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BGBl II 100/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Verordnung: Düngemittelverordnung 2004

100. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittel­gesetzes 1994 erlassen werden (Düngemittelverordnung 2004)

Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 2, 8, 9, 13 Abs. 1 und 18 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird - hinsichtlich des § 18 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen

§ 3 Kennzeichnung

§ 4 Verpackung

§ 5 Düngemittel

§ 6 Kultursubstrate

§ 7 Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

§ 8 Probenahme und Analysemethoden

§ 9 Toleranzen

§ 10 Gebühren

§ 11 In-Kraft-Treten

§ 12 Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. „Produkte“: Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel;
  1. 2. „Typenbezeichnung“: gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1;
  1. 3. „EG-Düngemittel“: Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht;
  1. 4. „Primärnährstoff“: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;
  1. 5. „Sekundärnährstoff“: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;
  1. 6. „Spurennährstoff“: die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink;
  1. 7. „Nährstoffe“: Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe;
  1. 8. „Mineralischer Dünger“: Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen;
  1. 9. „Einnährstoffdünger“: Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält;
  1. 10. „Mehrnährstoffdünger“: Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält;
  1. 11. „Volldünger“: Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält;
  1. 12. „Langzeitdünger“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung;
  1. 13. „Langzeitstickstoff“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung;
  1. 14. „Gesteinsmehl“: feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas);
  1. 15. „Erde“: natürliche oberste Bodenschicht, bestehend aus Mineralen und Humus ohne Zusatz von anderen Stoffen, die für das Wachstum von Pflanzen geeignet ist;
  1. 16. „Grüngutkompost“: kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich;
  1. 17. „Hersteller“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als
    1. a) Erzeuger,
    1. b) Importeur,
    1. c) ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder
    1. d) sonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert,

    verantwortlich ist;

  1. 18. „Verpackung“: verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;
  1. 19. „harmonisierte europäische Norm“: von der Gemeinschaft anerkannte CEN (Europäisches Komitee für Normung)-Norm, deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;
  1. 20. „Toleranz“: erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes vom angegebenen Nährstoffgehalt;
  1. 21. „Grenzwert“: zulässiger Höchstgehalt an Schadstoffen.

Allgemeine Anforderungen

§ 2. (1) Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. 1. bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit, die pflanzliche, tierische und menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und
  1. 2. unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

(2) Unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 entsprechen.

(3) Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach § 9a DMG 1994 zugelassen sind.

(4) Es ist verboten, Produkte in Verkehr zu bringen, die

  1. 1. in der Anlage 2 festgelegte Grenzwerte überschreiten,
  1. 2. in sonstiger Weise nicht den Anforderungen des Düngemittelgesetzes 1994 oder dieser Verordnung entsprechen.

(5) Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften des ChemG 1996 und darauf beruhender Verordnungen für Produkte, die nach § 3 Abs. 1 Z 8 bis 11 ChemG 1996 einzustufen sind, bleiben unberührt.

Kennzeichnung

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist auf der Verpackung, dem Etikett oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Anhänger in deutscher Sprache deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich anzubringen. Bei Produkten, die lose in Verkehr gebracht werden, kann die Kennzeichnung auch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier derart erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Produkts jederzeit zweifelsfrei möglich ist.

(2) Über die - in dieser Verordnung festgelegten - Kennzeichnungselemente hinausgehende Angaben können angebracht werden, sofern es sich um nachprüfbare Angaben oder sonstige Informationen handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Diese Angaben dürfen jedenfalls nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Produkts oder zu den Kennzeichnungselementen stehen. Unzulässig sind insbesondere Angaben, die

  1. 1. auf eine pflanzenschützerische oder die tierische oder menschliche Gesundheit fördernde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen oder
  1. 2. ein anderes oder besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder die Anlass zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln, Pflanzenschutzmitteln oder ähnlichen Gegenständen geben können.

Verpackung

§ 4. (1) Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

(2) Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie

  1. 1. vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen,
  1. 2. den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und
  1. 3. diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.

2. Abschnitt

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Düngemittel

§ 5. Bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
  1. 2. Typenbezeichnung gemäß Anlage 1;
  1. 3. Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten;
  1. 4. Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln gemäß Anlage 1;
  1. 5. Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind;
  1. 6. bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten;
  1. 7. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
  1. 8. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;
  1. 9. die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

Kultursubstrate

§ 6. Bei Kultursubstraten hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
  1. 2. Bezeichnung als Kultursubstrat;
  1. 3. Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;
  1. 4. bei Einmischung von Langzeitdüngemitteln: Ablaufdatum oder Haltbarkeitsdauer und Wirkungsdauer;
  1. 5. Angabe der verfügbaren Primärnährstoffe, Leitfähigkeit in mS/cm (oder Salzgehalte in g/l Kaliumchlorid) und pH-Wert in Bereichen;
  1. 6. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
  1. 7. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;
  1. 8. die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

§ 7. Bei Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
  1. 2. jeweilige Bezeichnung als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel (Pflanzenstärkungsmittel);
  1. 3. Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;
  1. 4. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
  1. 5. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;
  1. 6. die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

3. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Probenahme und Analysemethoden

§ 8. (1) Für die Probenahme der zur amtlichen Kontrolle bestimmten Produkte ist Anlage 3 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel anzuwenden.

(2) Bei der Untersuchung der Proben sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere harmonisierte europäische Normen, anzuwenden.

Toleranzen

§ 9. (1) Die Angaben über Gehalte gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den in der Kennzeichnung angegebenen um nicht mehr als die in der Anlage 4 festgelegten Werte abweichen. Die Werte schließen verfahrensbedingte Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein.

(2) Für Spurennährstoffe gelten nach der wertvermehrenden Seite die doppelten Toleranzen der in der Anlage 4 festgesetzten Werte. Bei sonstigen Nährstoffen ist die Einhaltung dieser Toleranzen nach der wertvermehrenden Seite nicht erforderlich.

Gebühren

§ 10. Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme im Sinne des § 18 Abs. 1 Düngemittelgesetz 1994 ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, zu entrichten.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(2) Verpackte Produkte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, jedoch der Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 240/1998 und 277/1998, entsprechen, dürfen zwei Jahre nach Kundmachung dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 12. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. 1. die Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 240/1998 und 277/1998;
  1. 2. die Düngemittelprobenahmeverordnung, BGBl. Nr. 1008/1994;
  1. 3. der Düngemittelgebührentarif, BGBl. II Nr. 35/1999.

Anlage 1

Anlage 1-4 

Pröll

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