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BGBl II 430/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

430. Verordnung: Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI

430. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI)

Auf Grund der §§ 25 bis 31 und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, und des § 11 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt für den Bereich des Bundesministeriums für Inneres

  1. 1. die Grundausbildung für den Exekutivdienst;
  2. 2. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (dienstführende Beamte) im Exekutivdienst;
  3. 3. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 im Exekutivdienst.

Ziele und Grundsätze der Grundausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können. Die Entwicklung der Mitarbeiter soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitzufriedenheit gefördert werden.

(2) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze besonders zu beachten:

  1. 1. Der Lehrstoff ist dem neuesten Stand der Wissenschaft und den dienstlichen Erfordernissen des Exekutivdienstes entsprechend zu vermitteln.
  2. 2. Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten.
  3. 3. Die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.

Organisation und Leitung der Grundausbildung

§ 3. (1) Für die im § 1 angeführten Grundausbildungen hat die Sicherheitsakademie (SIAK) entsprechend dem Ausbildungsbedarf der Dienstbehörden Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK. Mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht ist vom Direktor der SIAK für jeden Grundausbildungslehrgang ein fachlich und pädagogisch geeigneter Lehrgangsleiter zu betrauen.

Zulassung zu Grundausbildungen

§ 4. (1) Der Grundausbildung für den Exekutivdienst sind Bundesbedienstete zuzuweisen, sofern sie die allgemeinen Ernennungserfordernisse und die Erfordernisse der Z 11.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen.

(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 6 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.

(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 8.16 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 6 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.

(4) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.16 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt worden sein. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist.

(5) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch

  1. 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
  2. 2. eine Karenz nach dem MSchG, dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
  3. 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz oder
  4. 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979

an der Teilnahme zu diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.

(6) Nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz SPG kann die SIAK auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.

§ 5. (1) Exekutivbedienstete sind nur dann zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 und E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.

(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen. Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Bedienstete in dem der Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.

Auswahlprüfung

§ 6. (1) Für die Durchführung von Auswahlprüfungen ist vom Direktor der Sicherheitsakademie eine Kommission bestehend aus mindestens drei fachlich geeigneten Mitgliedern zu bestellen.

(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl zu reihen.

(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.

Gestaltung der Grundausbildung

§ 7. (1) Die in § 1 angeführten Grundausbildungen sind in Form eines Lehrganges zu gestalten. Die Inhalte sind aus den Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich. Soweit dies zweckmäßig ist, können Lehrgänge auch in modularer Organisationsform stattfinden. Teile des Lehrganges können auch als e-learning, Schulung am Arbeitsplatz oder praktische Verwendung gestaltet werden. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.

(2) Die Lehrkräfte haben laufend die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch Prüfungen festzustellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.

(3) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann nach Anhörung der SIAK gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.

§ 8. (1) Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a oder E 1 des Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen. Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn der Bedienstete die Grundausbildung gemäß § 1 erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2a, die aufgrund des Absatzes 1 des § 16 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E2a und E1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2004, in Sonderverwendung stehen und die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen Ergänzungslehrgang zu besuchen. Inhalt und Umfang dieses Ergänzungslehrganges haben dem Teilgebiet „Führungsausbildung“ eines Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 2a laut Anlage 2 dieser Verordnung zu entsprechen. Der Ergänzungslehrgang ist mit einer der Teilprüfung laut Anlage 2 dieser Verordnung gleichzuhaltenden Prüfung abzuschließen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 finden Anwendung.

Ausschließung von der Grundausbildung

§ 9. (1) Ein Bediensteter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

(2) Über die Ausschließung von einer Grundausbildung entscheidet die Dienstbehörde über Antrag oder nach Anhörung der SIAK.

Dienstprüfung

§ 10. (1) Der Abschluss der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der entsprechenden Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat nachzuweisen. Aufbau, Ablauf und Inhalte der Dienstprüfung sind aus den Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich.

(2) Die Bediensteten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zu den Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und für die Verwendungsgruppe E 2a ist der positive Abschluss in jenen Lehrgegenständen, die weder verbindliche Übungen noch Freigegenstände sind. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 ist der positive Abschluss des Bachelor-Fachhochschul-Studienganges „Polizeiliche Führung“.

(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist ist mit mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

Prüfungskommissionen

§ 11. (1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 hat die Bundesministerin für Inneres Prüfungskommissionen zu bilden. Vorsitzender der Prüfungskommissionen ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für den Exekutivdienst ist neben dem Vorsitzenden aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der SIAK, den Leitern der Bildungszentren und deren Stellvertretern und aus dem Kreis der hauptberuflich für die SIAK tätigen Lehrkräfte zu bilden. Von der jeweils zuständigen Dienstbehörde kann bei Bedarf ein Vertreter als weiteres Mitglied in die Prüfungskommission entsandt werden.

(3) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 2a ist neben dem Vorsitzenden aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der SIAK und aus dem Kreis der Bediensteten der Verwendungsgruppe A1/v1 und der Verwendungsgruppe E 1, die haupt- oder nebenberuflich mit einer Lehrtätigkeit für die SIAK betraut sind oder waren, zu bilden. Von der jeweils zuständigen Dienstbehörde kann bei Bedarf ein Vertreter als weiteres Mitglied in die Prüfungskommission entsandt werden.

(4) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 1 ist neben dem Vorsitzenden aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der SIAK und aus dem Kreis der Bediensteten der Verwendungsgruppe A1/v1 und der Verwendungsgruppe E1, die haupt- oder nebenberuflich mit einer Lehrtätigkeit für die SIAK betraut sind oder waren, zu bilden. Zudem kann von der personalzuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres ein Vertreter als weiteres Mitglied in die Prüfungskommission entsandt werden.

(5) Die Dienstprüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission den Vorsitzenden des Prüfungssenates und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates ist aus dem Kreis der Vortragenden im jeweiligen Ausbildungslehrgang zu bestimmen.

(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung. Die Zugehörigkeit eines aus dem Personalstand des Innenressorts stammenden Mitgliedes zur Prüfungskommission endet mit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Personalstand des Bundesministeriums für Inneres.

Zeugnis

§ 12. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Wenn eine Projektarbeit erstellt wurde, ist das Thema der Arbeit anzuführen.

(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 433/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2005, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen für den Exekutivdienst oder für Wachebeamte im Bereich des Bundesministeriums für Inneres, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungszieles für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.

Anlage

Anlage 1 

Anlage

Anlage 2 

Anlage

Anlage 3 

Prokop

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