53. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der vorletzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig war
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2006, G 91/05-6, V 69/05-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „Bauaufträge ……… 5 000 €“ in der vorletzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, war verfassungswidrig.“
Schüssel
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