429. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mit Durchführungsbestimmungen zu den präferenziellen Zuckereinfuhren, zum Drittlandszuckerhandel, zu den LDC-Zuckereinfuhren, zur Ordnung des Binnenmarktes und zur Quotenregelung für Zucker, sowie zur Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (Zuckermarktverordnung 2006 - ZuckerMV)
Auf Grund der §§ 96, 105, 108, 110 und 113 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2006 wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009, ABl. Nr. L 178 vom 1. 07. 2006 S. 1,
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern, ABl. Nr. L 178 vom 1. 07. 2006 S. 24,
- 3. der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker, ABl. Nr. L 178 vom 1. 07. 2006 S. 39,
- 4. der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor, ABl. Nr. L 176 vom 30. 06.2006 S. 22, und
- 5. der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern, sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009, ABl. Nr. L 196 vom 18. 07.2006 S. 3.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist hinsichtlich der §§ 7 und 8 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
2. Abschnitt
Präferenzielle Zuckereinfuhren
Einfuhrlizenzen
§ 3. Die AMA ist von der Übertragung einer Einfuhrlizenz gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
AKP-Zucker
§ 4. (1) Der AMA sind
- 1. im Rahmen der Zuckereinfuhren aus den AKP-Ländern nach Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 sowohl der Lieferzeitraum als auch die Einfuhrmengen,
- 2. im Rahmen der ergänzenden Zuckereinfuhren nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 die zusätzlichen AKP-Einfuhrmengen
mitzuteilen.
(2) Der AMA ist jeweils eine Ausfertigung der ergänzenden Unterlage gemäß Art. 17 Abs. 3 beziehungsweise nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zu übermitteln.
Indischer Zucker
§ 5. (1)Der AMA sind
- 1. im Rahmen der Zuckereinfuhren aus Indien nach Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 sowohl der Lieferzeitraum als auch die Einfuhrmengen,
- 2. im Rahmen der ergänzenden Zuckereinfuhren nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 die zusätzlichen Einfuhrmengen aus Indien
mitzuteilen.
(2) Der AMA ist jeweils eine Ausfertigung der ergänzenden Unterlage gemäß Art. 18 Abs. 4 beziehungsweise nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zu übermitteln.
Zucker Zugeständnisse CXL
§ 6. Der AMA sind im Rahmen der CXL-Zuckereinfuhren aus Kuba, Brasilien, und Australien nach Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 die Einfuhrmengen mitzuteilen, und ist ihr eine Ausfertigung der ergänzenden Unterlage zu übermitteln.
3. Abschnitt
Drittlandszuckerhandel
Berechnung der cif-Preise für Weißzucker und Rohzucker
§ 7. Nach § 10 oder § 17 dieser Verordnung zugelassene Wirtschaftsteilnehmer, sowie andere Marktteilnehmer, soweit sie als Importeure regelmäßig mit der Einfuhr von Zucker befasst sind, haben dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 13. jeden Monats die ihnen nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorliegenden Informationen zu übermitteln.
Festlegung der Standardqualität und Berechnung des cif-Preises für Melasse
§ 8. Nach § 10 oder § 17 dieser Verordnung zugelassene Wirtschaftsteilnehmer, sowie andere Marktteilnehmer, soweit sie als Importeure regelmäßig mit der Einfuhr von Melasse befasst sind, haben dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 13. jeden Monats die ihnen nach Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorliegenden Informationen zu übermitteln.
4. Abschnitt
LDC-Zuckereinfuhren
Ergänzendes Dokument zum Ursprungsbeweis
§ 9. Bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Österreich ist der AMA die Kopie des ergänzenden Dokuments nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 zu übermitteln.
5. Abschnitt
Ordnung des Binnenmarktes und Quotenregelung für Zucker
Erzeugung eines Unternehmens
§ 10. (1) Die AMA entscheidet über einen Antrag gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Bescheid.
(2) Ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Abs. 5 des in Abs. 1 genannten Verordnungsartikels ist bei der AMA schriftlich geltend zu machen. Die AMA entscheidet darüber mit Bescheid.
Zulassung
§ 11. Die AMA erteilt die Zulassung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 in Verbindung mit § 9 der Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2006 - ZMODV, BGBl. II Nr. 257/2006, und entzieht die Zulassung nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 .
Verzeichnisse
§ 12. (1) Jedes gemäß § 10 dieser Verordnung zugelassene Unternehmen hat Verzeichnisse nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 zu führen.
(2) Eintragungen in die Verzeichnisse nach Abs. 1 sind täglich vorzunehmen. Die AMA kann jedoch auf Antrag längere Aufzeichungsperioden bewilligen, sofern die Nachvollziehbarkeit der Liefer- und Verarbeitungsvorgänge gewährleistet ist. Die zugelassenen Unternehmen sind ermächtigt, diese Verzeichnisse elektronisch zu führen, sofern der jederzeitige Ausdruck der Datensätze sichergestellt werden kann.
(3) Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die AMA kann die zugelassenen Unternehmen verpflichten, weitergehende Dokumentationen zu führen.
Kontrolle der Mindestpreise
§ 13. (1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA jährlich bis zum 15. Mai einen Datensatz mit allen für das folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Lieferverträgen zu übermitteln.
(2) Für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ist der AMA diese Unterlage jedoch bis zum 30. November 2006 vorzulegen.
(3) Zusätzlich sind der AMA bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr folgende Daten zu übermitteln:
- 1. die je Liefervertrag tatsächlich abgelieferte Zuckerrübenmenge,
- 2. die durch Probenziehung bei den Zuckerrüben ermittelten Zuckergehalte, und
- 3. die Zuckerrübenabrechnungen.
Abgaben
§ 14. Die AMA setzt
- 1. die Strafzahlung gemäß Art. 11 Abs. 1, sowie
- 2. die Geldstrafe und die pauschale Menge des Endproduktes nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006
bescheidmäßig fest.
Mitteilungen über die Erzeugung und die Lagerbestände
§ 15. (1) Die Zucker- und Sirupmengen nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sind der AMA schriftlich, mittels Formblatt, samt der entsprechenden Dokumentation mitzuteilen.
(2) Werden Zucker- und Sirupmengen außerhalb von Österreich gelagert, so sind die entsprechenden Mengen unter der genauen Bezeichnung der Art des Zuckers oder Sirups, sowie des genauen Lagerortes gesondert anzuführen.
6. Abschnitt
Nichtquotenzuckererzeugung
Überschussbetrag
§ 16. Die AMA setzt den Überschussbetrag gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 nach der Bundesabgabenverordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 bescheidmäßig fest.
Abgabepflichtige Überschussmengen
§ 17. Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA die über seine Produktionsquote hinaus erzeugte Zuckermenge, und gegebenenfalls die Anpassungen dieser Erzeugung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 schriftlich mitzuteilen.
Zulassung
§ 18. Die AMA erteilt die Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 in Verbindung mit § 9 der Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2006 - ZMODV, BGBl. II Nr. 257, und entzieht die Zulassung nach Art. 5 Abs. 3 oder nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 . Sie trifft auch die erforderlichen Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung.
Liefervertrag
§ 19. Der AMA ist eine Kopie von jedem Liefervertrag gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 zu übermitteln.
Äquivalenz
§ 20. (1) Die AMA entscheidet über einen Antrag nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 mit Bescheid.
(2) Im Antrag ist die als Industrierohstoff zu verbuchende Menge genau anzuführen.
(3) Die AMA koordiniert die Kontrollen und die Überwachung dieser Vorgänge.
Lieferung der Rohstoffe
§ 21. Die Rohstoffmengen nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 sind der AMA schriftlich, mittels Formblatt mitzuteilen.
Verpflichtungen des Verarbeiters
§ 22. (1) Der Nachweis nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 ist der AMA zu erbringen. Die AMA hat zu diesem Zweck ein Formblatt aufzulegen.
(2) Bei Nichterbringung des Nachweises nach Abs. 1 setzt die AMA den Betrag nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 nach der Bundesabgabenverordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 bescheidmäßig fest.
Verzeichnisse des Verarbeiters
§ 23. (1) Jedes gemäß § 17 dieser Verordnung zugelassene Unternehmen führt Verzeichnisse nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 .
(2) Eintragungen in die Verzeichnisse nach Abs. 1 sind täglich vorzunehmen. Die AMA kann jedoch auf Antrag längere Aufzeichungsperioden gestatten, sofern die Nachvollziehbarkeit der Liefer- und Verarbeitungsvorgänge gewährleistet ist. Die zugelassenen Unternehmen sind ermächtigt, diese Verzeichnisse elektronisch zu führen, sofern der jederzeitige Ausdruck der Datensätze sichergestellt werden kann.
(3) Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewahren.
Kontrolle der Verarbeiter
§ 24. (1) Die AMA zieht nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 Proben im erforderlichen Ausmaß.
(2) Die Kosten für die Analyse dieser Muster hat der jeweilige Verarbeiter zu tragen.
(3) Die Organe und Beauftragten der AMA sind bei automationsunterstützter Buchführung befugt, den Ausdruck der erforderlichen Daten oder Zusammenstellungen derselben ohne Anspruch auf Kostenersatz zu verlangen.
Sanktionen
§ 25. Die AMA setzt den Geldbetrag nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 nach der Bundesabgabenverordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 bescheidmäßig fest.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Aufbewahrungsfrist
§ 26. Alle Daten, die für die Ermittlung der in dieser Verordnung angeführten Abgaben maßgebend sind, sind im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen, ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen, und diese, wie auch die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Aufhebung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2004
§ 27. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die Alkohol- und Hefeindustrie, BGBl. II Nr. 297/2004 tritt mit Ablauf des 30. November 2006 außer Kraft.
Schlussbestimmung
§ 28. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2006.
Pröll
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