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BGBl II 99/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Verordnung: Ozon-Messkonzept-Verordnung

99. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Messkonzept und das Berichtswesen zum Ozongesetz (Ozon-Messkonzept-Verordnung)

Auf Grund der §§ 2, 4 Abs. 5 und 8 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz), BGBl. Nr. 210/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:

1. Abschnitt

Zahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

Ozonmessstellen an vorgegebenen Standorten

§ 1. Die Ozonmessung durch das Umweltbundesamt erfolgt, neben den in § 3 Abs. 1 des Ozongesetzes genannten Messstellen, an den Standorten Pillersdorf (Niederösterreich), Enzenkirchen (Oberösterreich), und St. Sigmund (Tirol) sowie bis 31. Dezember 2005 auf der Stolzalpe (Steiermark).

§ 2. Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmessstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptmänner gemäß § 3 des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben:

  1. 1. im Ozon-Überwachungsgebiet ,,Nordostösterreich'' im Gebietsanteil
    1. a) Wien am Hermannskogel, auf der Hohen Warte, in der Lobau und am Stephansplatz,
    1. b) Niederösterreich in Gänserndorf, Stockerau, Dunkelsteinerwald, Kollmitzberg, Annaberg, Payerbach, Forsthof, Hainburg, Heidenreichstein, Himberg, Klosterneuburg, Mödling, Stixneusiedl, St. Pölten und Wiesmath;
  1. 2. im Ozon-Überwachungsgebiet ,,Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland'' im Gebietsanteil
    1. a) Burgenland in Oberwart,
    1. b) Steiermark am Masenberg, Graz Nord, Graz Platte und Klöch bei Bad Radkersburg;
  1. 3. im Ozon-Überwachungsgebiet ,,Oberösterreich und Nördliches Salzburg'' im Gebietsanteil
    1. a) Oberösterreich in Grünbach bei Freistadt, Traun und Lenzing,
    1. b) Salzburg am Haunsberg, in Salzburg-Stadt/Lehen und St. Koloman;
  1. 4. im Ozon-Überwachungsgebiet ,,Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern'' im Gebietsanteil
    1. a) Salzburg in St. Johann im Pongau und Zell am See,
    1. b) Steiermark auf der Hochwurzen und in Liezen;
  1. 5. im Ozon-Überwachungsgebiet ,,Nordtirol'' in Höfen/Lärchbichl, Innsbruck/Sadrach, Kufstein/Festung und im Gebiet Innsbruck Nordkette;
  1. 6. im Ozon-Überwachungsgebiet ,,Vorarlberg'' in Bludenz, Lustenau und Sulzberg;
  1. 7. im Ozon-Überwachungsgebiet ,,Kärnten und Osttirol'' im Gebietsanteil
    1. a) Kärnten in der Region Gerlitzen, in Klagenfurt/Kreuzbergl, St. Georgen/Herzogberg und Arnoldstein,
    1. b) Tirol im Raum Lienz;
  1. 8. im Ozon-Überwachungsgebiet ,,Lungau und oberes Murtal'' im Gebietsanteil
    1. a) Salzburg in Tamsweg,
    1. b) Steiermark ab 1. Jänner 2006 auf der Stolzalpe.

Ozonmessstellen an den von den Landeshauptmännern festzulegenden Standorten

§ 3. (1) Unbeschadet der Ozonmessstellen nach § 2 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 4 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Messstellen einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Standorte der Ozonmessstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 9 festzulegen.

§ 4. Die Landeshauptmänner haben im Ozon-Überwachungsgebiet

  1. 1. ,,Nordostösterreich'' im Gebietsanteil
    1. a) Wien .......................................... 1
    1. b) Niederösterreich ....................... 4
    1. c) Burgenland ............................... 1
  1. 2. Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland im Gebietsanteil
  1. .
  1. 3. ,,Oberösterreich und Nördliches Salzburg'' im Gebietsanteil
    1. a) Oberösterreich ........................... 6
    1. b) Salzburg ..................................... 2
  1. 4. ,,Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern'' im Gebietsanteil Steiermark................................................. 1
  1. 5. ,,Nordtirol'' ...................................... 4
  1. 6. ,,Vorarlberg'' ................................... 1
  1. 7. ,,Kärnten und Osttirol'' im Gebietsanteil Kärnten ...................................... 8
  1. 8. ,,Lungau und oberes Murtal'' im Gebietsanteil Steiermark ........................ 1

Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben.

§ 5. Die Landeshauptmänner haben die gemäß § 3 festgelegten Standorte der Ozonmessstellen bis 1. Februar des jeweiligen Kalenderjahres unter Anschluss einer Standortbeschreibung gemäß Entscheidung des Rates vom 27. Jänner 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (1997/101/EG i.d.F. 2001/752/EG) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

Weitere Ozonmessstellen

§ 6. (1) Betreibt der Landeshauptmann - zusätzlich zu den in den §§ 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen - weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Ozonmessstellen (Abs. 1) sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden und die Messergebnisse in die Berichte gemäß § 4 des Ozongesetzes aufzunehmen.

Messstellen für Stickstoffdioxid

§ 7. (1) Die Landeshauptmänner haben an einzelnen Ozonmessstellen auch die Konzentration von Stickstoffdioxid mit kontinuierlichem Messverfahren zu messen.

(2) Die Mindestzahl der Ozonmessstellen, an denen auch Stickstoffdioxid zu messen ist, beträgt im Ozon-Überwachungsgebiet

1. ,,Nordostösterreich'' im Gebietsanteil

  1. a) Wien ............................................ 3
  1. b) Niederösterreich .......................... 8
  1. c) Burgenland .................................. 1

2. Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland im Gebietsanteil

Steiermark ....................................... 4

3. ,,Oberösterreich und Nördliches Salzburg'' im Gebietsanteil

  1. a) Oberösterreich ............................ 4
  1. b) Salzburg ..................................... 2

4. ,,Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern'' im Gebietsanteil

Steiermark ........................................ 1

5. ,,Nordtirol'' ....................................... 2

6. ,,Vorarlberg'' .................................... 1

7. ,,Kärnten und Osttirol'' im Gebietsanteil Kärnten ........................................ 4

8. ,,Lungau und oberes Murtal'' im Gebietsanteil Salzburg ............................. 1.

Messung von Ozonvorläufersubstanzen

§ 8. Messungen von Ozonvorläufersubstanzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 2002/3/EG sind an mindestens einer Messstelle im Bundesgebiet vom Umweltbundesamt durchzuführen.

2. Abschnitt

Anforderungen an die Lage der Messstellen und an die Messgeräte

Standort

§ 9. (1) Die Landeshauptmänner haben bei der örtlichen Verteilung der Ozonmessstellen (§ 3) die Standorte so festzulegen, dass eine möglichst flächendeckende Überwachung der Ozonkonzentration gewährleistet ist.

(2) Die Ozonmessstellen sind an den Standorten einzurichten, wo die höchsten Ozonimmissionen - bezogen auf Überschreitungen der Informationsschwelle gemäß Anlage 1 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes - zu erwarten sind.

(3) In den Ballungsgebieten sind Ozonmessstellen an einer ausreichenden Anzahl von Standorten vorzusehen, damit eine für die Gesamtbevölkerung repräsentative Bewertung der Ozonimmission sichergestellt ist. Verkehrsnahe Standorte für Ozonmessstellen sind zu vermeiden.

(4) Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang IV Abschnitt I und, sofern nicht bereits durch die in § 2 festgelegten Messstellen erfüllt, die Anforderungen gemäß Anhang V Abschnitt I Fußnote (a) der Richtlinie 2002/3/EG zu berücksichtigen.

Probenahmeort

§ 10. Bei der kleinräumigen Standortbestimmung sind die Anforderungen gemäß Anhang IV Abschnitte II und III der Richtlinie 2002/3/EG zu berücksichtigen.

Anforderungen an die Ozonmessgeräte

§ 11. Als Methode zur Analyse von Ozon und zur Kalibrierung der Ozonmessinstrumente ist die UV-Photometrie gemäß den Anforderungen von Anhang VIII Abschnitt I der Richtlinie 2002/3/EG heranzuziehen.

3. Abschnitt

Betrieb der Messstellen, Auswertung und Austausch der Messdaten

Betrieb der Messstellen

§ 12. (1) Die Ozonmessungen sind mittels kontinuierlich arbeitender Immissionsmessgeräte durchzuführen. Die Messstellen nach §§ 1, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben. Die Mindestdatenerfassung soll in den Monaten April bis September je Monat und Messstelle mindestens 90 vH betragen, in den übrigen Monaten mindestens 75 vH.

(2) Jeder Messstellenbetreiber hat zumindest einmal jährlich, möglichst im Frühjahr, seinen Referenz- bzw. Transferstandard am Primär- bzw. Referenzstandard des Umweltbundesamtes oder eines anderen Referenzlabors abzugleichen. Die österreichischen Referenzlabors haben die internationale Vergleichbarkeit ihrer Primärstandards zumindest einmal jährlich sicherzustellen.

(3) Jeder Messstellenbetreiber stellt die Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Anhang VII der Richtlinie 2002/3/EG sicher.

§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat jene Ozonmessstellen, welche er gemäß § 3 festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn die jeweilige Messstelle an mindestens einem Tag die einzige mit Überschreitungen des Einstundenmittelwertes von 180 µg/m3 in einem Ozon-Überwachungsgebiet war.

(2) Die Verlegung einer Messstelle, an welcher ein Wert von über 180 µg/m3 registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn sicher gestellt ist, dass der Immissionsschwerpunkt des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes auch weiterhin erfasst wird.

Auswertung der Ozonmessdaten

§ 14. (1) Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit die Kriterien gemäß Anlage 1 heranzuziehen.

(2) Für die Beurteilung der Einhaltung der langfristigen Ziele und der Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind Messstellen oberhalb von 2300 m Seehöhe nicht heranzuziehen. Für die Beurteilung der Einhaltung der langfristigen Ziele und der Zielwerte zum Schutz der Vegetation sind Messstellen, die oberhalb der Baumgrenze liegen, nicht heranzuziehen.

(3) Die Zeitangaben haben in Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) zu erfolgen.

Austausch der Ozonmessdaten

§ 15. (1) Die Ozonmessdaten sind mittels Datenfernübertragung an die jeweilige Messnetzzentrale zu übermitteln.

(2) Die aktuellen Ozonmessdaten der einzelnen Ozonmessstellen müssen beim jeweiligen Messnetzbetreiber verfügbar und mittels Datenverbund gemäß § 5 des Ozongesetzes allen Messnetzbetreibern zugänglich sein. Während in einem Ozon-Überwachungsgebiet an zumindest einer Messstelle eine Konzentration über 180 µg/m3 gemessen wird, müssen die Daten für dieses Ozon-Überwachungsgebiet zumindest im Zeitraum von 8-20 Uhr Ortszeit mit einer Verzögerung von nicht mehr als einer Stunde zur Verfügung stehen.

4. Abschnitt

Ausstattung der Messstellen und Messnetzzentralen

Ausstattung der Messstellen und Messnetzzentralen

§ 16. (1) In den Ozon-Überwachungsgebieten 1 und 3 sind an mindestens je vier Messstellen, in den Ozon-Überwachungsgebieten 6 und 8 an mindestens je zwei Messstellen, in den übrigen Ozon-Überwachungsgebieten an mindestens je drei Messstellen, welche nicht notwendigerweise Ozonmessstellen sein müssen, folgende meteorologischen Parameter zu erfassen:

  1. 1. Globalstrahlung;
  1. 2. Temperatur;
  1. 3. Feuchte;
  1. 4. Windrichtung;
  1. 5. Windgeschwindigkeit.

§ 17. Zur Sicherung des Austausches der Ozonmessdaten ist jede Messnetzzentrale mit geeigneten Einrichtungen zur Datenübertragung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung auszustatten.

Sonstige Ausstattung für jedes einzelne Messnetz

§ 18. Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Ozondaten haben in jedem Messnetz Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die erforderliche Verfügbarkeit hat deren Anzahl bezüglich

  1. 1. Ozonmessgeräte 10 vH der Anzahl der Ozonmessstellen gemäß §§ 2 und 3 sowie der Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 1, aber zumindest ein Messgerät und
  1. 2. Datenerfassungseinrichtung sowie Datenübertragungseinrichtung ein Reservegerät je Messnetz

zu betragen.

5. Abschnitt

Information über die Ozonkonzentration in der Luft

Allgemeine Anforderungen

§ 19. In den für die Information der Öffentlichkeit bestimmten Berichten und Mitteilungen sind Konzentrationen in µg/m3 anzugeben. Uhrzeiten sind als MEZ bzw. zu jenen Zeiten, in denen Sommerzeit gilt, als MESZ anzugeben.

Laufend aktualisierte Information

§ 20. (1) In dem gemäß § 4 Abs. 1 des Ozongesetzes nach Möglichkeit stündlich aktualisierten Bericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon sind, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, die aktuellsten verfügbaren Einstundenmittelwerte sowie die höchsten Einstunden- und Achtstundenmittelwerte des laufenden Tages anzugeben. Bei Überschreitung der Informationsschwelle sind jedenfalls die Werte aller Messstellen anzuführen, an denen der Schwellenwert überschritten wird. Wird in einem Ozonüberwachungsgebiet die Informations- oder die Alarmschwelle aktuell überschritten, so ist darauf explizit hinzuweisen und eine Kurzbewertung in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen anzugeben.

Tagesbericht

§ 21. (1) Der Tagesbericht mit Informationen über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Ozongesetzes ist über die Ozonbelastung des Vortags (0-24 Uhr) zu erstellen. Der Landeshauptmann hat in seinem Bericht alle gemäß §§ 1, 2, 3 und 5 im Land betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen; das Umweltbundesamt hat eine repräsentative Anzahl von Messstellen für jedes Ozonüberwachungsgebiet zu berücksichtigen.

(2) Der Tagesbericht ist täglich, vom Umweltbundesamt während des ganzen Jahres und von den Landeshauptmännern im Zeitraum von 1. April bis 30. September, zu erstellen. Er ist zum Zwecke der Information der Bevölkerung vor 10 Uhr in geeigneter Weise zu verlautbaren und allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.

(3) Der Luftgütebericht hat jedenfalls

  1. 1. den Namen jeder Ozonmessstelle und die Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet;
  1. 2. Datum und Uhrzeit der Erstellung sowie Berichtszeitraum,
  1. 3. die an den Messstellen jeweils gemessenen maximalen Einstundenmittelwerte und Achtstundenmittelwerte

zu beinhalten. Überschreitungen der Informationsschwelle und der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 des Ozongesetzes sowie der Konzentration des langfristigen Ziels für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 des Ozongesetzes (120 µg/m3) sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen.

Jahresbericht

§ 22. (1) Der Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß § 4 Abs. 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß §§ 2, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß § 1 endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.

(2) Der Jahresbericht gemäß Abs. 1 hat jedenfalls

  1. 1. den Namen jeder Ozonmessstelle, Charakterisierung und Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet und die an der Messstelle verzeichneten maximalen Einstundenmittelwerte und Achtstundenmittelwerte;
  1. 2. Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 des Ozongesetzes einschließlich der Messstellen, der Tage mit Überschreitung und der Höhe der Überschreitungen;
  1. 3. Überschreitungen
    1. a) der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 des Ozongesetzes und
    1. b) der Zielwerte gemäß Anlage 2 für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum einschließlich der Messstellen und der Höhe der Überschreitungen;
  1. 4. einen Vergleich der Überschreitungen gemäß Z 2 und 3 mit jenen der vorangegangenen Kalenderjahre

zu beinhalten.

(3) Das Umweltbundesamt hat außerdem die weiteren in der Tabelle im Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 2002/3/EG genannten Informationen anzugeben. Das Umweltbundesamt kann die Gründe von Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes gegebenenfalls räumlich und zeitlich ausreichend differenziert darstellen; es hat aber jedenfalls eine zusammenfassende Bewertung für jedes Ozon-Überwachungsgebiet anzugeben.

Information der Öffentlichkeit bei und nach Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle

§ 23. (1) Informationen über eine aufgetretene Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle, die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung und Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen gemäß § 8 des Ozongesetzes sind der Öffentlichkeit anhand der in den Absätzen 2 und 6 sowie je nach Situation unter Zuhilfenahme der in den Absätzen 3 bis 5 angegebenen Texte bekanntzugeben. Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang II Abschnitt II Z 3 und 4 der Richtlinie 2002/3/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.

(2) Information über die Überschreitungen der Schwellenwerte:

  1. 1. bei Überschreitung der Informationsschwelle: „An [der Messstelle] [den Messstellen] ... im Ozonüberwachungsgebiet ... sind [zwischen ... und ... Uhr] [um ... Uhr] Ozonkonzentrationen größer 180 µg/m3 gemessen worden. Damit wurde die Informationsschwelle gemäß Ozongesetz überschritten.“
  1. 2. bei Überschreitung der Alarmschwelle: „An [der Messstelle] [den Messstellen] ... im Ozonüberwachungsgebiet ... sind [zwischen ... und ... Uhr] [um ... Uhr] Ozonkonzentrationen größer 240 µg/m3 gemessen worden. Damit wurde die Alarmschwelle gemäß Ozongesetz überschritten.“

Ist anzunehmen, dass aus dem Namen der Messstelle deren Lage für die Bevölkerung nicht genügend leicht erkennbar ist, können auch weitere Angaben zur Beschreibung der Lage der Messstellen bzw. zur Beschreibung der Gegend, in der die Überschreitungen festgestellt wurden, angeführt werden.

(3) Detailinformation über die Höhe der Belastung:

„Detaillierte Informationen über die aktuelle Höhe der Belastung an den einzelnen Messstellen sind im Internet auf der Homepage des Umweltbundesamtes unter ... und im ORF Teletext auf Seite ... [sowie ....] verfügbar.“

(4) Information über die erwartete Belastung in den Folgestunden:

„Es ist zu erwarten, dass die Ozonkonzentrationen im weiteren Tagesverlauf [zurückgehen] [ähnlich hoch bleiben] [weiter ansteigen] werden [und im Laufe des Abends so weit zurückgehen werden], dass die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] [weiterhin] [nicht mehr] überschritten wird.“

(5) Information über die erwartete Belastung am Folgetag „Aufgrund der meteorologischen Situation ist für den morgigen Tag [eine Verringerung] [ein Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten. Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] im Ozonüberwachungsgebiet ... am morgigen Tag [sind daher nicht zu erwarten] [können nicht ausgeschlossen werden] [sind daher zu erwarten].“

(6) Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen

  1. 1. bei Überschreitung der Informationsschwelle: „Ozonkonzentrationen über der Informationsschwelle können bei einzelnen, besonders empfindlichen Personen und erhöhter körperlicher Belastung geringfügige Beeinträchtigungen hervorrufen. Der normale Aufenthalt im Freien, z. B. Spaziergang, Baden oder Picknick, ist auch für empfindliche Personen unbedenklich. Diese sollten sich besonders über den weiteren Verlauf der Ozonkonzentration im Aufenthaltsbereich informieren. Weitere individuelle Schutzmaßnahmen sind erst bei Überschreiten der Alarmschwelle erforderlich.“
  1. 2. bei Überschreitung der Alarmschwelle: „Ozonkonzentrationen über der Alarmschwelle können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen. Ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden, sind zu vermeiden. Gefährdete Personen - wie beispielsweise Kinder mit überempfindlichen Bronchien, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und/oder des Herzens, sowie Asthmakranke - sollen sich daher bevorzugt in Innenräumen aufhalten, in denen nicht geraucht wird. Für individuelle gesundheitsbezogene Auskünfte wird empfohlen, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten.“

§ 24. (1) Wenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß § 10 Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:

„Die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes wird nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im Ozonüberwachungsgebiet ... überschritten. Aufgrund der meteorologischen Situation ist für den weiteren Tagesverlauf [ein Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten. Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] im Ozonüberwachungsgebiet ... [können nicht ausgeschlossen werden] [sind daher zu erwarten]“

(2) Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang II Abschnitt II Z 3 und 4 der Richtlinie 2002/3/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.

§ 25. (1) Die Information gemäß § 10 des Ozongesetzes („Entwarnung“) ist der Bevölkerung anhand des folgenden Textes bekanntzugeben:

„Die [Informationsschwelle] [und die] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes [wird] [werden] nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im Ozonüberwachungsgebiet ... mehr überschritten. Aufgrund der meteorologischen Situation sind für [den weiteren Tagesverlauf] [und] [den morgigen Tag] [die nächsten Tage] keine weiteren Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] zu erwarten.“

(2) Für den Fall der Entwarnung nach Überschreitungen der Alarmschwelle, wobei Überschreitungen der Informationsschwelle weiterhin möglich sind, ist der Zusatz anzubringen: „Überschreitungen der Informationsschwelle sind aber aufgrund der meteorologischen Situation weiterhin möglich.“

Berichtspflicht gemäß Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

§ 26. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedient sich des Umweltbundesamtes zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß der Richtlinie 2002/3/EG .

In-Kraft-Treten

§ 27. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft, die Verordnung über das Ozon-Messnetzkonzept, BGBl. Nr. 677/1992, die Verordnung über den täglichen Bericht der Landeshauptmänner über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon, BGBl. Nr. 678/1992, die Verordnung über die Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen der Bevölkerung im Falle der Auslösung von Ozonwarnstufen, BGBl. Nr. 2/1993, und die OzonG-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 342/1994, in den jeweils geltenden Fassungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Anlage 1

Zur Berechnung der Parameter ist jeweils folgender Prozentsatz an gültigen Daten erforderlich:

  1. - für den Einstundenmittelwert 75 % der Daten (d. h. 45 Minuten);
  1. - für den Achtstundenmittelwert 75 % der Einstundenmittelwerte (d. h. 6 Einstundenmittelwerte);
  1. - für den höchsten Achtstundenmittelwert des Tages 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag);
  1. - für den Jahresmittelwert 75 % der Einstundenmittelwerte jeweils aus dem Zeitraum April-September und aus dem Zeitraum Jänner-März und Oktober-Dezember.

    Für die Berechnung des AOT40 sind 90 % der Einstundenmittelwerte des Bezugszeitraums erforderlich; der Bezugszeitraum ist die Zeit von 8-20h MEZ der Monate Mai-Juli für den Schutz der Vegetation und der Monate April-September für den Schutz der Wälder. Liegen mehr als 90 % und weniger als 100 % der Einstundenmittelwerte des Bezugszeitraums vor, so ist ein Schätzwert für den gesamten AOT40 zu berechnen: der aus den vorhandenen Werten berechnete AOT40 ist mit der Gesamtstundenzahl des Bezugszeitraums zu multiplizieren und durch die Anzahl der vorhandenen Einstundenmittelwerte zu dividieren.

    Für die Anzahl der Überschreitungen und den Höchstwert je Monat sind 90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (d. h. 27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte von 8-20h MEZ des Monats erforderlich; für die Anzahl der Überschreitungen und den Höchstwert pro Jahr sind die Daten von mindestens 5 Monaten im Zeitraum April-September erforderlich.

Pröll

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