433. Kundmachung der Bundesregierung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der letzten Zeile des § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 und § 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 124/06-6, V 44/06-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Oktober 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge ……..1 600 €“ in der letzten Zeile des § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, war gesetzwidrig.“
Schüssel Gorbach Plassnik Gehrer Grasser Rauch-Kallat Prokop Platter Gastinger Pröll Haubner Bartenstein
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