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BGBl II 53/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

53. Verordnung: Änderung der Düngemittelverordnung 2004

53. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Düngemittelverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund der §§ 6 und 8 des Düngemittelgesetzes 1994 - DMG 1994, BGBl. Nr. 513, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:

Die Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr. 100, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 21 werden folgende Z 22 bis 24 angefügt:

  1. „22. „Charge“: Menge eines Produktes aus gleichem Produktionsprozess;
  2. 23. „Partie“: die räumlich zuordenbare Einheit einer Charge, von der angenommen wird, dass sie die gleichen Merkmale besitzt;
  3. 24. „Biogasgülle“: vergorenes Substrat aus dem Biogasprozess, welches - gemäß der Richtlinie des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz - Ausgangsmaterialien aus der landwirtschaftlichen Urproduktion enthält.“

2. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Kennzeichnungselemente“ der Ausdruck „ , insbesondere Chargenbezeichnungen, “ eingefügt.

3. § 5 erhält die Absatzbezeichnung „1“; § 5 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;
  2. 2. Bezeichnung;
  3. 3. Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;
  4. 4. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3;
  5. 5. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.“

4. § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen dieser Verordnung in der vorher geltenden Fassung BGBl. II Nr. 100/2004 entsprechen, dürfen - ausgenommen im internationalen Handel - bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2007 in Verkehr gebracht werden.“

5. In Anlage 1 III. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger wird bei „2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten“ nach dem Wort „Gesamtstickstoff“ der Ausdruck „ , Acetylendiharnstoff, 3-Methylpyrazol, 1H-1,2,4-Triazol,“ eingefügt.

6. In Anlage 1 III. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger wird bei „3. Ausgangsstoffe“ nach dem Ausdruck „(DMPP)“ der Ausdruck „ , Acetylendiharnstoff, 3-Methylpyrazol 1H-1,2,4-Triazol,“ eingefügt.

7. In Anlage 1 III. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger wird bei „4. Besondere Bestimmungen“ im 7. Anstrich der Ausdruck „Oxamid oder Formaldehydharnstoff“ ersetzt durch „Oxamid oder Formaldehydharnstoff und Acetylendiharnstoff“.

8. In Anlage 1 III. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger werden bei „4. Besondere Bestimmungen“ nach dem 7. Anstrich folgende Anstriche 8 bis 10 angefügt:

  • Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol im Verhältnis 15:1. Der Gehalt an 3- Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.
  • Gemisch aus Dicyandiamid und 1H-1,2,4-Triazol im Verhältnis 10:1;
  • Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol.“

9. In Anlage 1 III. Abschnitt 8. Organische Dünger wird bei „3. a) tierische Ausgangsstoffe“ nach dem Wort „Wurmhumus“ der Ausdruck „ , Biogasgülle“ eingefügt sowie nach dem Wort „entsprechen“ folgender Satzteil angefügt: „und keine veterinär- oder seuchenrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen“.

10. In Anlage 1 III. Abschnitt 8. Organische Dünger wird bei „3. b) pflanzliche Ausgangsstoffe“ nach dem Wort „Grüngutkompost“ der Ausdruck „ , Biogasgülle“ eingefügt.

11. In Anlage 1 III. Abschnitt 8. Organische Dünger lautet der letzte Anstrich bei „4. Besondere Bestimmungen“:

  • Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung von organischem Dünger mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 , ABl. Nr. L 29 vom 2.2.2006 S 31, zu entsprechen; der Kennzeichnungshinweis „Zugang (Beweidung, Futtergewinnung) für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ist - ausgenommen für den Hobby- und Gartenbereich - anzugeben.“

12. In Anlage 1 III. Abschnitt 9. Organisch-mineralische Dünger lautet der letzte Anstrich bei „4. Besondere Bestimmungen“:

  • Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung von organisch-mineralischem Dünger mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 , ABl. Nr. L 29 vom 2.2.2006 S 31, zu entsprechen; der Kennzeichnungshinweis „Zugang (Beweidung, Futtergewinnung) für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ ist - ausgenommen für den Hobby- und Gartenbereich - anzugeben.“

13. In Anlage 2 I. Abschnitt wird der Ausdruck „* ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger“ ersetzt durch „* Ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger. Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- und Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die Werte für diese Elemente maximal das Doppelte der angeführten Werte betragen.“

14. In Anlage 2 V. Abschnitt wird die Wortfolge „ausgenommen Gülle im Sinne der der Verordnung (EG) 1774/2002 “ durch die Wortfolge „ausgenommen Gülle und Magen- und Darminhalt gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) 1774/2002 “ ersetzt.

15. Anlage 3 lautet:

„Anlage 3

Probenahme für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

1. Bildung und Anzahl der Endproben

Produkt

Anzahl der Endproben

Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe, verpackt

3 Originalpackungen als Endproben; jede Endprobe mindestens 25 Liter

Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe, lose

Gemäß ÖNORM EN 12579

Pflanzenhilfsmittel, verpackt

3 Originalpackungen als Endprobe

2. Behandlung der Endproben

Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und nach Möglichkeit verschließbaren Behältnissen aufzubewahren und zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe, Siegel, Verschlussstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, dass ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.

Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen, eine Endprobe ist 6 Monate lang aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen.“

Pröll

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