466. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die RLVVU geändert wird
Auf Grund des § 85 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU), BGBl. Nr. 757/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Sind in der fondsgebundenen und indexgebundenen Lebensversicherung versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, welche die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risken betreffen, sind diese in der Deckungsrückstellung auszuweisen.“
2. In § 10 wird die Wortfolge: „die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen für die Versicherungsnehmer oder andere Begünstigte“ durch die Wortfolge „die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 398/2006, in der jeweils geltenden Fassung, für die Versicherungsnehmer oder andere Begünstigte“ ersetzt.
3. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „unter den jeweiligen Bestätigungsvermerken mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders, des verantwortlichen Aktuars und des Abschlussprüfers“ durch die Wortfolge „unter dem Bestätigungsvermerk mit der eigenhändigen Unterschrift des Abschlussprüfers“ ersetzt.
4. In § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 19 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2006 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2006 enden.“
Pribil Traumüller
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