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§ 61 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 61

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

  1. 1. auf Anträge eines Gerichtes (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG), die die Entscheidung begehren, dass die angefochtene Verordnung oder bestimmte Stellen einer solchen gesetzwidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);
  2. 2. wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG).