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BGBl II 52/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

52. Verordnung: Änderung der Auslandsverwendungsverordnung-AVV

52. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung-AVV geändert wird

Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2006, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), BGBl. II Nr. 107/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Betrag „60,20 €“ durch den Betrag „60,90 €“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „1 213,10 €“ durch den Betrag „1 227,10 €“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „1 066,90 €“ durch den Betrag „1 080,90 €“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag „1 019,70 €“ durch den Betrag „1 033,70 €“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag „836,50 €“ durch den Betrag „850,50 €“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 3 Z 5 wird der Betrag „728,40 €“ durch den Betrag „742,40 €“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 3 Z 6 wird der Betrag „614,20 €“ durch den Betrag „628,20 €“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 3 Z 7 wird der Betrag „569,50 €“ durch den Betrag „583,50 €“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 3 Z 8 wird der Betrag „483,00 €“ durch den Betrag „497,00 €“ ersetzt.

10. In § 2 Abs. 3 Z 9 wird der Betrag „410,70 €“ durch den Betrag „424,70 €“ ersetzt.

11. In § 2 Abs. 3 Z 10 wird der Betrag „369,20 €“ durch den Betrag „383,20 €“ ersetzt.

12. In § 2 Abs. 3 Z 11 wird der Betrag „168,30 €“ durch den Betrag „182,30 €“ ersetzt.

13. In § 2 Abs. 3 Z 12 wird der Betrag „142,00 €“ durch den Betrag „156,00 €“ ersetzt.

14. § 3 lautet:

§ 3. (1) Die Kaufkraft des Euro im Sinne des § 21b GehG ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnen.

(2) Anhand des erhobenen bzw. fort gerechneten Kaufkraftunterschiedes ist der Hundertsatz gemäß § 21g Abs. 4 Z 2 GehG für jeden Dienstort kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet monatlich festzusetzen.

(3) Ist eine Erhebung gemäß Abs. 1 mangels verfügbarer Grundlagen für einzelne Dienstorte nicht möglich, kann für diese, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt werden.“

Gusenbauer Molterer Plassnik Bures Kdolsky Platter Berger Darabos PröllBuchinger Schmied Faymann Bartenstein Hahn

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