15. Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer und spanischer Sprache Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Note in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
[Note in englischer Sprache siehe Anlagen]
[französischer Vertragstext siehe Anlagen]
[spanischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. September 2003 bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 für Österreich mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.
Ferner haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Algerien |
Australien |
Belgien |
Brasilien |
Bulgarien |
Dänemark |
Deutschland |
Finnland |
Frankreich |
Georgien |
Griechenland |
Irland |
Israel |
Italien |
Kroatien |
Libanon |
Luxemburg |
Malta |
Marokko |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Mexiko |
Moldau |
Neuseeland |
Niederlande |
Norwegen |
Peru |
Portugal |
Rumänien |
Russische Föderation |
Schweden |
Schweiz |
Serbien und Montenegro |
Slowakei |
Slowenien |
Spanien |
Südafrika |
Tschechische Republik |
Ungarn |
Uruguay |
Zypern |
Anlage
deutscher Vertragstext (Übersetzung)
Anlage
Note in deutscher Sprache (Übersetzung)
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Gusenbauer
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