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BGBl II 101/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

101. Verordnung: 2. Novelle zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
[Celex-Nr.: 32000L0030, 32003L0026, 32003L0027]

101. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (2. Novelle zur PBStV)

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 2a und Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2003, wird verordnet:

Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 3. Abschnitt nach § 10 eingefügt:

„§ 10a. Technische Unterwegskontrollen“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Verzeichnis der Anlagen nach Anlage 6 folgende Anlage 6a eingefügt:

„Anlage 6a: § 10a Prüfbericht über die technische Unterwegskontrolle“

3. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.“

4. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;“

5. § 6 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. Krafträder und Kraftwagen der Klassen L2 und L5, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten:

     

    gemessen nach

    CO

    (g/km)

    HC

    (g/km)

    NOx

    (g/km)

    Absorptions-

    beiwert **

    (m-1)

    L1

    97/24/EG

    idF.2002/51/EG

    Kap. V

    Anh. I

    1,0

    1,2

    97/24/EG

    idF.2002/51/EG

    Kap. V

    Anh. III

    2,5

    L2

    3,5

    1,2

    L3/L4

    <150ccm

    97/24/EG

    idF.2002/51/EG

    Kap. V

    Anh. II

    5,5

    1,2

    0,3

    L3/L4

    >=150ccm

    5,5

    1,0

    0,3

    L5 mit

    Fremdzündungsmotor

    7,0

    1,5

    0,4

    L5 mit

    Selbstzündungsmotor

    2,0

    1,0

    0,65

**) für Fahrzeuge mit Dieselmotor“

6. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Ziviltechnikern, Vereinen und Gewerbetreibenden kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.“

7. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Technische Unterwegskontrollen

§ 10a. Bei technischen Unterwegskontrollen gemäß § 58 Abs. 2a KFG 1967 sind einer, mehrere oder alle der im Prüfbericht gemäß Anlage 6a vorgesehenen Prüfpunkte zu überprüfen. Die Zuordnung und Beurteilung festgestellter Mängel richtet sich nach § 10. Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht festzuhalten. Die Inhalte des Prüfberichtes müssen dem Muster der Anlage 6a entsprechen. Werden bei der Überprüfung der Abgasemissionen oder der Bremsanlage auch Messungen durchgeführt, so sind auch die Messergebnisse im Prüfbericht festzuhalten. Die für die technischen Unterwegskontrollen eingesetzten Prüforgane müssen mindestens die persönlichen Voraussetzungen des § 3 für die geeigneten Personen erfüllen.“

8. In § 11 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

  1. „10. für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.“

9. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.“

10. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens dreitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.“

11. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.“

12. In § 12 Abs. 2 wird nach dem Wort “Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers“ die Wortfolge “oder des Kontrollgeräteherstellers“ angefügt.

13. In § 12 Abs. 4 und in § 13 Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers“ ein Beistrich gesetzt und das Wort “Kontrollgeräteherstellers“ eingefügt.

14. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.“

15. Nach § 17 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.“

16. Anlage 2a Z 5 lautet:

  1. „5. ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte und der Pedalkraft nicht erforderlich ist, oder ein mindestens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung);“

17. In der Anlage 2a entfällt in der Z 17 der Klammerausdruck “(optional)“.

18. In der Anlage 2a entfällt in der Übersicht über die jeweils erforderlichen Einrichtungen in Spalte Nr. 17 die Fußnote „8)“.

19. In der Anlage 2a werden in der Übersicht über die jeweils erforderlichen Einrichtungen in der Z 1.2 in beiden Zeilen jeweils in der Spalte Nr. 4 die Symbole „x“ ersetzt durch„-“.

20. In der Anlage 2a werden in der Übersicht über die jeweils erforderlichen Einrichtungen in der Z 3 in der Zeile „landwirtschaftliche“ jeweils in den Spalten Nr. 8 und 9 die Symbole „x“ ersetzt durch„-“ und die Fußnoten „2)“ entfallen.

21. In der Anlage 2a werden in der Übersicht über die jeweils erforderlichen Einrichtungen in der Z 4 in der Zeile „> 3 500 kg“ jeweils in den Spalten Nr. 8 und 9 die Symbole „x“ ersetzt durch „-“.

22. In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 1.1.10 die Position „Bremsflüssigkeit Siedepunkt (unter 150° C bzw. Wasseranteil > 2 %“ samt Zuordnung „SM“ ersetzt durch folgende Positionen samt Zuordnung:

„Siedepunkt niedriger als 180° C/Wassergehalt größer als 1,5 %

LM

Siedepunkt niedriger als 150° C/Wassergehalt größer als 2 %

SM“

23. In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 1.1.10 als letzte Prüfposition samt Zuordnung angefügt:

„Bremsflüssigkeit unbrauchbar (zB Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten)

GV“

24. In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 1.1.20 folgende Position samt Zuordnung angefügt:

„Betätigungsweg zu groß

SM“

25. In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 3.1 die Position „stark behindernde Aufkleber an Front- und Heckscheibe“ durch die Position “stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich“ ersetzt.

26. In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 3.2 die Position „Windschutzscheibe geringfügig gesprungen oder zerkratzt, außerhalb des Sichtfeldes des Fahrers“ samt Zuordnung “LM“ ersetzt durch folgende Position samt Zuordnung:

„Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers zerkratzt oder gesprungen LM, SM“

27. In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 3.2 folgende Position samt Zuordnung und Anmerkung angefügt:

„Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt

SM, GV, VM

gilt auch für getönte Sonnenschutzfolien am oberen Bereich der Windschutzscheibe“

28. In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 3.3 zur Position „Spiegel beschädigt oder blind“ folgende Zuordnung und Anmerkung angefügt:

„SM

mehr als 10 % der Fläche blind“

29. In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 3.3 folgende Position samt Zuordnung angefügt:

„Genehmigungszeichen fehlt

VM“

30. In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 3.4 die Position „Heckscheibenwischer defekt oder unwirksam“ ersetzt durch die Position“Heckscheibenwischer defekt, fehlt oder unwirksam“.

31. In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 4.1.2 folgende Position samt Zuordnung angefügt:

„Leuchtweitenregulierung fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern

SM“

32. In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 4.1.4 folgende Position samt Zuordnung angefügt:

„Scheinwerferreinigungsanlage fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern

SM“

33. In der Anlage 6 werden unter den Prüfnummern 4.2.1, 4.3.1, 4.4.1, 4.5.2 und 4.6.1 jeweils folgende Positionen samt Zuordnung angefügt:

„bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen

SM

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen

LM“

34. In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 6.1.7 die Zuordnung „VM“ ersetzt durch „LM“.

35. In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 6.2.1 in der Zuordnung zur Position „gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen“ die Buchstabenkombination „GV“ angefügt.

36. In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 7.1.2 in der Zuordnung zur Position „unzul. Anbringung“ die Buchstabenkombination „SM“ angefügt.

37. In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 7.7 folgende Position samt Zuordnung angefügt:

„Rückfahrwarner nicht rückschaltbar

VM“

38. In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 7.16 folgende Position samt Zuordnung angefügt:

„Tragfähigkeitsschild fehlt

VM“

39. In der Anlage 6 werden unter der Prüfnummer 8.1 in der Position „Stand- und/oder Fahrgeräusch offensichtlich erheblich über dem zulässigen Wert“ nach der Zuordnung „SM“ die Anmerkung „Nahfeldpegel (gemessen) um mehr als 6 dB(A) über dem genehmigten Wert“ und die Zuordnung „GV“ samt Anmerkung „Nahfeldpegel (gemessen) um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert“ angefügt.

40. In der Anlage 6 lauten die Prüfnummern 8.2.1 und 8.2.2:

„8.2.1

501

Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung:

 
  

erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig

SM, GV

  

Auspuffanlage undicht, schadhaft

SM

 

565

übermäßige Rauchentwicklung

SM

 

531

Zündanlage

 
  

Fliehkraftverstellung/Unterdruckverstellung/Kondensator/Zündspule/

 
  

Verteiler/Zündkabel/Kerzenstecker/Kerze defekt

SM

  

Zündkerze offensichtlich falscher Wärmewert

SM

  

Unterbrecher stark verschlissen

SM

  

Unterdruckschläuche porös/undicht

LM,SM

  

Zündzeitpunkt mehr als 3 o abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe)

SM

  

Schließwinkel mehr als 5 o abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe)

SM

 

542

Luftfilter

 
  

unsachgemäßbefestigt/lose

LM, SM

  

Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig

SM

  

Filtereinsatz verschmutzt

LM, SM

a.) Bei Kraftfahrzeugen mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L:

a.1) ohne moderne Abgasreinigungsanlage wie z.B. Dreiwege-Katalysator mit Lambdasondenregelung*)

561,562

a.1.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 3,5 Vol-%

SM

564

a.1.2.) HC-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 600 ppm, sofern auf mangelnde Verdichtung zurückzuführen

SM

a.2.) mit moderner Abgasreinigungsanlage wie z.B. Dreiwege-Katalysator mit Lambdasondenregelung*)

561,562

a.2.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert

SM

 

Liegen hierzu keine Werte vor, gilt für

 
 

a.2.2.) CO-Gehalt im Leerlauf:

 
 

- Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,3 Vol.-%

SM

 

- In allen anderen Fällen Wert höher als 0,5 Vol.-%

SM

 

a.2.3.) CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2000 1/min:

 

- Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,2 Vol.-%

SM

 

- In allen anderen Fällen Wert höher als 0,3 Vol.-%

SM

563

a.2.4.) Lambda kleiner als 0,97 oder größer als 1,03

SM

564

a.2.5.) HC-Wert über 60 ppm, sofern auf mangelnde Verdichtung zurückzuführen

SM

a.3.) mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD)*):

 

a.3.1.)

-bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht

SM

 

-bei laufendem Motor blinkt diese bzw. leuchtet ständig

SM

a.3.2.) Bei Kraftfahrzeugen, welche mit On-Board-Diagnosesystemen ausgerüstet sind, kann alternativ zu den Prüfungen nach a.2.2. ein angemessenes Auslesen des OBD-Gerätes bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems erfolgen:

Abgassystem bzw. OBD-System funktioniert nicht ordnungsgemäß

SM

*) Anmerkung: ausgenommen Fahrzeuge mit Motoren mit Kurbelgehäusespülung

 

b.) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung: CO-Gehalt im Leerlauf höher als 4,5 Vol.-%

SM

8.2.2.

502

Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung:

 
  

erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig

SM

  

Auspuffanlage undicht, schadhaft

SM

 

565

übermäßige Rauchentwicklung

SM

 

542

Luftfilter

 
  

unsachgemäß befestigt/lose

LM, SM

  

Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig

SM

  

Filtereinsatz verschmutzt

LM, SM

c.) Messung der Abgastrübung:

 
 

c.1.)

Gemessener Wert der Abgastrübung liegt um 0,5 m-1 über dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert (Anmerkung: gemäß der Richtlinie 72/306/EWG oder 77/537/EWG)

SM

  

Überschreitet der um 0,5 m-1 erhöhte gemessene Wert die Grenzen nach c.2., c.3. oder c.4. (wo zutreffend)

SM

  

Liegen vom Fahrzeughersteller keine Werte vor, gilt:

 
 

c.2.)

für Kraftfahrzeuge mit Saugmotoren Absorptionsbeiwert über 2,5 m-1

SM

 

c.3.)

für Kraftfahrzeuge mit Turbomotoren Absorptionsbeiwert über 3,0 m-1

SM

 

c.4.)

für Kraftfahrzeuge

 
  

- welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder

 
  

- welche zumindest gemäß den Grenzwerten Zeile B1, Anh. I, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG idF. 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder

 
  

- mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2008: Absorptionsbeiwert über1,5 m-1

SM

 

c.5.)

für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor dem 1. Jänner 1980: mehr als 1 Bacharacheinheit über dem Genehmigungswert

SM

  

Liegen hierzu keine Werte vor, gilt: mehr als 6 Bacharacheinheiten

SM“

41. In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 9.4 in der Zuordnung zur Prüfposition „Sitzplatzanzahl über der genehmigten“ die Buchstabenkombination „VM“ angefügt.

42. In der Anlage 6 lautet die Prüfnummer 10.1:

„10.1

Kennzeichentafeln

 
 

schlecht lesbar, umgebogen, beschädigt

LM, SM

 

nicht fest oder nicht ordnungsgemäß angebracht

LM, SM“

43. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:

„Anlage 6a

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