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BGBl II 435/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

435. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (VerzVVU 2002)

435. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (VerzVVU 2002) geändert wird

Auf Grund des § 79b Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird verordnet:

Die Verordnung über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (VerzVVU 2002), BGBl. II Nr. 505, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Abs. 5 Z 1 bis 3 und Abs. 7 Z 1 der Kapitalanlageverordnung 2002 - KAVO, BGBl. II Nr. 383/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006, zu kennzeichnen.“

2. § 1 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er der Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KAVO zuzuordnen.“

3. § 2 lautet:

§ 2. Die Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis M vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.“

4. In Z 9 der Anlage A wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003 sowie BGBl. I Nr. 22/2003 (VfGH)“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2006“ ersetzt.

5. Die Z 26 bis 29 der Anlage A lauten:

  1. „26. Bezeichnung der Ratingagentur (Standard & Poor's, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und Eigenrating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG
  2. 27. Risikoklasse für strukturierten Vermögenswert gemäß "Leitlinien des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zur Kategorisierung und Bewertung von strukturierten Anlageprodukten" vom 4. Dezember 2001 (Kennzeichnung "1" bis "5") und Kündigungsrecht des Emittenten (ja/nein) - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG
  3. 28. Asset Backed Securitiy/ABS (ja/nein) - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG
  4. 29. Private Equity (ja/nein) - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG“

6. Die Z 30 bis 33 der Anlage B lauten:

  1. „30. Bezeichnung der Ratingagentur (Standard & Poor's, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und Eigenrating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG
  2. 31. Risikoklasse für strukturierten Vermögenswert gemäß "Leitlinien des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zur Kategorisierung und Bewertung von strukturierten Anlageprodukten" vom 4. Dezember 2001 (Kennzeichnung "1" bis "5") und Kündigungsrecht des Emittenten (ja/nein) - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG
  3. 32. Asset Backed Security/ABS (ja/nein) - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG
  4. 33. Private Equity (ja/nein) - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG“

7. Die Z 28 bis 35 der Anlage C lauten:

  1. „28. Bezeichnung der Ratingagentur (Standard & Poor's, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und Eigenrating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) für Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und d KAVO - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG
  2. 29. Risikoklasse für strukturierten Vermögenswert bei Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und d KAVO gemäß "Leitlinien des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zur Kategorisierung und Bewertung von strukturierten Anlageprodukten" vom 4. Dezember 2001 (Kennzeichnung "1" bis "5") und Kündigungsrecht des Emittenten (ja/nein) - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG
  3. 30. Private Equity (ja/nein) - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG
  4. 31. Wert der Verbindlichkeiten gemäß § 1 Abs. 2 KAVO in Verbindung mit § 199 UGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, am Beginn des Geschäftsjahres in Euro
  5. 32. Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung der Verbindlichkeiten gemäß § 1 Abs. 2 KAVO in Verbindung mit § 199 UGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind
  6. 33. Wert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung der Verbindlichkeiten gemäß § 1 Abs. 2 KAVO in Verbindung mit § 199 UGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, in Euro
  7. 34. Wert der Verbindlichkeiten gemäß § 1 Abs. 2 KAVO in Verbindung mit § 199 UGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, am Ende des Geschäftsjahres in Euro
  8. 35. Für die Wertermittlung der Verbindlichkeiten gemäß § 1 Abs. 2 KAVO in Verbindung mit § 199 UGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Fremdwährungskurs“

8. Die Z 30 der Anlage D lautet:

  1. „30. Bezeichnung der Ratingagentur (Standard & Poor's, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und internes Rating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) für Rentenfonds und für den Wert von Z 22 ("Rentenanteil") bei gemischten Kapitalanlagefonds - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 und 5 VAG“

9. Die Z 22 und 23 der Anlage E lauten:

  1. „22. Bezeichnung der Ratingagentur (Standard & Poor's, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und Eigenrating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG
  2. 23. Risikoklasse für strukturierten Vermögenswert bei Darlehen und Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a KAVO gemäß "Leitlinien des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zur Kategorisierung und Bewertung von strukturierten Anlageprodukten" vom 4. Dezember 2001 (Kennzeichnung "1" bis "5") und Kündigungsrecht des Darlehens-/Kreditnehmers (ja/nein) - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG“

10. Die Z 26 bis 28 der Anlage F lauten:

  1. „26. Bezeichnung der Ratingagentur (Standard & Poor's, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und Eigenrating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) für Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c, d und f KAVO - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG
  2. 27. Risikoklasse für strukturierten Vermögenswert bei Darlehen und Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c und f KAVO gemäß "Leitlinien des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zur Kategorisierung und Bewertung von strukturierten Anlageprodukten" vom 4. Dezember 2001 (Kennzeichnung "1" bis "5") und Kündigungsrecht des Darlehens-/Kreditnehmers (ja/nein) - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG
  3. 28. Private Equity (ja/nein) - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG“

11. Die Anlage K lautet:

Anlage K

„Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KAVO:

Bei Vermögenswerten dieser Anlagegruppe sind die zutreffenden Mindestangaben der Anlagen A bis J sowie L und M aufzuzeichnen.“

12. Die Überschrift der Anlage L lautet:

„Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:“

13. Die Z 22 der Anlage L lautet:

  1. „22. Macrohedge (ja/nein)“

14. Die Anlage M lautet:

Anlage M

„Anteile an Fonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

  1. 1. Bezeichnung des Vermögenswertes
  2. 2. ISIN (ab 23. April 2003); ersatzweise WKN oder interne Kenn-Nummer
  3. 3. Bezeichnung des Emittenten / Ausstellers
  4. 4. Sitz des Emittenten / Ausstellers (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)
  5. 5. Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code
  6. 6. Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)
  7. 7. Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG
  8. 8. Anteile am Beginn des Geschäftsjahres
  9. 9. Stückzahl der Anteile des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung
  10. 10. Anteile am Ende des Geschäftsjahres
  11. 11. Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung
  12. 12. Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Anteile in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 und 4 VAG
  13. 13. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro
  14. 14. Wert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro
  15. 15. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro
  16. 16. Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung
  17. 17. Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres
  18. 18. Börsenwert oder errechneter Wert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)
  19. 19. Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs bzw. errechneter Wert je Anteil und Fremdwährungskurs oder Kurs bzw. errechneter Wert je Anteil unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses
  20. 20. Zu- und/oder Abschreibungen in Euro
  21. 21. Zuordnung des Vermögenswertes zum Anlagevermögen im Falle einer Bewertung gemäß § 81h Abs. 2 zweiter Satz VAG (ja/nein)
  22. 22. Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung
  23. 23. Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern den Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 und Z 4 VAG gewidmet (ja/nein)“

15. An § 6 wird folgender § 7 angefügt:

§ 7. (1) § 1 Abs. 2, § 2, Z 9 und 26 der Anlage A, Z 30 der Anlage B, Z 28, 31, 32, 33, 34 und 35 der Anlage C, Z 30 der Anlage D, Z 22 der Anlage E, Z 26 der Anlage F sowie die Anlagen K bis M in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die Z 27 bis 29 der Anlage A, Z 31 bis 33 der Anlage B, Z 29 und 30 der Anlage C, Z 23 der Anlage E, sowie Z 27 und 28 der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

Pribil Traumüller

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