465. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:
Die FMA-Gebührenverordnung, BGBl. II Nr. 230/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 234/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird in der Z 9 die Wortfolge „Bewilligung für die Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters;“ gestrichen.
2. Im 2. Teil 2. Abschnitt werden nach der Z 9 folgende Z 9a bis 9x eingefügt:
- „9a. Bewilligung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 BWG nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b BWG durch ein Kreditinstitut ohne besondere Bewilligung gemäß § 21a BWG (§ 21a Abs. 1 BWG, § 103e Z 2 BWG)………………………………………………………………………
| 3 000 |
- 9b. Bewilligung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 BWG nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b BWG durch ein Kreditinstitut, wenn zuvor eine Bewilligung gemäß § 103e Z 2 BWG erteilt wurde (§ 21a Abs. 1 BWG)…………………………………………………….
| 3 000 |
- 9c. Bewilligung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 BWG nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b BWG durch ein Kreditinstitut, wenn nicht zuvor eine Bewilligung gemäß § 103e Z 2 BWG erteilt wurde (§ 21a Abs. 1 BWG)
| 6 000 |
- 9d. Bewilligung der einheitlichen Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes durch eine Kreditinstitutsgruppe (§ 21a Abs. 1 und 8 BWG)………………………………………………...
| 12 000 |
- 9e. Bewilligung wesentlicher Änderungen im genehmigten auf internen Ratings basierenden Ansatz oder in dessen Anwendung (§ 21a Abs. 4 BWG)
| 4 000 |
- 9f. Bewilligung der Beendung der Verwendung von eigenen Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 BWG (§ 21a Abs. 6 Z 1 BWG)…………………………………...........................
| 2 000 |
- 9g. Bewilligung des Übergangs vom auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b BWG auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a BWG (§ 21a Abs. 6 Z 2 BWG)……………………………………………
| 2 000 |
- 9h. Anerkennung externer Rating-Agenturen (§ 21b Abs. 1 BWG)..................
| 16 000 |
- 9i. Bewilligung der Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden Methode gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b BWG (§ 21c Abs. 1 BWG)……………………………………………….............
| 5 500 |
- 9j. Bewilligung der Ermittlung des um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswerts mittels eines internen Modells im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG handelt, sowie Lombardkredite betreffen (§ 21c Abs. 2 BWG)…………………………………………................................
| 5 500 |
- 9k. Bewilligung wesentlicher Änderungen in den gemäß § 21c Abs. 1 oder Abs. 2 BWG genehmigten Modellen (§ 21c Abs. 4 BWG).........................
| 2 750 |
- 9l. Bewilligung der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l BWG durch ein Kreditinstitut (§ 21d Abs. 1 BWG)....................................
| 12 000 |
- 9m. Bewilligung der einheitlichen Anwendung des fortgeschrittenen Meßansatzes für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko gemäß § 22l BWG durch eine Kreditinstitutsgruppe (§ 21d Abs. 1 und 7 BWG)...........................................................................
| 18 000 |
- 9n. Bewilligung wesentlicher Änderungen im gemäß § 21d Abs. 1 BWG genehmigten fortgeschrittenen Ansatz (§ 21d Abs. 4 BWG).......................
| 4 000 |
- 9o. Bewilligung der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem internen Modell gemäß § 22p BWG durch ein Kreditinstitut (§ 21e Abs. 1 BWG).....................................................................................
| 6 000 |
- 9p. Bewilligung der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem internen Modell gemäß § 22p BWG durch eine Kreditinstitutsgruppe (§ 21e Abs. 1 BWG).....................................................................................
| 12 000 |
- 9q. Bewilligung wesentlicher Änderungen im gemäß § 21e Abs. 1 BWG genehmigten internen Modell (§ 21e Abs. 5 BWG).....................................
| 4 000 |
- 9r. Bewilligung des internen Modells für die Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist durch ein Kreditinstitut (§ 21f Abs. 3 BWG)........................................
| 6 000 |
- 9s. Bewilligung des internen Modells für die Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist durch eine Kreditinstitutsgruppe (§ 21f Abs. 3 BWG).........................
| 12 000 |
- 9t. Bewilligung wesentlicher Änderungen des gemäß § 21f Abs. 3 BWG genehmigten Modells und dessen Anwendung (§ 21f Abs. 8 BWG)...........
| 4 000 |
- 9u. Bewilligung der Beendung der Verwendung des gemäß § 21f Abs. 3 BWG genehmigten Modells (§ 21f Abs. 10 BWG)......................................
| 2 000 |
- 9v. Bewilligung der Rückkehr zum Basisindikatoransatz gemäß § 22j BWG (§ 22i Abs. 2 BWG)......................................................................................
| 2 000 |
- 9w. Bewilligung der Rückkehr zum Basisindikatoransatz gemäß § 22j BWG oder zum Standardansatz gemäß § 22k BWG (§ 22i Abs. 3 BWG).............
| 2 000 |
- 9x. Bewilligung der Verwendung eines alternativen Indikators für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft (§ 22k Abs. 8 BWG)....
| 5 500“ |
3. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird die Z 10 aufgehoben.
4. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 48 folgende Z 48a eingefügt:
- „48a. Genehmigung der Umwandlung eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung (§ 61e Abs. 2 VAG) …...........…............…
| 1 250“ |
5. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 55 folgende Z 55a eingefügt:
- „55a. Genehmigung von Ausnahmen von der Belegenheit der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat (§ 79a Abs. 1 VAG)
| |
- a) eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG
| 50 |
- b) eines anderen Versicherungsunternehmens
| 500“ |
6. Im 2. Teil 2. Abschnitt werden nach der Z 68 folgende Z 68a und 68b eingefügt:
- „68a. Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen; Bewilligung für die Änderung der Rechtsform; Bewilligung für die Spaltung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen; Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit nicht nach dem WAG konzessionierten Unternehmen; Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (§ 21 Abs. 1 WAG, § 21 Abs. 1 BWG)........................................................................................
| 500 |
- 68b. Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des Kapitals; Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO (§ 21 Abs. 1 WAG, § 21 Abs. 1 BWG)........
| 250“ |
7. In § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Z 9, 9a bis Z 9x, Z 48a, Z 55a, Z 68a und Z 68b im 2. Teil 2. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Z 10 im 2. Teil 2. Abschnitt tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“
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