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BGBl II 418/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

418. Verordnung: Verbot der Verwendung von bestimmten Weichmachern (Phthalaten) in Babyartikeln (PhthalatV)
[CELEX-Nr.: 32005L0084, 32005L0084R(01)]

418. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von bestimmten Weichmachern (Phthalaten) in Babyartikeln (PhthalatV)

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:

Begriffsdefinition und Anwendungsbereich

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die dazu bestimmt sind, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern („Babyartikel“), sofern sie nicht Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. a, c, d oder e des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, sind.

Beschaffenheitsanforderungen und Verbot des In-Verkehr-Bringens

§ 2. (1) Es ist verboten, bei der Herstellung von für Kinder üblicherweise zugänglichen Teilen von Babyartikeln gemäß § 1 die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:

  1. 1. Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7; EINECS-Nr. 204-211-0
  2. 2. Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2; EINECS-Nr. 201-557-4
  3. 3. Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7; EINECS-Nr. 201-622-7.

(2) Babyartikel gemäß § 1 mit für Kinder üblicherweise zugänglichen Teilen, die die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 3. (1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Babyartikeln gemäß § 1, die von Kindern in den Mund genommen werden können, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS- Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:

  1. 1. Di-isononylphthalat (DINP) CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0; EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
  2. 2. Di-isodecylphthalat (DIDP) CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1; EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
  3. 3. Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0; EINECS-Nr. 204-214-7.

(2) Babyartikel gemäß § 1, die von Kindern in den Mund genommen werden können und die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenem Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

In-Kraft-Treten, Schlussbestimmungen

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 16. Jänner 2007 in Kraft.

§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/84/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates, ABl. Nr. L 344 vom 27. Dezember 2005, in österreichisches Recht umgesetzt.

Haubner

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