52. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 177 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002 sowie eine Wortfolge in der fünftletzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig waren
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2006, G 154/05-8, V 118/05-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „und 175 Abs. 1“ in § 177 Abs. 1 sowie die Wortfolge „Bauaufträge …….. 2 500 €“ in der fünftletzten Zeile des Anhanges X jeweils des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, war verfassungswidrig.“
Schüssel
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