untersuchung
§ 4. Über die durchgeführte Untersuchung ist dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen, in der das Ergebnis der Untersuchung vermerkt ist und die folgenden Hinweis enthält: „Nur zur privaten häuslichen Verwendung. Das Fleisch darf nicht in Verkehr gebracht werden.“
Aufzeichnungspflichten
§ 5. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind entsprechend § 8 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007, aufzuzeichnen.
Kostentragung
§ 6. (1) Die Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung - ausgenommen für die Untersuchungen nach Abs. 2 - sind vom Tierhalter entsprechend den fleischuntersuchungsrechtlichen Bestimmungen zu tragen.
(2) Die Kosten für den Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie sind nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz, BGBl. I Nr. 133/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2003 vom Tierbesitzer zu tragen. Zuwendungen Dritter sind gestattet.
Kdolsky
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