50. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 13 Abs. 1 vierter und fünfter Satz des Ökostromgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2006, G 143/05-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. April 2006, zu Recht erkannt:
„Der vierte und fünfte Satz des § 13 Abs. 1 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Schüssel
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