51. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Wortfolgen in §§ 70 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 1, 138 Abs. 1 sowie § 139 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 verfassungswidrig waren
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 sowie § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 2006, G 150/05-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. März 2006, zu Recht erkannt:
„1. Die Wortfolgen „… ein weiterer Rechtszug sowie …“ in § 70 Abs. 2 und die Wortfolgen „… der Nichtigkeitsabteilung …“ in § 74 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, waren verfassungswidrig.
2. Die Wortfolgen „… der Nichtigkeitsabteilung …“ in §§ 70 Abs. 3 und 138 Abs. 1 sowie § 139 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, waren bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 verfassungswidrig.“
Schüssel
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