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BGBl II 90/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Verordnung: Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

90. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Untersuchungspflicht von bestimmten Tieren, die ausschließlich zum Eigenbedarf geschlachtet werden (Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung)

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, und des § 53 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind.

Untersuchungsumfang

§ 2. (1) Einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen

  1. 1. Rinder und Einhufer mit einem Alter von zwei Jahren und darüber,
  2. 2. Schafe und Ziegen mit einem Alter von über 18 Monaten, die
    1. a) aus einem Bestand stammen, in dem Scrapie nachgewiesen wurde, oder
    2. b) aus einem Bestand stammen, der Beschränkungen gemäß § 4 oder § 5 der Scrapie-Überwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 119/2006, unterliegt.

(2) Einer Fleischuntersuchung unterliegen

  1. 1. Rinder und Einhufer mit einem Alter bis zu zwei Jahren
  2. 2. Ziegen, welche gemeinsam mit Milchkühen gehalten wurden, sofern bei diesen Tieren nicht gemäß Abs. 1 Z 2 eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich ist.

Zusätzliche Untersuchungen

§ 3. Bei Rindern ab einem Alter von 30 Monaten ist ein Test auf das Vorliegen von BSE, bei Schafen und Ziegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen.

Bescheinigung der Untersuchung

§ 4. Über die durchgeführte Untersuchung ist dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen, in der das Ergebnis der Untersuchung vermerkt ist und die folgenden Hinweis enthält: „Nur zur privaten häuslichen Verwendung. Das Fleisch darf nicht in Verkehr gebracht werden.“

Aufzeichnungspflichten

§ 5. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind entsprechend § 8 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007, aufzuzeichnen.

Kostentragung

§ 6. (1) Die Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung - ausgenommen für die Untersuchungen nach Abs. 2 - sind vom Tierhalter entsprechend den fleischuntersuchungsrechtlichen Bestimmungen zu tragen.

(2) Die Kosten für den Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie sind nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz, BGBl. I Nr. 133/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2003 vom Tierbesitzer zu tragen. Zuwendungen Dritter sind gestattet.

Kdolsky

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