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BGBl II 63/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

63. Verordnung: Änderung der ADV-Form Verordnung 2002

63. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die ADV-Form Verordnung 2002 geändert wird

Auf Grund des § 247 Abs. 1 und des § 250 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2006, und des § 54a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die ADV-Form Verordnung 2002 geändert wird, BGBl. II Nr. 493/2006, wird mit Wirksamkeit vom 21. Dezember 2006 aufgehoben.

Artikel II

Die ADV-Form Verordnung 2002 (AFV 2002), BGBl. II Nr. 510/2002, zuletzt geändert durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 481/2005 und BGBl. II Nr. 493/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Anlagen A und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

2. In der Anlage A wird in der Feldgruppe 07 die Zitierung „§ 1333 Abs. 2 ABGB“ durch die Zitierung „§ 352 UGB“ ersetzt.

3. In der Anlage A wird in der Feldgruppe 13 die Wendung „beiderseitigen Unternehmergeschäften“ durch die Wendung „beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäften“ sowie die Wendung „beiderseitiges Unternehmergeschäft“ durch die Wendung „beiderseitig unternehmensbezogenes Geschäft“ ersetzt.

4. In der Anlage A wird im Punkt (07) der Erläuterungen die Wendung „Für beiderseitige Unternehmergeschäfte können nach § 1333 Abs. 2 ABGB“ durch die Wendung „Für beiderseitig unternehmensbezogene Geschäfte können nach § 352 UGB“ sowie die Wendung „beiderseitiges Unternehmergeschäft“ durch die Wendung „beiderseitig unternehmensbezogenes Geschäft“ ersetzt.

5. In der Anlage C werden in der Feldgruppe 07 die Zitierungen „§ 1333 Abs. 2 ABGB“ jeweils durch die Zitierung „§ 352 UGB“ ersetzt.

6. In der Anlage C wird im Punkt (07) der Erläuterungen die Wendung „Für beiderseitige Unternehmergeschäfte können nach § 1333 Abs. 2 ABGB“ durch die Wendung „Für beiderseitig unternehmensbezogene Geschäfte können nach § 352 UGB“ ersetzt.

Berger

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