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BGBl II 62/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

62. Verordnung: Änderung der Chemikalienverordnung 1999
[CELEX-Nr.: 32006L0008]

62. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Chemikalienverordnung 1999 geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 4, des § 17 Abs. 1 Z 1, des § 21 Abs. 6 und 7, des § 23 Abs. 2, des § 24 Abs. 6 und 7, des § 26 sowie des § 78 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das In-Kraft-Treten der Änderungen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen mit Ablauf dieser Frist in Kraft.“

2. In § 15 entfällt der Abs. 2; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

3. § 23 lautet samt Überschrift:

„Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen

§ 23. (1) Für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, gilt folgendes:

  1. 1. Die Kennzeichnung solcher Zubereitungen hat, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-Sätze S 1, S 2, S 45 oder S 46 nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu enthalten.
  2. 2. Bei Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ eingestuft sind, ist eine Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen. Falls dies technisch nicht möglich ist, ist eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beizufügen. Sie hat gegebenenfalls auch Informationen über die Beseitigung der Leerverpackung zu umfassen.

(2) Für Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, gilt folgendes: Die Kenn­zeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, muss den Sicherheitsratschlag S 23 und entsprechend den Kriterien des Anhangs B Teil 1 einen der Sicherheitsratschläge S 38 oder S 51 enthalten.

(3) Für Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der R-Satz R 33 („Gefahr kumulativer Wirkungen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthalten Zubereitungen mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 33 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.

(4) Für Zubereitungen mit einem Stoff, dem der R-Satz R 64 („Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 64 entsprechend Anhang A anzuge­ben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.“

4. § 24 Z 1 lautet:

  1. „1. Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Kennzeichnung bleihaltiger An­strich­mit­tel und Lacke, deren „Gesamtbleigehalt“ - bestimmt nach DIN ISO 6503 („Lacke und Anstrichstoffe; Bestimmung des Gesamtbleigehaltes; flammenatomabsorptionsspektrometrisches Verfahren - ausgegeben im August 1985“) - (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) 0,15% des Ge­samtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgende Aufschrift enthalten: „Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Ge­genständen verwen­den, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden kön­nen“. Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weni­ger als 0,125 l muss die Aufschrift wie folgt lauten: „Achtung! Enthält Blei“.“

5. § 24 Z 9 lautet:

  1. „9. Zubereitungen gemäß § 25 Abs. 5, die nicht für die private Abnahme bestimmt sind, müssen mit dem Hinweis auf der Verpackung versehen sein: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich“.“

6. In § 24 wird nach der Z 12 folgende Z 13 eingefügt:

  1. „13. Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 14 Abs. 4 den Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ trägt, in einer Konzentration von mindestens 1%, so ist diese Zubereitung mit dem Hinweis „Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig ge­prüften Stoff“ zu kennzeichnen.“

7. § 24 letzter Satz lautet:

„Sofern die in den Z 1 bis 13 angeführten Zubereitungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind die festgelegten Hinweise in die Kennzeichnung gemäß § 15 aufzunehmen; jene Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind mit den Hinweisen gemäß Z 1 bis 13 im Sinne des § 13 Abs. 1 und zusätzlich mit den Angaben gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 zu versehen.“

8. Dem § 30 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2007 ist die Richtlinie 2006/8/EG zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 19 vom 24.01.2006 S. 12 umgesetzt.“

9. Im Anhang B Teil 1 Punkt 3.2.6.2. lautet die Anmerkung:

„Anmerkung:

Wird ein Stoff oder eine Zubereitung als „ätzend“ eingestuft und mit R 34 oder R 35 gekennzeichnet, so wird die Gefahr schwerer Augenschäden als implizit angesehen und R 41 in der Kennzeichnung nicht angegeben.“

10. Im Anhang B Teil 1 Punkt 6.2 lautet der S-Satz S 17:

„S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten

  1. - Anwendungsbereich
  2. - Stoffe und Zubereitungen, die mit brennbaren Stoffen explosionsfähige oder selbstentzündliche Mischungen bilden können.
  3. - Verwendung
  4. - Verfügbar zur Verwendung in Sonderfällen, zB zur Verstärkung von R 8 und R 9.“

11. Im Anhang B Teil 3 Punkt 6.1 lautet die Tabelle VI samt Überschrift:

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung

Kategorien 1 und 2

Kategorie 3

krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R 45 oder

R 49

Konz. ≥ 0,1%

krebserzeugend

R 45, R 49 zwingend, je nach Fall

 

krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R 40

 

Konzentration ≥ 1%

krebserzeugend R 40 zwingend (falls noch nicht R 45 zugeordnet (*)

erbgutverändernde Stoffe

der Kategorie 1 oder 2 mit R 46

Konz. ≥ 0,1%

erbgutverändernd

R 46 zwingend

 

erbgutverändernde Stoffe

der Kategorie 3 mit R 68

 

Konzentration ≥ 1%

erbgutverändernd R 68 zwingend (falls noch nicht

R 46 zugeordnet)

fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R 60 (Fruchtbarkeit)

Konz. ≥ 0,5%

fortpflanzungsgefährdend

Fruchtbarkeit, R 60 zwingend

 

fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R 62 (Fruchtbarkeit)

 

Konzentration ≥ 5%

fortpflanzungsgefährdend

Fruchtbarkeit, R 62 zwingend (falls noch nicht R 60 zugeordnet)

fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R 61 (Entwicklung)

Konz. ≥ 0,5%

fortpflanzungsgefährdend

Entwicklung, R 61 zwingend

 

fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R 63 (Entwicklung)

 

Konzentration ≥ 5%

fortpflanzungsgefährdend

Entwickl., R 63 zwingend (falls noch nicht R 61 zugeordnet)

(*) In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R 49 und R 40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R 40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet, wohingegen R 49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird.“

12. Im Anhang B Teil 3 Punkt 6.2 lautet die Tabelle VI A samt Überschrift:

Einstufung des Stoffes (Gas)

Einstufung der gasförmigen Zubereitung

Kategorien 1 und 2

Kategorie 3

krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R 45 oder R 49

Konz. ≥ 0,1%

krebserzeugend

R 45, R 49 zwingend,

je nach Fall

 

krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R 40

 

Konzentration ≥ 1%

krebserzeugend R 40 zwingend (falls noch nicht R 45 zugeordnet (*)

erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 oder 2 R 46

Konz. ≥ 0,1%

erbgutverändernd

R 46 zwingend

 

erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R 68

 

Konzentration ≥ 1%

erbgutverändernd R 68 zwingend (falls noch nicht R 46 zugeordnet)

fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R 60 (Fruchtbarkeit)

Konz. ≥ 0,2%

fortpflanzungsgefährdend

Fruchtbarkeit,

R 60 zwingend

 

fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R 62 (Fruchtbarkeit)

 

Konzentration ≥ 1%

fortpflanzungsgefährdend

Fruchtbarkeit, R 62 zwingend (falls noch nicht R 60 zugeordnet)

fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R 61 (Entwicklung)

Konz. ≥ 0,2%

fortpflanzungsgefährdend

Entwicklung,

R 61 zwingend

 

fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R 63 (Entwicklung)

 

Konzentration ≥ 1%

fortpflanzungsgefährdend

Entwickl., R 63 zwingend (falls noch nicht R 61 zugeordnet)

(*) In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R 49 und R 40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R 40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet, wohingegen R 49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird.“

13. Anhang B Teil 4 Kapitel A lit. b Punkt I.2 entfällt.

14. Im Anhang B Teil 4 Kapitel B wird die Tabelle I durch nachstehende Tabellen I A und I B samt jeweiliger Überschrift und jeweiligem Nachsatz ersetzt:

Einstufung

des Stoffes

Einstufung der Zubereitung

N, R 50-53

N, R 51-53

R 52-53

N, R 50-53

Siehe Tabelle I B

Siehe Tabelle I B

Siehe Tabelle I B

N, R 51-53

 

Konz. ≥ 25%

2,5% < Konz. < 25%

R 52-53

  

Konz. ≥ 25%

Für Zubereitungen, die einen als N, R 50 - 53 eingestuften Stoff enthalten, gelten die Konzentrationsgrenzwerte und die sich daraus ergebende Einstufung gemäß Tabelle I B.

LC50- oder EC50-Wert („L(E)C50“) des als N, R 50-53 eingestuften Stoffes (mg/l)

Einstufung der Zubereitung

N, R 50-53

N, R 51-53

R 52-53

0,1 < L(E)C50 ≤ 1

Konz. ≥ 25%

2,5% ≤ Konz. < 25%

0,25% ≤ Konz. < 2,5%

0,01 < L(E)C50

≤ 0,1

Konz. ≥ 2,5%

0,25% ≤ Konz. < 2,5%

0,025% ≤ Konz. < 0,25%

0,001< L(E)C50

≤ 0,01

Konz. ≥ 0,25%

0,025% ≤ Konz. < 0,25%

0,0025% ≤ Konz.

< 0,025%

0,0001< L(E)C50

≤ 0,001

Konz. ≥ 0,025%

0,0025% ≤ Konz. < 0,025%

0,00025% ≤ Konz.

< 0,0025%

0,00001< L(E)C50 ≤ 0,0001

Konz. ≥ 0,0025%

0,00025% ≤ Konz. < 0,0025%

0,000025% ≤ Konz.

< 0,00025%

Für Zubereitungen, die Stoffe mit einem LC50- oder EC50-Wert unter 0,00001mg/l enthalten, werden die Konzentrationsgrenzwerte entsprechend errechnet (in Faktor-10-Intervallen).“

15. Tabelle II im Anhang B Teil 4 Kapitel B lautet samt Überschrift und Nachsatz:

LC50- oder EC50-Wert („L(E)C50“) des entweder als N, R 50 oder als R 50-53 eingestuften Stoffes (mg/l)

Einstufung der Zubereitung

N, R 50

0,1 < L(E)C50 ≤ 1

Konz. ≥ 25%

0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1

Konz. ≥ 2,5%

0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01

Konz. ≥ 0,25%

0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001

Konz. ≥ 0,025%

0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001

Konz. ≥ 0,0025%

Für Zubereitungen, die Stoffe mit einem LC50- oder EC50-Wert unter 0,00001mg/l enthalten, werden die Konzentrationsgrenzwerte entsprechend errechnet (in Faktor-10-Intervallen).“

16. Tabelle V im Anhang B Teil 4 Kapitel B lautet samt Überschrift:

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung

N, R 59

N mit R 59

Konz. ≥ 0,1%“

Pröll

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