14. Änderungen der Anlage1 zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)2
Der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter des RID hat anlässlich seiner 42. Tagung (Madrid, 21. bis 25. November 2005) beschlossen, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) wie folgt zu ändern:
[Modifications du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID)/siehe Anlage]
[Änderungen in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)/siehe Anlage]
[Amendments to the Regulations concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Rail (RID)/siehe Anlage]
Die Hinweise auf „ERRATUM No 1“ bzw. „ERRATUM No ?“ aux textes de notification 2007 OCTI/RID/Not./42, „FEHLERVERZEICHNIS 1“ bzw. „FEHLERVERZEICHNIS ?“ zu den Notifizierungstexten OCTI/RID/Not./42 und „Corrigendum 1“ bzw. „Corrigendum ?“ to the notification texts OCTI/RID/Not./42 betreffen Einarbeitungen von Korrekturen, gemäß dem vom Sekretariat der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) bereits versandten Fehlerverzeichnis 1 bzw. einem noch zu veröffentlichenden weiteren Fehlerverzeichnis.
Nach Mitteilung des Sekretariats der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hat kein Mitgliedstaat gegen die geänderten Texte Widerspruch erhoben; die Änderungen treten gemäß Art. 21 § 2 des COTIF mit 1. Jänner 2007 in Kraft, und zwar mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten, d.h. mit einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2007.
Anlage
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Gusenbauer
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